Das GEG als Zwischenziel

65% der Heizwärme sollen erneuerbar sein oder zumindest unvermeidbare Abwärme, verlangt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Zwar gilt das für den Bestand erst in einigen Jahren 2026 bzw. 2028, wenn man aus der kommunalen Wärmeplanung vor Ort weiß, wie es weitergeht. Nur im Neubau auf der grünen Wiese soll diese Vorgabe bereits seit dem 01.01.2024 umgesetzt werden. Im öffentlichen Bewusstsein ist mit diesen Vorgaben aber nun wirklich das Ende der Fahnenstange erreicht.

Schaut man allerdings ins Klimaschutzgesetz (KSG), so gelangt man schnell zur Erkenntnis, dass die 65% nur einen Zwischenschritt darstellen können. Denn natürlich ist es nicht möglich, 2045 eine ausgeglichene Treibhausgas-Bilanz aufzuweisen, und weiter 35% fossile Brennstoffe zu verfeuern. Aus den 65% müssen also in absehbarer Zeit 100% werden. Wie schnell das gehen muss, zeigt ein Blick in die Gebäuderichtlinie EPBD. In diesem jüngst vom Europäischen Parlament angenommenen Regelwerk heißt es sehr eindeutig, dass neue Gebäude schon 2030 Nullemissionsgebäude darstellen sollen. Es gibt Ausnahmen. Aber im Grunde ist klar: Die 65% im GEG sind kein Zustand, auf den man sich dauerhaft einstellen oder in dem man sich einrichten kann, sie sind – nur, aber auch immerhin – ein Zwischenschritt auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität. Entsprechend wird das GEG schon in den nächsten Jahren neu gefasst werden müssen, und zwar nicht nur wegen des deutschen Minderungspfades, sondern auch wegen der Anforderungen der Gebäuderichtlinie (Miriam Vollmer).

2024-04-12T23:52:22+02:0012. April 2024|Allgemein|

Menschenrecht auf Klimaschutz

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, hat gesprochen: Drei Fälle waren zu entscheiden, in denen Kläger geltend gemacht hatten, durch Klimawandel in ihren Menschenrechten verletzt zu sein:

Zwar hat der EGMR nur der Klage des Vereins KlimaSeniorinnen Schweiz stattgegeben. Dies ist in der Rechtsentwicklung dennoch ein bedeutender Schritt. Denn  dadurch wird bestätigt, dass es eine Art Menschenrecht auf Klimaschutz gibt. An sich steht das so nicht wörtlich in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), an dessen Maßstäben der Gerichtshof alle Klagen beurteilt. Der EGMR hat seine Entscheidung daher auf Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, und Art. 6, Recht auf ein faires Verfahren, gestützt. Der EGMR hat festgestellt, dass Art. 8 auch ein Recht auf wirksamen Schutz durch den Staat vor erheblichen negativen Auswirkungen des Klimawandels auf Leben, Gesundheit und Lebensqualität umfasst. Dieses Recht hätte die Schweiz verletzt, indem sie weder die Grenzen des Ausstoßes von Treibhausgasen quantifiziert hätte, noch sich an die bisherigen Reduktionsziele gehalten.

Der EGMR macht in seiner Entscheidung auch klar, dass die individuelle Betroffenheit der vier Klägerinnen, die auch als natürliche Personen auftraten, nicht hinreichend vorgetragen worden sei. Allerdings hätten sie als Verein ein Recht auf ein faires Verfahren im Namen von Individuen, für die der Klimawandel aus gesundheitlichen Gründen eine besondere Bedrohung darstellt. Dieses Recht sei von den zuständigen Schweizer Gerichten nicht ausreichend berücksichtigt worden, ohne dass dies in den entsprechenden Entscheidungen hinreichend begründet worden sei.

Die beiden anderen Fälle wurden vom EGMR aus überwiegend formalen Gründen abgelehnt. So war der ehemalige Bürgermeister der französischen Gemeinde Grande-Synthe inzwischen dort gar nicht mehr wohnhaft, so dass er durch die zu erwartenden Hochwasser nicht betroffen wäre. Bei den portugiesischen Kindern und Jugendlichen wurde vom EGMR moniert, dass sie die innerstaatlichen Rechtsmittel nicht ausgeschöpft hatten, bevor sie sich an den EGMR gewandt haben. Dies widerspricht dem Grundsatz der Subsidiarität: Zunächst müssen Rechte im fachgerichtlichen Instanzenzug eingefordert werden, bevor Verfassungsgerichte oder der EGMR zuständig sein kann.

Außerdem hatten sich die Kläger in dem Fall gegen eine Vielzahl von Staaten gewandt. Hier zeigt sich ein grundsätzlicheres Problem der extraterritorialen Wirkung von (mangelndem) Klimaschutz. Nach Aufassung des EGMR ist er nicht für die Prüfung dieser extraterritorialen Effekte zuständig. Das heißt, dass Menschenrechtsverletzungen, die auf der Verantwortung von Drittstaaten beruhen, unter der EMRK nicht justiziabel sind. Das lässt sich anhand der bisherigen Rechtsprechung zur extraterritorialen Geltung von Menschenrechten in bewaffneten Konflikten nachvollziehen. Für die Universalität der Menschenrechte ist das dennoch eine etwas ernüchternde Nachricht. (Olaf Dilling)

 

 

2024-04-10T18:21:18+02:0010. April 2024|Allgemein, Rechtsprechung, Umwelt|

Neues Abfallverbringungsrecht der EU

Die Überarbeitung der Abfallverbringungsverordnung ist abgeschlossen. Am 25.03.2024 wurde die Novelle im Rat verabschiedet. Die angestrebten Ziele liegen hoch: Alles soll nun mit den aktualisierten Vorschriften effizienter werden heißt es in der Pressemitteilung. Zudem soll dafür gesorgt werden, dass weniger problematische Abfälle in Länder außerhalb der EU gelangen, illegale Verbringungen bekämpft werden und die Durchsetzung insgesamt verbessert wird. Gleichzeitig wurden die Verfahren mit Blick auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft und der Klimaneutralität und die Übermittlung von Informationen auf elektronischem Weg aktualisiert.

Im Kern geht es in den Vorschriften zunächst um ein „Verbringungsverbot“ für Abfälle, die innerhalb der EU entsorgt werden sollen. Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Im Ausnahmefall kann eine solche Verbringung durch vorherige Notifizierung und Zustimmung („PIC-Verfahren“) genehmigt werden.

Wenig Neues gibt es laut der Pressemitteilung hinsichtlich der Verbringung von „grün gelisteten Abfällen“ innerhalb der EU, die zur Verwertung bestimmt sind; für sie gelten die weniger strikten Verfahren, die in den allgemeinen Informationspflichten festgelegt sind.

Verboten ist es jedoch weiterhin, zur Entsorgung bestimmte Abfälle in Drittstaaten und zur Verwertung bestimmte gefährliche Abfälle in Nicht-OECD-Länder auszuführen. Neu ist ein Verbot der Ausfuhr nicht gefährlicher Kunststoffabfälle in Nicht-OECD-Staaten. Letztere können nach einem bestimmten Zeitrahmen ihre Bereitschaft erklären, Kunststoffabfälle aus der EU einzuführen, wenn sie strenge Abfallbewirtschaftungsstandards erfüllen. Ihr Antrag muss von der Kommission positiv bewertet werden, bevor das Verbot aufgehoben werden kann. Nicht gefährliche Kunststoffabfälle können im Rahmen des „PIC-Verfahrens“ in OECD-Länder ausgeführt werden, unterliegen jedoch einer besonderen Kontrolle durch die Kommission.

Die Veröffentlichung der novellierten Verordnung im Amtsblatt steht noch aus. Ein bisschen Zeit haben wir wohl noch, denn anwendbar wird die Neuregelung erst nach Ablauf von zwei Jahren. Erleichterungen für die Praxis bei der Abfallverbringung sind durch die Novelle indes nicht zu erwarten. So heißt es von EU-Ebene ohnehin, dass etwa ein Drittel aller Verbringungen illegal seien. Komplizierte, zeitraubende Verfahren und auch ein gewisser Unwille bei den Behörden, eine notifizierungspflichtige Verbringung überhaupt zu genehmigen (man denke an “Boden”, der weder „grün“ noch „gelb“ gelistet und damit zu notifizieren ist), machen ist mitunter auch nicht einfacher. Das Abfallverbringungsrecht bleibt also weiterhin hochgradig OWi-relevant und auch strafrechtlich spannend. (Dirk Buchsteiner)

2024-04-04T23:28:47+02:004. April 2024|Allgemein|