Nichts als Show? Die Klimaurteile des OVG BB vom 16.05.2024

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat zwei Verfahren gewonnen, die sie gegen die Bundesregierung geführt hat (OVG 11 A 22/21, OVG 11 A 31/22).

Die eine Klage aus 2020 – 2021 erweitert – richtet sich auf die Verpflichtung der Bundesregierung, ihr Klimaschutzprogramm für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Landwirtschaft und Verkehr zu überarbeiten. Das existierende Klimaschutzprogramm sei nämlich nicht ausreichend. Die andere Klage aus 2022 richtet sich gegen dieses Klimaschutzprogramm der Bundesregierung in Hinblick auf den Sektor LULUCF (land use, land use change and forestry), der als Senke CO2 konsumieren soll.

Dass das OVG Berlin-Brandenburg beiden Klagen stattgegeben hat, hat sich medial inzwischen herumgesprochen. Dass es die Revision eröffnet hat, also noch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Angelegenheit befinden kann, auch. Ebenso klar ist, dass der Zeitpunkt, zu dem dies der Fall sein wird, nach Inkrafttreten der Änderungen des Klimaschutzgesetzes (KSG) liegen wird, auf dessen Vorgaben die Verfahren fußen. Das KSG wird bekanntlich gerade teilweise entschärft, v. a. weil das Verkehrsressort sich hartnäckig weigert, Maßnahmen zu ergreifen, um seinen sektorspezifischen Minderungsverpflichtungen nachzukommen. Künftig soll national deswegen eine Gesamtbetrachtung über alle Sektoren und mehrere Jahre hinweg an die Stelle der sektorenbezogenen Ziele treten, auch wenn es gemeinschaftsrechtlich bei der Sektorenbezogenheit von Emissionen und Minderungsvorgaben bleibt. Am 17.05.2024 hat nun auch der Bundesrat sich entschieden, keinen Einspruch gegen dieses Gesetz einzulegen.

Sind die Entscheidungen des OVG damit nicht schon heute Makulatur? Zumindest für LULUCF dürfte dies ohnehin nicht der Fall sein. Doch auch für die übrigen Sektoren kann die Bundesregierung die Entscheidungen nicht einfach zu den Akten legen. Zwar liegen bisher die Gründe nicht vor. Denn wenn das OVG selbst in seiner Pressemitteilung ausführt, den Klagen stattgegeben zu haben, weil das Klimaschutzprogramm die Klimaschutzziele und den festgelegten Reduktionspfad nicht einhalte und zudem an methodischen Mängeln leide und teilweise auf unrealistischen Annahmen beruhe, so ändert sich an diesem Maßstab ja erst einmal nichts, wenn man alle Sektoren gemeinsam betrachtet. Auch der nun maßgebliche Blick auf die künftigen Minderungen mittels Projektionen dürfte daran wenig ändern: Wenn die Bundesregierung mit Maßnahmen plant, die insgesamt ungeeignet sind, die – ja der Höhe nach unveränderten – Minderungsziele zu erreichen, weil sie zu optimistisch geplant sind, verhält sie sich auch in Zukunft rechtsfehlerhaft. Sie riskiert also auch mit dem neuen KSG vor Gericht zu mehr Klimaschutz verdonnert zu werden. Die Urteile sind also keineswegs nur für die Galerie interessant, die die Bundesregierung gern vorgeführt sehen möchte.

(Freilich, wie man damit umgeht, wenn sie auch nach immer neuen Urteilen keine ausreichenden Maßnahmen beschließt, bleibt weiter offen.) (Miriam Vollmer).

2024-05-17T23:53:10+02:0017. Mai 2024|Allgemein, Energiepolitik|

VGH BW: Schulwegsicherheit auch präventiv möglich

Es ist ein Skandal des deutschen Verkehrsrechts, dass erst Unfälle nachgewiesen werden müssen, bevor Maßnahmen zur Verkehrssicherheit ergriffen werden können. So jedenfalls ein in deutschen Amtsstuben weit verbreiteter Mythos. Tatsächlich verlangen viele Straßenverkehrsbehörden und manche Gerichte beispielsweise für die Anordnung von Tempo 30 den Nachweis eines bereits bestehenden Unfallschwerpunkts. Gerade wenn es um die Sicherheit von Schulkinder geht, sorgt dies für Unverständnis. Denn wieso sollte man erst warten, bis buchstäblich Blut geflossen ist, wenn Unfälle vorhersehbar sind?

Die Orientierung an der Unfallstatistik lässt sich auch weder einem Gesetz bzw. einer Verordnung entnehmen, noch entspricht sie der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vielmehr hat das BVerwG immer wieder entschieden, dass eine Prognose, aus der sich eine konkrete Gefahr ableiten lässt, ausreichend ist (z.B. BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 – BVerwG 3 C 37.09, Rn. 31).

Kleines Mädchen im Kleid und Sonnenhut auf einer Straße mit Lattenzaun

Ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von Ende März diesen Jahres unterstützt dies noch mal am Beispiel von Gefahren auf einem Schulweg. Das Gericht hat es für ausreichend angesehen, dass eine Straßenquerung unübersichtlich, schlecht einsehbar und das allgemeine Geschwindigkeitsniveau hoch ist, um eine qualifizierte Gefahrenlage zu begründen. Damit ist die Voraussetzung für die Anordnung von Tempo 30 gegeben.

In dem Fall hatte jemand gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung auf einem Teilstück einer Kreisstraße geklagt. Die Klage war bereits vor dem Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen worden. Zu Recht, wie der Verwaltungsgerichtshof befunden hat. Was die Gefahrenprognose angeht, sei in der konkreten Situation eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vermehrter Schadensfälle dann nicht erforderlich, wenn es um hochrangige Rechtsgüter wie Leib, Leben und bedeutende Sachwerte geht. Ein behördliches Einschreiten sei auch nach den Maßstäben des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten.

Allerdings gibt die Entscheidung den Behörden keineswegs einen pauschalen Freibrief, verkehrsbeschränkende Maßnahmen überall dort anzuordnen, wo ein Schulweg die Straße quert. Vielmehr muss die konkrete Gefahr immer anhand der örtlichen Gegebenheiten begründet werden, z.B. Ausbau und Funktionsfähigkeit der Fußverkehrsinfrastruktur einschließlich vorhandener sicherer Querungsmöglichkeiten, Einsehbarkeit und Übersichtlichkeit des Straßenverlaufs und typischerweise gefahrener Geschwindigkeiten. Eine genaue Prüfung durch Juristen ist daher weiterhin sinnvoll, um die Voraussetzungen einer Anordnungen zu klären.

Trotzdem könnte die Entscheidung zu einem Umdenken im Bereich der Straßenverkehrsverwaltung beitragen. Selbst an Straßen, an denen ein Zugang der Schule vorhanden ist und daher die Ausnahme des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO greifen könnte, weigern sich Straßenverkehrsbehörden aktuell in manchen Fällen standhaft, zugunsten der Schulwegsicherheit Tempo 30 anzuordnen. Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg zeigt, dass ein Tempolimit sogar dann angezeigt sein kann, wenn ein Straßenabschnitt nicht direkt an der Schule liegt, aber häufig als Schulwegstrecke frequentiert wird. (Olaf Dilling)

2024-05-17T13:31:01+02:0017. Mai 2024|Allgemein|

Was will die CDU: Blick ins neue Grundsatzprogramm

Die CDU hat sich ein neues Grundsatzprogramm gegeben, aus dem hervorgeht, wie sie Deutschland zu regieren gedenkt, wenn sie ab 2025 wieder Teil der Bundesregierung sein sollte. Auch die Politikbereiche Energie und Klima werden berührt. Auf der Tonspur teilt Parteivorsitzender Friedrich Merz schon einmal mit, man wolle “das Gegenteil” der Politik der Grünen. Schauen wir uns also an, wie dieses Gegenteil programmatisch ausieht.

Schon auf S. 4 des Grundsatzprogramms stoßen wir stattdessen auf eine Gemeinsamkeit der CDU mit den Grünen und überhaupt allen anderen demokratischen Parteien: Auch die CDU will Erneuerbare Energien ausbauen, setzt auf den Emissionshandel als wichtigstes Instrument, die Klimaziele zu erreichen, und steht zum Paris Agreement. Auf S. 62 wird man dann bezüglich der Ziele konkret: Auch die CDU will 2045 ein klimaneutrales Deutschland. Am internationalen Rahmen wird auch festgehalten, und auch die Union trägt Zahlungen an Entwicklungsländer mit. Man geht sogar noch einen Schritt weiter: Auf S. 63 spricht sich die CDU für einen weltweiten Emissionshandel aus. Klar ist damit: Auch mit der Union gibt es in 20 Jahren in Deutschland kein fossiles Benzin mehr, keinen Erdgaskessel und auch kein Kerosin. Auch auf S. 63 bekennt sich die Union zum weiteren Ausbau der Erneuerbaren und der Steigerung der Energieeffizienz.

Bis jetzt also praktisch keine Differenzen. Sollte die Union etwa gar nicht “das Gegenteil” der Politik der Ampel fordern? Hat nicht ihr Vorsitzender sich ausdrücklich gegen Verbote gewandt und fordert … ja, was nun genau? Emissionshandel only etwa? Also einen Pfad der Technologieoffenheit, auf dem keine Erzeugungstechnologie ordnungsrechtlich verboten wird, sondern fossile Erzeugung einfach nur durch Zertifikate so verteuert wird, dass die Autofahrer und Industriellen von selbst umsteuern? Ach nein, doch nicht: Auf S. 63 unten bekennt sich die CDU zum vereinbarten Kohleausstieg und will – wie die Ampel auch – mit Gaskraftwerken die Lücke zwischen Erneuerbarer Erzeugung und Bedarf decken.

Auf der Folgeseite zählt die CDU auf, was sie befürwortet. Brennstoffzellen gehören dazu, Wasserstoffkraftwerke, Geothermie, klimaneutrale Gaskraftwerke, soweit alles Konsens mit allen Regierungsparteien, aber dann kommt es: Die Union befürwortet auch Kernkraftwerke der vierten und fünften Generation sowie Fusionskraftwerke. Hier hätten wir also einen echten Unterschied zu den Grünen und der SPD, die Atomkraftwerke ablehnen. Die Union will also die stillgelegten AKW wieder reaktivieren und neue bauen? Das offenbar dann doch nicht. Eine konkrete Forderung in Zusammenhang mit der Kernkraft sucht der Leser vergebens. Statt dessen findet sich nur die Formulierung Deutschland könne zurzeit nicht auf die Option Kernkraft verzichten, obwohl es bekanntlich derzeit keine Atomkraftwerke in Deutschland gibt, ohne dass es zu Stromengpässen käme. Offenbar schätzt die Union Kernkraftwerke, will aber weder Kernkraftwerke reaktivieren noch neue bauen lassen.

Reicht diese Wertschätzung allein nun schon aus, vom “Gegenteil” der Ampelpolitik zu sprechen? Bezogen auf praktische Politik strebt die CDU zumindest nach ihrem neuen Grundsatzprogramm keine Kehrtwende an, weder soll das Ziel eines klimaneutralen Deutschlands 2045 aufgegeben werden, noch setzt die CDU auf andere oder weniger Maßnahmen als die Ampel. Regierung und Opposition unterscheiden sich offenbar eher im Detail (Miriam Vollmer).

2024-05-09T22:15:41+02:009. Mai 2024|Allgemein, Energiepolitik|