re Advents­ka­lender Tür 1 – Vergleich über Schulweg-Ampel

Alle Jahre wieder…“ wollen wir unseren virtu­ellen re Advents­ka­lender aufleben lassen, mit dem wir unserer Leser­schaft einen kleinen Einblick geben, was unsere Kanzlei in diesem Jahr so an Verfahren und Projekten betrieben hat.

re Adventskalender mit winterlicher Landschaft und Bergen mit Weihnachtsbäumen und einem hell erleuchteten Haus.

Vor zwei Jahren haben wir hier im Advents­ka­lender unter dem „13. Türchen“ über eine Klage berichtet, mit der Kinder und Senioren eine Fußgän­ger­ampel über eine vierspurige Straße in Berlin-Neukölln erstreiten wollten. Wir würden hier jetzt gerne über den Erfolg dieser Klage berichten, um Mut zu machen in einer Zeit, in der die Berliner Verkehrs­un­fall­sta­tistik wieder mehr Tote und Schwer­ver­letzte zu verzeichen hat, gerade beim Fuß- und Radverkehr. Die Bilanz ist aber leider besten­falls durchwachsen:

Zwar haben sich drei Kinder und zwei Senio­rinnen die Licht­si­gnal­anlage vor Gericht erkämpft. So hatte das Land Berlin nach Erhebung der Klage zunächst die gefor­derte Ampel zugesagt und sich schließlich zur Beendigung des Verfahrens auch in einem gericht­lichen Vergleich zu ihrer Einrichtung verpflichtet. Darüber hinaus will das Land auch die Kosten des Rechts­streits übernehmen – ein klares Zeichen, dass an der Klage auch rechtlich was dran war.

Verkehrszeichen T30, Achtung Kinder, Überholverbot

Obwohl die Initiative diesen Sieg bereits im März errungen hat, gibt es bis heute keine sichere Querung für Schul­kinder, ältere Menschen und allgemein den Fuß- und Fahrrad­verkehr über die vierspurige Straße. Die Umsetzung des Vergleichs zieht sich hin und es gibt noch nicht mal eine feste zeitliche Perspektive, bis wann die Anlage einge­richtet werden soll.

Ein paar Wochen sind es nun noch bis Weihnachten. Wir haben die Hoffnung noch nicht verloren, dass die Berliner Senats­ver­waltung den Kindern und Menschen mit Gehbe­hin­derung in Neukölln ihren Wunsch erfüllt und einen realis­ti­schen und konkreten Zeitplan zur Umsetzung entwi­ckelt: Versprochen ist schließlich versprochen!

Das Klage­ver­fahren führte für die Kläge­rinnen und Kläger Dr. Olaf Dilling.

2024-12-03T19:42:56+01:002. Dezember 2024|Allgemein, Verkehr|

Bye, bye Kunden­anlage? Zum Urteil EuGH, Az. C‑293/23 vom 28.11.2024

Okay. Pauken­schlag: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die Kunden­anlage nach § 3 Nr. 24a Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) für rechts­widrig (hier finden Sie das Urteil). Sie sei nicht mit der Elektri­zi­täts­bin­nen­markt­richt­linie (EU) 2019/944 vereinbar. Der deutsche Gesetz­geber wäre verpflichtet, alle Strom­lei­tungs­systeme als Vertei­ler­netze zu behandeln, außer, die Richt­linie selbst erlaubt Ausnahmen. Eine entspre­chende Ausnahme für die deutsche Kunden­anlage gibt es aber nicht.

Wieso ist das wichtig?

Strom­netze zu betreiben bedeutet Aufwand. Zum einen müssen Netzbe­treiber einen ganzen Sack voll Pflichten erfüllen. Zum anderen fallen Netzent­gelte und Umlagen an, wenn Strom durch ein Stromnetz trans­por­tiert wird. Im Umkehr­schluss bedeutete dies: Strom, der auf dem Weg von der Erzeu­gungs­anlage zum Kunden kein Stromnetz passierte, sondern in der Kunden­anlage blieb, war günstiger als Strom aus dem Netz. Auf diesem Prinzip beruht die Wirtschaft­lichkeit vieler dezen­traler Strom­ver­sor­gungs­kon­zepte im Quartier. Auch viele Produk­ti­ons­tandorte profi­tierten von der Möglichkeit, in der Kunden­anlage in KWK-Anlagen zu erzeugen und zu verbrauchen.

Was bedeutet die Entscheidung?

Laut EuGH ist diese Ausnahme rechts­widrig. Deutschland ist nicht berechtigt, räumlich zusam­men­hän­gende Leitungs­systeme über mehrere Gebäude mit einigen hundert Letzt­ver­brau­chern und mit bis zu 10.000 qm Fläche und 1.000 MWh/a trans­por­tierter Menge von den Regeln für Vertei­ler­netze auszu­nehmen. Die Betreiber dieser Kunden­an­lagen müssen also künftig alle Regelungen für Vertei­ler­netz­be­treiber erfüllen, von der schieren Geneh­mi­gungs­pflicht angefangen bis zu den Melde- und Publi­ka­ti­ons­pflichten, aber vor allem darf nicht mehr netzentgelt- und umlagefrei geliefert werden.

Neben diesem Mehr an Kosten und Bürokratie hängen am Begriff der Kunden­anlage aber eine Vielzahl weiterer Rechts­folgen. Vom Mieter­strom bis zum StromPBG spielt die Einordnung als Kunden­anlage oder Vertei­lernetz eine oft zentrale Rolle.

Was ist nun zu tun?

Unter­nehmen, die Kunden­an­lagen betreiben, müssen nun erst einmal prüfen, welche Konse­quenzen sich für sie konkret ergeben. Zwar gelten Urteile an sich nur zwischen den Parteien des entschie­denen Rechts­streits. Aber nachdem der EuGH gesprochen hat, müssen und werden sich Behörden, Gerichte, auch Übertra­gungs­netz­be­treiber, daran orientieren.

Viele Fragen sind noch offen. Wie sieht es mit der betrieb­lichen Eigen­ver­sorgung aus? Macht es generell einen Unter­schied, ob Dritte versorgt werden? Wie ist mit der Vergan­genheit umzugehen? Teilweise müssen sicherlich Verträge geändert werden. Teilweise ändern sich ganze Kalku­la­tionen. Viele Unter­nehmen werden prüfen, ob Anträge nach § 110 EnWG Sinn ergeben. Aber klar ist auch: Viele dezen­trale Erzeu­gungs­pro­jekte rechnen sich so nicht mehr. Hier ist die Politik gefragt, von den Möglich­keiten der Richt­linie durch Änderung des EnWG Gebrauch zu machen, um zumindest für einen Teil der Fälle Befrei­ungen von der Netzre­gu­lierung zu ermög­lichen. Die politische Lage spricht aber eher dafür, dass eine solche zumindest partielle Lösung mindestens auf sich warten lassen wird (Miriam Vollmer).

Wenn Sie Fragen haben oder einen schnellen Check brauchen: Melden Sie sich bei uns.

2024-11-30T00:51:02+01:0030. November 2024|Allgemein|

Nun doch: Weiter­ver­teiler sind Versorger im StromPBG

Gefühlt ist der Gaspreis­schock 2022 länger her als die Eiszeit, aber zumindest die gericht­liche Aufar­beitung ist noch nicht abgeschlossen. Wer als Letzt­ver­braucher gilt, der Anspruch auf Entlastung hat, ist immer noch Gegen­stand diverser Gerichts­ver­fahren. Inzwi­schen gibt es einige erstin­stanz­liche Urteile und auch ein Urteil des OLG Nürnberg in zweiter Instanz (auch wir haben eins der Urteile erwirkt und führen weitere Verfahren). Bisher waren alle Gerichte davon überzeugt, dass es abwei­chend von der bishe­rigen Praxis der Übertra­gungs­netz­be­treiber nicht darauf ankommt, ob ein Energie­ver­sorger selbst einen Liefe­ran­ten­rah­men­vertrag abgeschlossen hat, oder ob er als Weiter­ver­teiler die Abwicklung der Lieferung als Leistung auf einen Dritten übertragen hat.

Vor diesen Entschei­dungen waren die Übertra­gungs­netz­be­treiber einig: In diesen Fällen sei der Energie­ver­sorger als Letzt­ver­braucher anzusehen, der eigent­liche Letzt­ver­braucher dagegen hätte keinen Entlas­tungs­an­spruch, denn er liefere nicht „über ein Netz“, was das StromPBG voraus­setzt. Entlas­tungs­ver­pflichtet und erstat­tungs­be­rechtigt gegenüber dem Übertra­gungs­netz­be­treiber wäre der Vorver­sorger. Ausgangs­punkt für die Berechnung des Entlas­tungs­an­spruchs sei damit der Strom­preis im Verhältnis Vorver­sorger – Energie­ver­sorger, was für viele Unter­nehmen eine empfind­liche Einbuße bedeutet, selbst wenn der Energie­ver­sorger die Entlastung weitergibt.

Nun kommt – mal wieder FAQ – die Kehrt­wendung. Das BMWK schließt sich der Rechts­auf­fassung der Gerichte an. Auch Weiter­ver­teiler liefern Strom über ein Netz – und sind damit entlas­tungs­ver­pflichtet und erstat­tungs­be­rechtigt – wenn

  • ein schuld­recht­licher Strom­lie­fer­vertrag zwischen dem Strom­ver­sorger und dem
    belie­ferten Endkunden besteht,
  • die belie­ferte Entnah­me­stelle mit einer Marktlokations-Identifikationsnummer
    regis­triert ist und
  • ein Netznut­zungs­vertrag zwischen dem jewei­ligen Endkunden oder einem
    vertraglich mit dem Strom­ver­sorger verbun­denen Dienst­leister und dem Netzbe­treiber besteht.

Erste Signale der Übertra­gungs­netz­be­treiber lassen erkennen, dass bisher zurück­ge­haltene Zahlungen an Strom­ver­sorger nun schnell fließen sollen, wenn die Prüfbe­hörde bestätigt, dass die drei genannten Kriterien vorliegen. Gleich­zeitig bedeutet das für Unter­nehmen, die sich an die bisherige Praxis der Übertra­gungs­netz­be­treiber gehalten haben: Beeilen Sie sich, hier gelten nun neue Fristen. Insbe­sondere, wenn die Höchst­grenzen noch durch die Prüfbe­hörde festge­stellt werden müssen, müssen die begüns­tigten Unter­nehmen sich beeilen: Schon zum 20.12.2024 muss beantragt werden, finale Selbst­er­klä­rungen müssen zum 31.01.2025 vorliegen. Die Versorger müssen zum 28.02.2025 abrechnen

Bitte melden Sie sich schnell, wenn hier vor Weihnachten noch etwas veran­lasst werden muss (Miriam Vollmer).

2024-11-29T21:53:49+01:0029. November 2024|Allgemein|