Kommt unter der neuen Regierung die Atomkraft zurück?

Friedrich Merz wird aller Wahrschein­lichkeit der nächste Bundes­kanzler. Kommt jetzt die deutsche Rückkehr zur Atomkraft?

In den Koali­ti­ons­ver­hand­lungen zwischen CDU und SPD herrscht offenbar eine Pattsi­tuation. Im entspre­chenden Papier der Arbeits­gruppe heißt es dazu:

[Kernenergie: Gerade mit Blick auf die Klima­ziele und die Versor­gungs­si­cherheit kann die Kernenergie eine bedeu­tende Rolle spielen. Dabei setzen wir im europäi­schen Kontext auf die Forschung zu Kernenergie der neuesten Generation, Small Modular Reactors und Fusions­kraft­werken. Gleich­zeitig streben wir schnellst­möglich eine fachliche Bestands­auf­nahme an, ob angesichts des jewei­ligen Rückbau­sta­diums eine Wieder­auf­nahme des Betriebs der zuletzt abgeschal­teten Kernkraft­werke unter vertret­barem techni­schem und finan­zi­ellem Aufwand noch möglich ist. Die Prüfung erfolgt durch die Gesell­schaft für Anlagen- und Reaktor­si­cherheit, die Reaktor-Sicher­heits­kom­mission und TÜV. Bis dahin soll der Rückbau der Anlagen umgehend, möglichst durch eine freiwillige Verein­barung mit den Betrei­ber­un­ter­nehmen, gestoppt werden.]“

Es handelt sich dabei aller­dings nur um einen Entwurf, über den noch keine Einigkeit erzielt werden konnte. Derweil schreitet der Rückbau voran. Laut Presse­be­richten soll zu dem Friedrich Merz inzwi­schen selbst geäußert haben: „Da ist wahrscheinlich nichts mehr zu machen.“

Und was sagen die Betreiber selbst?

E.ON hat sich klar gegen eine Wieder­auf­nahme des Anlagen­be­triebes ausge­sprochen. Auch EnBW ist skeptisch, da der Prozess des Rückbaus schon begonnen habe und nicht so ohne weiteres wieder umgekehrt werden könne. EnBW ist Betreiber von fünf abgeschal­teten AKW. Auch bei RWE sieht man „erheb­liche regula­to­rische, finan­zielle und perso­nelle Hürden“ vor einer möglichen Wiederinbetriebnahme.

Wir sind skeptisch und gespannt.

(Christian Dümke)

 

2025-03-28T16:47:35+01:0028. März 2025|Allgemein|

Infor­ma­ti­ons­freiheit als Grundrecht

Ein Arbeits­papier im Rahmen der Koali­ti­ons­ver­hand­lungen legt pikan­ter­weise unter der Überschrift „Reprä­sen­tative Demokratie stärken“ nahe, dass die CDU das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz (IFG) in seiner bishe­rigen Form abschaffen will. Verbände warnen, in den Medien wurde das Thema bisher kaum aufge­griffen. Das Umwelt­in­for­ma­ti­ons­gesetz (UIG) soll darüber hinaus „verschlankt“ werden. Geht das rechtlich überhaupt?

Die Frage lässt sich auf mehreren Ebenen beantworten:

1) Die Ebene des Grund­ge­setzes (GG), wo in Deutschland klassi­scher­weise Grund­rechte geregelt sind, gibt zunächst kein klares Grund­recht auf Infor­ma­ti­ons­zugang her: Im Grund­gesetz ist die Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­freiheit gegenüber dem Staat nicht ausdrücklich benannt. Anders ist dies etwa in einigen Landes­ver­fas­sungen und auf EU-Ebene (so etwa in Art. 8 Abs. 2 Satz 2 und Art. 42 der Charta der Grund­rechte der Europäi­schen Union). Zwar gibt es in der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts Ansatz­punkte, das Recht auf Zugang zu staat­lichen Infor­ma­tionen anderen Grund­rechten und Verfas­sungs­prin­zipien zu entnehmen. Letzlich ergeben sich daraus aber keine subjek­tiven Rechte für Einzelne (vgl. Wirtz/Brink: Die verfas­sungs­recht­liche Veran­kerung der Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­freiheit, NVwZ 2015, 1166): 

  • die Meinungs­freiheit beinhaltet gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch das Recht auf Infor­ma­ti­ons­freiheit (ständige Recht­spre­chung, z.B. BVerfGE 27, 71). Jedoch gilt das für staat­liche Infor­ma­ti­ons­quellen nur dann, wenn sie ohnehin frei zugänglich sind oder durch recht­liche Bestim­mungen zugänglich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – Az – 1 BvR 1978/13). Daher kann man sich nur solange auf die Infor­ma­ti­ons­freiheit zu amtlichen Dokumenten berufen, solange das IFG oder andere rechliche Normen einem den Zugang einräumen.
  • Das IFG soll laut Geset­zes­be­gründung „die demokra­ti­schen Betei­li­gungs­rechte der Bürge­rinnen und Bürger“ stärken. Mit diesem Geset­zes­zweck ist eine Erfolgs­ge­schichte verbunden. Die demokra­tische Kontrolle insbe­sondere der Exekutive konnte auf direktem Weg durch mehr Trans­parenz verbessert werden. Das Demokra­tie­prinzip gemäß Art. 20 Abs. 1 GG wäre zu eng gefasst, wenn es ausschließlich um die Wahl von parla­men­ta­ri­schen Reprä­sen­tanten ginge, die dann die Exekutive kontrol­lieren. Auch die Bürger selbst müssen das Recht haben, sich über die Tätigkeit der Verwaltung zu infor­mieren. Aller­dings unter­stützt das Demokra­tie­prinzip lediglich das Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­recht der Bürge­rinnen und Bürger. Ein subjek­tives Recht auf Zugang zu amtlichen Infor­ma­tionen folgt bisher nicht daraus.
  • Aus der Rechts­staat­lichkeit folgt zumindest für Verfah­rens­be­tei­ligte ein Recht auf Akten­ein­sicht, das aller­dings auch durch andere Vorschriften im Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz und in der Verwal­tungs­ge­richts­ordnung normiert ist.
  • Fazit: Trotz der genannten verfas­sungs­recht­lichen Ansatz­punkte gilt weiterhin die im Grunde etatis­tische Grund­regel, dass Trans­parenz staat­li­cher­seits nur geschuldet ist, wenn der Staat sie durch einfaches Gesetz einräumt. Dies wider­spricht dem liberalen Geist des Grund­ge­setzes. Denn nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GG ist der Staat stets dem Einzelnen rechen­schafts­pflichtig, nicht umgekehrt.

Neben den eigenen verfas­sungs­recht­lichen Selbst­bin­dungen hat sich Deutschland jedoch völker­recht­lichen Bindungen unter­worfen, aus denen Rechte aus Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­freiheit folgen. Daraus folgen auch für deutsche Bürger Rechte, die keinen Verfas­sungsrang haben, aber sich auf der Ebene einfacher Gesetze bewegen:

2) Die Europäische Menschen­rechts­kon­vention beinhaltet in Art. 10 ein Recht auf Meinungs­freiheit, das ähnlich lautet wie Art. 5 Abs. 1 GG, aber vom Europäi­schen Gerichtshof für Menschen­rechte in Straßburg weiter ausgelegt wird: Aus ihm folgt auch ein Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­recht gegenüber dem Staat (vgl. ECHR, Öster­rei­chische Verei­nigung zur Erhaltung vAustria, Appli­cation no. 39534/07) Judgement Stras­bourg, 28 November 2013). In dem Fall ging es nicht nur um den Zugang zu bereits vorhan­denen Dokumenten, sondern darum, Daten für den Antrag­steller aufzu­be­reiten, die vorhanden waren, aber für sich genommen nicht aussa­ge­kräftig waren.
Ein ähnlicher Anspruch wurde zuvor schon für Ungarn entschieden, wo einem Kläger vor dem Verfas­sungs­ge­richt ein Schriftsatz vorent­halten wurde. Auch in Deutschland würde die Abschaffung des IFG ähnlich wie in Ungarn zu Konflikten mit dem Völker­recht führen.

3) Das Umwelt­in­for­ma­tons­gesetz ist durch die Aarhus-Konvention veran­lasst und setzt die darin enthal­tenen Rechte um. Deutschland darf nicht hinter die Pflichten des Vertrags zurück­fallen, ohne gegen seine völker­recht­lichen Pflichten und gegen EU-Recht zu verstoßen. Auch insofern droht der Vorschlag der Unions­par­teien an inter­na­tio­nalen Vorgaben zu scheitern.

Kurz zusam­men­ge­fasst: Das Grund­gesetz gibt bislang keinen subjek­tiven Anspruch auf Infor­ma­ti­ons­zugang her. An sich wäre es aber an der Zeit, den Anspruch auf amtliche Dokumente und Infor­ma­tionen auch in der  deutschen Verfassung zu verankern. Alles andere entspricht einem veral­teten Staats­ver­ständnis: Nach der Verfas­sungs­ordnung des GG ist der Staat kein Selbst­zweck ist und muss sich von den Bürge­rinnen und Bürgern in die Karten schauen lassen – jeden­falls soweit keine wichtigen anderen Rechte oder Funkti­ons­prin­zipien entgegenstehen.

Die Abschaffung oder erheb­liche Beschneidung des Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­rechts würde Deutschland inter­na­tional isolieren. Immerhin hat Deutschland sich sowohl gegenüber der EU (bzw. den Vertrags­staaten der Aarhus-Konvention) als auch gegenüber dem Europarat zu Infor­ma­ti­ons­zu­gangs­rechten verpflichtet. Der Schaden, der durch den „German Vote“ etwa beim Abschied vom Verbrenner in den letzten Jahren bereits angerichtet worden ist, würde durch einen Verstoß gegen Rechte der EMRK und der Aarhus-Konvention weiter vertieft. (Olaf Dilling)

2025-03-27T18:00:37+01:0027. März 2025|Allgemein, Digitales, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Gesetz­geber hat das Nachsehen, wenn Verwal­tungs­vor­schrift Trumpf ist

Demokratie findet in Deutschland vor allem in Gesetzen Nieder­schlag. Dort sollen alle für die Verwirk­li­chung der Grund­rechte wesent­lichen Entschei­dungen getroffen werden.

In der Realität sieht es oft anders aus. Viele wichtige Entschei­dungen auch über Schutz­ni­veaus werden oft in unter­ge­setz­lichen Normen, den Verord­nungen oder Satzungen, oder gar in Verwal­tungs­vor­schriften getroffen, die lediglich intern, innerhalb des Behör­den­ap­parats Geltung haben.

Das ist schlecht für die Demokratie und für die Trans­parenz von Regelungen. Oft ist es aber notwendig, da technische Fragen in parla­men­ta­risch beschlos­senen Gesetzen zu unfle­xibel und umständlich geregelt sind.

Was sowohl für die Demokratie als auch für eine effiziente und flexible Regelung schlecht ist: Wenn in Gesetzen in Form von symbo­li­scher Politik und „window dressing“ Verspre­chungen gemacht werden, die dann in den Verwal­tungs­vor­schriften nicht eingelöst oder sogar zurück­ge­nommen werden. Dadurch kann die Intention des Gesetz­gebers unter­laufen werden und Bürgern das Gefühl gegeben, dass ihre demokra­ti­schen Entschei­dungen nicht respek­tiert werden. Eine struk­tur­kon­ser­vative Bürokratie belässt in der Sache alles beim Alten: „Raider heißt jetzt Twix, sonst ändert sich nix“.

Genau das droht leider aktuell im Straßen­ver­kehrs­recht zu passieren: Der Verkehrs­aus­schuss *und insbe­sondere der Innen­aus­schuss* des Bundesrats hat gegenüber dem Regie­rungs­entwurf mehrere Änderungen zur Anpassung der Allge­meinen Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO einge­bracht. Trotz innova­tiver Änderungen der StVO und  des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes, die den Kommunen mehr Spiel­räume bei der Verkehrs­wende geben sollten, soll die Verwal­tungs­vor­schrift diese Änderungen praktisch leer laufen lassen.

Dies zeigt sich am Beispiel der Fußgän­ger­überwege (Zebra­streifen). Laut neuer StVO sollen die Möglich­keiten zur Einrichtung erweitert werden, indem nur noch eine einfache Gefahr zu ihrer Einrichtung erfor­derlich ist.

In der Praxis schei­terte die Einrichtung von Zebra­streifen jedoch vor allem an den sogenannten verkehr­lichen Vorgaben in der Verwal­tungs­vor­schrift. Demnach sollten Fußgän­ger­überwege in der Regel nur angelegt werden,

wenn es erfor­derlich ist, dem Fußgänger Vorrang zu geben, weil er sonst nicht sicher über die Straße kommt. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn es die Fahrzeug­stärke zuläßt und es das Fußgän­ger­auf­kommen nötig macht.“

Weil gerade für vulnerable Gruppen die Anlage von Fußgän­ger­über­wegen erleichtert werden sollte, hat das Verkehrs­mi­nis­terium diese Vorgaben im Regie­rungs­entwurf gestrichen. In der Empfehlung des Verkehrs­aus­schusses des Bundesrats sind sie nun wieder drin. Dadurch droht die Initiative der Gesetz­gebung und es Verord­nungs­gebers leer zu laufen.

Der politische Kontext ist eine partei­po­li­tische Intrige, die von den Ländern gegen ein Projekt der schei­denden Ampel­re­gierung gefahren wird. Unter die Räder – oft leider buchstäblich – kommen die vulner­ablen Gruppen, Kinder, Menschen mit Gehbe­hin­de­rungen oder alte Leute, für die die Erleich­te­rungen bei der Anordnung von Zebra­streifen mehr Sicherheit schaffen sollten. (Olaf Dilling)

PS: Unsere Befürch­tungen haben sich glück­li­cher­weise nicht bewahr­heitet, da der Bundesrat entgegen den Änderungs­wün­schen insb des *Innen­aus­schusses* die VwV im Wesent­lichen so beschlossen hat wie in der Regie­rungs­vorlage zur Umsetzung der neuen StVO vorge­sehen. Was die Fußgän­ger­überwege angeht, wurde lediglich die Regel beibe­halten, dass sie (abgesehen von Kreuzungen und Einmün­dungen) in ausrei­chendem Abstand vonein­ander angelegt werden sollen. Das ist schade, aber ändert nichts an der Tatsache, dass die Spiel­räume durch den Wegfall der verkehr­lichen Voraus­set­zungen erheblich erweitert wurden.

2025-03-22T12:37:59+01:0021. März 2025|Allgemein|