Top oder Flop: Die Musterfeststellungsklage

So, nun kommt sie also: Die Musterfeststellungsklage (Entwurf der BReg hier, kritische Stimmen vieler Experten hier) hat den Bundestag passiert. Künftig können Verbraucher sich also in ein Klageregister eintragen, wenn ein Verband vor Gericht zieht, um Angelegenheiten, die viele gleichartige Fälle betreffen, klären zu lassen. Nicht jeder Verband darf eine Musterfeststellungsklage erheben. Mindestens 350 natürliche Personen müssen Mitglied sein und der Verband seit vier Jahren aktiv. Die Klage muss sich auf zehn verschiedene Fälle beziehen. Und sie führt nur dann zu einem Gerichtsverfahren, wenn mindestens 40 weitere Betroffene sich auf die Bekanntmachung des Gerichts, das die Klage eingegangen ist, in ein Register eintragen lassen.

Aus Verbrauchersicht ärgerlich: Der Prozess samt Eintragung ins Register allein führt nicht dazu, dass das Unternehmen zahlen muss. Wenn also das (hier erstinstanzlich) angerufene Oberlandesgericht (OLG) feststellt, dass beispielsweise eine bestimmte Baureihe eines Autos immer einen bestimmten schuldhaft verursachten Fehler aufweist. Oder dass ein Versicherungsvertrag immer unwirksame AGBs hat. Dann muss das beklagte Unternehmen nicht etwa an alle, die ihre Ansprüche angemeldet haben, zahlen. Das Urteil hat ja nur Feststellungswirkung. Zahlt das beklagte Unternehmen an die Verbraucher nicht freiwillig, müssen diese einen zweiten Prozess auf Zahlung führen.

Damit steht der Verbraucher am Ende aber nicht besser als heute. Schon heute ist es ja verbreitete Praxis, dass ein Gericht die Klage eines Verbrauchers zurückstellen wird, wenn es weiß, dass andernorts ein Verfahren weiter gediehen ist als die just erhobene Klage. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass dann, wenn der Bundesgerichtshof (BGH) einen gleich gelagerten Sachverhalt entschieden hat, ein Instanzgericht anders entscheidet. Was hat der Verbraucher also davon, dass er statt Klage zu erheben, sich in ein Register einträgt? Bei den Summen, um die es geht, ist das finanzielle Risiko meist überschaubar. Vielfach geben Unternehmen auch Verjährungsverzichtserklärungen ab, weil auch sie ja Kosten sparen, wenn nicht jeder gleich klagt. Und im Erfolgsfall zahlt ohnehin die Gegenseite. Und ist der Gang zum Register wirklich so viel einfacher für den Verbraucher? Aufwand hat er in jedem Fall. Tatenlos abwarten reicht nicht.

Überdies ist der Verbraucher regelmäßig außerstande zu beurteilen, ob es in seinem Fall wirklich um exakt den Sachverhalt geht, der dem Gericht vorliegt. Schließlich ist ein Bürger nur in genseltensten Fällen ein Jurist. Was, wenn der Verbraucher erst nach dem Prozess feststellen muss, dass sein Fall doch etwas anders liegt  oder spezielle Einwendungen und Einreden vorliegen? Dann hat er keine Zeit gewonnen, sondern verloren. Lässt er sich aber im Vorfeld beraten, um sicher zu gehen, dass er von der Musterfeststellungsklage auch wirklich profitiert, hat er die Kosten auch am Hals, die der Gesetzgeber ihm eigentlich ersparen wollte.

Ein Punkt, der nicht für alle Verbraucher relevant ist, aber für manche möglicherweise doch: Wer selbst klagt, hat Einfluss auf die Strategie. Wer den Verband klagen lässt, aber nicht. Wenn sich während des Prozesses herausstellt, dass der Verband anders agiert, als man es sich wünscht, ist man machtlos. Überdies: Trägt der Verband bzw. dessen Anwälte eigentlich das Haftungsrisiko, wenn etwas schief geht? Wenn ich ein Verfahren führe und patze, trägt das meine Versicherung. Aber wie sieht das bei einer Musterfeststellungsklage aus?

Auch die Frage, welcher Verband zum Zug kommt, ist bisher nicht ganz zufriedenstellend geklärt. Nur die ersten Klagen (möglicherweise auch mehrere) führen zu Verfahren. Aber nimmt das dem Verbraucher nicht die Wahl zwischen mehreren Ansätzen und unterschiedlichen Strategien? Und ist die Übernahme der Verantwortung durch andere, die die Rechte des sogenannten kleinen Mannes und der kleinen Frau dann nach eigenem Gusto durchfechten nicht ohnehin ein tendenziell paternalistisches, Selbstbestimmung und Eigenverantwortung ganz klein schreibendes Konzept? Wie auch immer, nun heißt es abwarten, wie die Musterfeststellungsklage sich in der Praxis bewähren wird. Meine persönliche Prognose: Viel Lärm um nichts, oder zumindest eher wenig. Wer seine Rechte wahren will, muss nach wie vor meistens selbst kämpfen.

2018-06-18T10:38:16+02:0018. Juni 2018|Allgemein|

Mitgegangen, mitgefangen

Herrn Valk bleibt auch nichts erspart. Da fleht, bittet und bettelt man als mit allen Wassern der Moderne gewaschener Vertriebsleiter bei der Geschäftsführerin Frau Göker monatelang, dass ein Unternehmen wie die Stadtwerke Oberaltheim GmbH (SWO) im Kampf um gerade jüngere Kunden sich auch bei facebook präsentieren muss. Da gibt man Geld aus für eine Agentur, die Herrn Valk und seine Mitarbeiterin schult, wie man als Stadtwerk Social Media richtig anpackt. Und dann, drei Wochen vor der geplanten Einrichtung des SWO-Accounts beim kalifornischen Giganten ist Schluss. Einfach Schluss. Und schuld ist der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Der EuGH sitzt zwar in Luxemburg. Aber Herr Valk schimpft trotzdem ausgiebig auf die “Brüsseler Beamten”, die keine Ahnung haben, wie hart der Kampf um den Kunden in der Fläche gerade im Stromvertrieb geworden ist. Einfach so die Betreiber von facebook-Fanpages für eine verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46, in Deutschland umgesetzt durch den § 3 Abs. 7 des alten Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu erklären. Weil facebook auf die Computer derjenigen, die die Fanpage besuchen, Cookies setze, kleine Programme also, die Informationen sammeln und an facebook weiterleiten. Diese Informationen nutzt facebook, um personalisiert zu werben. Aber auch die SWO hätte sie genutzt, indem sie demographische Auswertungen der Besucher der Fanpage bekommen hätte.

Als Verwender personalisierter Daten hätte die SWO einen Haufen datenschutzrechtlicher Verpflichtungen erfüllen müssen. Denn einfach abstellen kann man die Datensammelei durch facebook als Betreiber einer Fanpage bisher leider nicht. Diese Verpflichtungen wie etwa Auskunft über die Datenspeicherung und -verwendung ebenso wie die Löschung der Daten hätte Herr Valk aber gar nicht erfüllen können. Schließlich verrät facebook den Betreibern nicht, was für Daten erhoben werden und was mit ihnen geschieht.

“Der EuGH wird ja kaum in Oberaltheim schnüffeln.”, hatte Valk noch versucht, Justitiarin Berlach auf seine Seite zu ziehen. Diese aber war fest geblieben: Schließlich drohen nicht nur Untersagungsverfügungen von Datenschutzbehörden wie in dem im Vorlageverfahren vorm EuGH entschiedenen Fall. Auch Bußgelder könnten verhängt werden. Und nicht zuletzt ist es ungeklärt, jedenfalls auch nicht sicher auszuschließen, dass Konkurrenten wegen solchen Datenschutzverstößen abmahnen könnten. Wartet die Stadtwerke Unteraltheim GmbH denn nicht etwa schon gierig auf den kleinsten Fehler der SWO?

Am Ende muss Valk seufzend seine schönen Pläne fürs Erste begraben. “Teilen Sie mir bitte umgehend mit, wenn facebook sich bewegt!, schreibt er tief bekümmert an die Social Media Agentur, die ihn beraten hatte.

Jetzt wartet er. Auf ein facebook-Tool. Auf ein Wort des Europäischen Gesetzgebers über die Übertragbarkeit auf die neue Welt der DSGVO. Auf eine Rechtsprechung des BVErwG, die dem ganzen die Spitze nimmt. Und er wartet ganz sicher nicht allein.

2018-06-06T09:48:17+02:006. Juni 2018|Allgemein, Strom, Wettbewerbsrecht|

Du musst Dich entscheiden

Stellen Sie sich vor, Sie kaufen eine Fritteuse, weil Sie sich vorgenommen haben, 2018 endlich mal richtig zuzunehmen. Aber das gute Stück ist irgendwie nicht ganz auf der Höhe. Ab und zu frittiert Ihr Gerät ganz ordentlich. Aber alle paar Tage erhalten Sie statt knusprig-krosser Pommes Frites nur labberige, kalte, ölige Kartoffeln.

Zuerst finden Sie das nicht so schlimm. Die Fritteuse war günstig. Ausserdem haben Sie keine Lust, das Gerät zur Post zurückzuschleppen und an den Versandhandel Matrone zurückzusenden. Sie schreiben deswegen nur eine E-Mail an Matrone, erklären, dass Ihnen dieses Gerät nicht den vollen Kaufpreis wert ist, und dann warten Sie ab. Matrone schickt Ihnen eine Gutschrift über 20% des Preises. Zunächst sind Sie zufrieden.

Nach einigen Wochen sind Sie dann aber doch von Ihrer Fritteuse gründlich kuriert. Sie möchten das Gerät umtauschen. Nun aber weigert sich Matrone. Man habe Ihnen doch schon eine Gutschrift geschickt. Sie sind empört. Aber leider muss ich Ihnen sagen: Matrone hat recht.

Das BGB ordnet zwar zunächst an, dass derjenige, der eine mangelhafte Sache kauft, ein Wahlrecht hat, § 437 BGB. Er kann entweder mindern, also die Kaufsache behalten, aber weniger als den Kaufpreis bezahlen und eventuelle zusätzliche Schäden vom Verkäufer ersetzt bekommen. Solche zusätzlichen Schäden würden sich etwa ergeben, wenn Sie nicht ganz privat frittieren würden, sondern einen Imbiss unterhalten und Ihnen wegen einer schadhaften Fritteuse Gewinn entgeht. Oder er verlangt den sogenannten “großen Schadenersatz” nach § 437 Nr. 3, § 281 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 BGB. Dann gibt er die Kaufsache zurück, bekommt sein Geld zurück und macht zusätzlich den ihm eventuell darüber hinaus entstandenen Schaden geltend.

Hat der Käufer aber erst einmal eine Entscheidung getroffen, kann er sich nicht mehr umentscheiden. Er hat sein Wahlrecht verbraucht. Mit dieser Vorgabe hat der Bundesgerichtshof (BGH), das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, am 9. Mai 2018 einen langen Streit beendet. Die Entscheidungsgründe stehen zwar noch aus. Aber immerhin wissen wir nun: Wenn auch nur der geringste Zweifel daran besteht, dass man eine mangelhafte Kaufsache wirklich behalten will: Geben Sie sie zurück.

 

2018-05-30T01:30:05+02:0030. Mai 2018|Allgemein|