Anspruch auf Nicht-Löschung von Facebook-Kommentaren

Der Fall, um den es hier geht, ist schnell berichtet: Ein Nutzer postet bei facebook einen polemischen, aber eindeutig nicht rechtswidrigen politischen Kommentar. Anders als in vielen anderen Fällen wird facebook aktiv, löscht den Kommentar und sperrt den Nutzer für 30 Tage. Dieser lässt die Sperre aber nicht auf sich beruhen, sondern verlangt – erst im Wege der Abmahnung, dann gerichtlich – dass facebook den Kommentar nicht weder löscht, wenn er nochmal gepostet wird. Die Sperre hatte das Unternehmen schon vorher wieder aufgehoben. Die Details hat die LTO hier aufgeblättert.

Überraschend gab das Landgericht (LG) Berlin dem Nutzer recht (31 O 21/18). Zwar ist der Beschluss, wie im vorläufigen Rechtsschutz nicht unüblich, unbegründet. Gleichwohl ist die Entscheidung ausgesprochen interessant. Denn natürlich hätte niemand einen Zweifel daran, dass ein Nutzer Anspruch darauf hätte, dass ein legaler Kommentar bei facebook stehen bliebe, wenn der Nutzer Geld dafür bezahlen würde, dass er facebook nutzt. Das ist aber bekanntlich nicht der Fall: Für die Nutzung von facebook fließt kein Geld.

Es liegt deswegen auf den ersten Blick nahe, ein Vertragsverhältnis anzunehmen, das facebook nicht verbindlich verpflichtet, jeden legalen Kommentar eines Nutzers auch zu veröffentlichen. Zu denken wäre etwa an ein Auftragsverhältnis, wenn auch in durch die Nutzungsbedingungen von facebook stark überformter Variante. Wäre dem so, so stünde einer Löschung eines Kommentars nichts entgegen, denn der Auftrag, einen Kommentar zu veröffentlichen, wäre ja gem. § 671 Abs. 1 BGB jederzeit kündbar, zumindest solange der Nutzer seinen Kommentar gem. § 671 Abs. 2 BGB noch irgendwo anders im Internet publizieren kann. Da facebook trotz intensiver Bemühungen noch nicht das gesamte Netz monopolisiert hat, dürfte das stets der Fall sein.

Doch ist der Vertrag zwischen Nutzer und facebook wirklich unentgeltlich? Schließlich verdient facebook ja durchaus an dem Nutzer, nur nicht durch eine direkte Zahlung des Nutzers, sondern durch Nutzung der Daten des Nutzers zu Werbezwecken. Der Nutzer zahlt also durchaus, nur nicht mit Geld. Könnte damit zwischen facebook und Nutzer nicht doch ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB bestehen, wobei die “vereinbarte Vergütung” hier eben nicht in Geld, sondern in Daten besteht? Bejaht man dies, so ist ein Anspruch des Nutzers auf Veröffentlichung legaler Kommentare die logische Konsequenz. Nach einer solchen Lesart hätte ein Nutzer regelmäßig einen Veröffentlichungsanspruch gegen facebook, wenn er weder gegen das NetzDG, noch gegen ein anderes Gesetz verstößt.

Einen anderen Weg zum Anspruch auf Beibehaltung eines Kommentars weist die vorgestern besprochene Entscheidung des BVerfG vom 11.04.2018. Hat facebook seine Dienste – ob nun unentgeltlich oder nicht – der breiten Öffentlichkeit ohne Ansehung der Person angeboten und ist facebook gleichzeitig für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ein ganz entscheidender Faktor, so kann die mittelbare Drittwirkung facebook dazu verpflichten, einen Nutzer nicht ohne sachlichen Grund – wie etwa Illegalität der Inhalte – schlechter zu behandeln als andere, deren Kommentare zum Beispiel eben nicht gelöscht werden.

In jedem Fall ist die Entscheidung des LG Berlin hochinteressant. Schon deswegen wäre es wünschenswert, wenn facebook gegen den Beschluss des LG Berlin vors Kammergericht (KG) zieht. Will – was angesichts der Brisanz naheliegt – facebook die Sache nicht auf sich beruhen lassen, so wird der Rechtsstreit in jedem Fall noch Kreise ziehen. Denn ein Beschluss im vorläufigen Rechtsschutz schafft keine dauerhafte Regelung. Gibt facebook keine Abschlusserklärung ab, nach der das Unternehmen den Titel dauerhaft anerkennt, muss ein Hauptsacheverfahren stattfinden, in dem die Angelegenheit nicht nur summarisch, sondern mit der ganzen gebotenen Gründlichkeit geklärt werden kann.

2018-05-01T23:07:18+02:001. Mai 2018|Allgemein, Digitales|

Zum Drittwirkungsurteil des BVerfG vom 11.4.2018

Man kennt das im Internet: Irgendeine Seite, nehmen wir einfach Spiegel Online (SpOn), löscht einen Kommentar, und der Verfasser und seine Onlineentourage wüten in den Folgekommentaren herum. Das sei Zensur und ein Verstoß gegen die Meinungsfreiheit, und überhaupt: Danke Merkel!!!1!

Inzwischen hat sich herumgesprochen, dass es so einfach nicht ist. Denn SpOn ist nicht der Staat. Die Grundrechte, die hauptsächlich in den ersten 19 Artikel des Grundgesetzes zu finden sind, richten sich deswegen nicht an SpOn, sondern an die Bundesrepublik Deutschland und jeden, der sonst noch so in diesem Lande öffentliche Gewalt ausübt.

Das hat in der Praxis ganz erhebliche Bedeutung. Ich beispielsweise darf einfach so unliebsame Meinungen unterdrücken, indem ich unpassende Kommentare hier einfach nicht freischalte. Damit verstoße ich nicht gegen die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG der Kommentaren, und auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil ich von zwei gleich unpassenden Kommentaren nur einen lösche und einen nicht.

Diese unterschiedliche Verpflichtungslage ist nicht nur gerechtfertigt, weil der Staat sich mit dem GG selbst gebunden hat, wohingegen ich jedenfalls nicht mit am Tisch saß, als das GG verabschiedet wurde. Vielmehr steht hinter den Grundrechten – ich simplifiziere – auch die Vorstellung, dass der Staat mächtiger ist als der Bürger und deswegen besonderer Bindungen bedarf. Wer bei mir ständig grundlos gelöscht wird, kann woanders das Beste über’s Energierecht lesen. Während er, behandelt der Staat ihn grundlos schlechter als andere Leute, er sich schlecht einen neuen Staat suchen kann, zumindest, solange er nicht den Wohnort wechseln will.

Doch ganz so einfach ist die Sache naturgemäß nicht. Der Staat steht schließlich nicht vollkommen unverbunden neben der Gesellschaft. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat deswegen schon in den Fünfziger Jahren in der Entscheidung Lüth die sog. mittelbare Drittwirkung entwickelt, nach der über die Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts die Grundrechte auch auf die Auslegung zivilrechtlicher Normen ausstrahlen. Damit besteht eine oft komplexe Wechselwirkung zwischen Grundrechten und einfachen Gesetzen. Im Wesentlichen blieb es aber immer dabei: Der Staat ist unmittelbar an Grundrechte gebunden. Private dagegen nur mittelbar, was oft eben auch bedeutet: Im konkreten Fall nicht.

Doch wird diese Unterscheidung der Wirklichkeit auch immer gerecht? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) etwa hatte schon früh Zweifel. Schließlich ist Vater Staat nicht der einzige, der dem Bürger als übergeordnete Macht gegenübertritt. Der Chef ist in vielen Fällen mindestens genauso mächtig wie das Bezirksamt. Oder nehmen wir Facebook: Wenn der kalifornische Riese jemanden sperrt, dessen Meinung ihm nicht passt, dann schränkt das die Äußerungsfreiheit als Teil der Meinungsfreiheit faktisch durchaus empfindlich ein.

Vor diesem Hintergrund ist die Diskussion um Drittwirkung keineswegs ein toter Hund des Verfassungsrechts. Vor einigen Jahren stellte das BVerfG in einer viel beachteten Entscheidung (Fraport) klar, dass der Staat auch dann mittelbar (und damit voll und ganz) an die Grundrechte gebunden ist, wenn er private Unternehmen gesellschaftsrechtlich beherrscht. Aber gut, es ist eigentlich logisch, dass man seine Verpflichtungen nicht los wird, nur weil man sich als Privatperson “verkleidet”.

Die Entscheidung des BVerfG vom 11.04.2018 bedeutet dem gegenüber aber noch einmal einen Quantensprung. In dieser Entscheidung ging es nämlich nicht um den Staat als Verpflichteten. Sondern um einen höchst privaten Fußballverein, den MSV Duisburg. In deren Stadion hatte sich der Beschwerdeführer als Fan des FC Bayern München wohl ausgemacht schlecht benommen und dafür ein bundesweites Stadionverbot kassiert. Das geht, weil die Vereine der Bundesliga sich gegenseitig zu solchen Verboten bevollmächtigt haben.

Nach klassischer Grundrechtslehre wäre das unproblematisch. Der MSV kann sich – darauf hat er sich vor Gericht auch berufen – an sich ebenso aussuchen, wem er Zutritt gewährt wie ich. An das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sah der Verein sich deswegen nicht gebunden. Doch das BVerfG beurteilte die Lage anders.

Der MSV Duisburg, so das BVerfG, habe seine Veranstaltungen aus eigenem Entschluss für jedermann ohne Ansehen der Person geöffnet. Für Fußballfans entscheidet er bei Ausübung seines Hausrechts in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Sprich: Wenn der MSV beschließt, jemanden auszusperren, ist dessen Dasein als Fußballfan erst einmal vorbei. Schließlich gibt es ebenso wenig eine Alternative zur Bundesliga wie zum Bezirksamt.

Aus einer solchen Situation, so das Gericht, resultiert eine besondere Verantwortung. Die mittelbare Drittwirkung trifft den MSV deswegen viel, viel stärker als etwa mich. Ich kann  Menschen völlig grundlos nicht zu meinem Geburtstag einladen. Der MSV darf das bundesweite Stadionverbot nur mit einem sachlichen Grund aussprechen, also unter denselben Bedingungen wie der Staat. Aus der Notwendigkeit eines solchen sachlichen Grundes leitet das BVerfG auch her, dass der MSV den Beschwerdeführer hätte anhören müssen.

Im Ergebnis bekam der Beschwerdeführer trotzdem nicht recht. Denn ein sachlicher Grund für das Stadionverbot lag vor.

Die Auswirkungen der Entscheidung gehen aber über Stadionverbote oder ähnliche Großveranstaltungen weit hinaus. Situationen, in denen ein privates Unternehmen erst einmal beschließt, seine Dienste jedermann anzubieten, gibt es viele. Und es ist nicht ganz selten, dass diese dann in irgendeinem Lebensbereich für die Teilnahme am öffentlichen Leben entscheidend sind. Nehmen wir eine abgelegene Kleinstadt, in der es nur noch einen einzigen ohne Kraftfahrzeug erreichbaren Supermarkt gibt. Oder WhatsApp, auf dessen Dienste zB viele Kollegien, Eltern oder Schülergruppen faktisch angewiesen sind, um noch an Nachrichten der Kitagruppe zu kommen. Von Facebook ganz zu schweigen.

Ob das BVerfG in solchen Konstellationen künftig eine Gleichbehandlung anmahnt, solange kein sachlicher Grund eine Schlechterstellung rechtfertigt, wird die Juristen sicherlich noch lange beschäftigen.

2018-04-29T17:36:21+02:0029. April 2018|Allgemein|

Aus aktuellem Anlass: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und das UIG

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat sich vor Gericht ein weiteres Mal durchgesetzt. Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zur Offenlegung des gesamten Schriftverkehr zwischen dem VW-Konzern und der Behörde verurteilt, der im Herbst 2015 zur Anordnung des Rückrufs von Betrugs-Diesel-Pkw führte.

Zunächst hatte sich die Behörde darauf berufen, der gesamte Akteninhalt sei als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis anzusehen. Deswegen hatte sie der DUH auf eine erste richterliche Entscheidung 581 vollständig geschwärzte Seiten übergeben. Dies ist laut VG Schleswig unzulässig. Ob es auch dabei bleibt? Zwar ist die Berufung laut ersten Presseberichten nicht eröffnet. Aber auch in diesem Fall ist es möglich, durch einen Berufungszulassungsantrag den Weg in die zweite Instanz doch zu erzwingen.

Doch was hat es mit dem Umweltinformationsanspruch auf sich, der hier erfolgreich geltend gemacht wurde? § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) gewährt jedermann das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen. Jedermann meint hier wirklich jeder. Auch der Kreis der informationspflichtigen Stellen, die laut Gesetz zur Information verpflichtet sind, ist außerordentlich groß und umfasst keineswegs nur Behörden im engeren Sinne des Wortes, sondern zB auch die Deutsche Bahn, wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt. Dass das KBA als Behörde verpflichtet ist, steht außer Frage.

Nun wird kaum jemand etwas dagegen haben, dass Behörden Informationen bekanntgeben müssen, die sie haben. Heikel wird es erst dann, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in den seltensten Fällen die Behörden die Umstände verursacht haben, die der Bürger wissen will. In aller Regel geht es um Vorgänge in Unternehmen, die in Berichten oder Schriftwechseln zu den Behörden gelangt sind.

Nun gibt kein Unternehmen gern Interna bekannt. Zum einen aus Angst vor Konkurrenten, die zB auf Rezepturen oder Marktdaten schließen könnten. Zum anderen, um eine ohnehin kritische Öffentlichkeit nicht noch zusätzlich zu munitionieren. Deswegen hat der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 UIG eine Regelung geschaffen, die Behörden das Recht zur Informationsverweigerung gibt, u. a. dann, wenn die Umweltinformationen, die jemand verlangt, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten.

In der Praxis wird diese Regelung weidlich ausgenutzt. Viele Unternehmen halten fast alles, was sie tun, für geheim und dringen deswegen auf möglichst komplette Schwärzungen. Andere Unternehmen haben tatsächlich etwas zu verstecken. Ohne abschließend beurteilen zu können, zu welcher Kategorie der Volkswagen Konzern gehört: Offenbar ist das Geheimhaltungsinteresse dort so groß, dass man sich lieber mit einer – gegenüber dem KBA angeregten – Komplettschwärzung verdächtig macht, als dem engagierten Verband zu geben, was er will.

Doch erfolgversprechend ist diese Strategie nicht. Bei Behörden, die nichts mit Umwelt zu tun haben, werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 des Informationsfreiheit-Gesetzes (IFG) nur veröffentlicht, wenn der Betroffene zugestimmt hat. In schönstem Juristendeutsch des Bundesverwaltungsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse “alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.”

Aber das UIG ist großzügiger. Hiernach dürfen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch gegen den Willen des betroffenen Unternehmens veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe das Unternehmensinteresse an Geheimhaltung überwiegt. Dies bejaht die Rechtsprechung dann, wenn “mit dem Antrag ein Interesse verfolgt wird, das über das allgemeine Interesse hinausgeht, das bereits jeden Antrag rechtfertigt.” Dass dies hier vorliegt, liegt angesichts der Skandalwirkung und der praktischen Auswirkungen auf Millionen Autofahrer jedenfalls durchaus nahe.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Wer Grund zur Neugierde hat – oder auch einfach so neugierig ist – kann sich nun auch auf diese Entscheidung berufen. Als Unternehmen, das umweltbezogene Geheimnisse hat, sollte man deswegen bereits frühzeitig mit den Behörden abstimmen, wie auf Informationsansprüche reagiert werden sollte und sich dabei sorgfältig hinterfragen, was wirklich geheim ist und was getrost an die Öffentlichkeit gelangen kann. Gefährlich ist jedenfalls Mauern und Abschotten, denn das erhöht die Gefahr, dass man am Ende weitgehender zur Offenlegung verurteilt wird, als unbedingt hätte sein müsse.

2018-04-22T12:03:38+02:0022. April 2018|Allgemein, Verwaltungsrecht|