Über Freiheiten von Autofahrern und Klimaschützern

Zur Zeit tobt mal wieder eine ganz heiße umwelt­po­li­tische Debatte, der wir uns wohl nicht ganz entziehen können. Bei der BILD hieß es heute gewohnt prägnant: „Freiheit oder Klima?“ Als derge­stalt platte Alter­native ging das auch gestan­denen CDU-Bundes­tags­ab­ge­ord­neten wie Ruprecht Polenz zu weit. Der auf Twitter darauf hinwies, man wolle sich ja auch nicht zwischen Vater und Mutter entscheiden müssen.

Tatsächlich überzeugt es bei näherer Betrachtung nicht, Freiheit und Klima­schutz gegen­ein­ander auszu­spielen. Denn wenn das eintritt, was Klima­for­scher befürchten, geht es keineswegs nur um Luxus­pro­bleme einer hyper­sen­siblen, vegan-lakto­se­freien Fraktion von Öko-Hypochondern. Zu befürchten sind vielmehr Umwäl­zungen, von denen die Grund­festen unserer bürger­lichen Freiheiten unter­graben werden. Ganz deutlich wird das für Küsten- und Insel­be­wohner. Sie haben keine Wahl, sie müssen weichen oder zumindest in bisher nicht bekanntem Ausmaß deichen. Letztlich sind jedoch alle von extremen Wetter­ereig­nissen, Überschwem­mungen, Dürren, Wirbel­stürmen oder Hitze­wellen betroffen. Dadurch werden die Möglich­keiten zu einem selbst­be­stimmten und planbaren Leben ganz unmit­telbar eingeschränkt.

Aber um nun noch mal konkret zu werden: Sollte man deshalb jetzt SUVs verbieten? Oder geht dann die Freiheit flöten? Auch hier ist die Alter­native mögli­cher­weise trüge­risch. Denn einer­seits kann Freiheit auch beanspruchen, wer von übermäßig breiten Kraft­fahr­zeugen zugeparkte Bürger­steige benutzen will. Oder wer, wie oben gesagt, begründete Sorgen um seine Wahlmög­lich­keiten in nicht allzuf­erner Zukunft hat. Anderer­seits stellt sich aus recht­licher Sicht die Frage nach der Verhält­nis­mä­ßigkeit eines solchen Verbotes: Können die Ziele eines SUV-Verbots nicht auch auf andere, effek­tivere und weniger eingrei­fende Weise erreicht werden?

Tatsächlich wären, was den Klima­schutz angeht, höhere Kosten für CO2 das Mittel der Wahl, durch eine CO2-Steuer oder durch Einbe­ziehung des Verkehrs in den Emissi­ons­handel. Was den hohen Platz­bedarf der SUVs angeht, würden in den Innen­städten vielleicht schon ganz pragma­tische Maßnahmen der Parkraum­ver­knappung helfen. Sinnvoll wäre es mögli­cher­weise, einen Großteil der Parkplätze für Fahrzeuge unter 2 m Breite zu reser­vieren. Dann haben sowohl die Autofahrer einen Freiheits­gewinn, die weniger öffent­lichen Raum für sich in Anspruch nehmen als SUV-Fahrer, als auch Fußgänger und Fahrrad­fahrer, da die ihnen schmalere Parkstreifen zu Gute kommen könnten. Beschweren könnten sich die SUV-Fahrer nicht darüber, etwas länger nach einem für sie geeig­neten Parkplatz zu suchen. Denn mit Freiheit korre­spon­diert immer auch Verant­wortung. Und wer mehr von öffent­lichen Gütern beansprucht, muss auch mehr dafür tun.

2019-09-13T17:23:05+02:0013. September 2019|Allgemein, Umwelt, Verkehr|

Gentechnik in der Futterkrippe

Obwohl sich gentech­nisch verän­derte Nutzpflanzen und Futter­mittel weltweit durch­ge­setzt haben, spielt ihr kommer­zi­eller Anbau in Deutschland bisher keine Rolle. Auch zu Forschungs­zwecken gibt es aktuell laut Angaben des Stand­ort­re­gisters des Bundesamts für Verbrau­cher­schutz und Lebens­mit­tel­si­cherheit keine Anbau­flächen. Bisher sind in der EU aufgrund relativ anspruchs­voller Geneh­mi­gungs­be­din­gungen bisher nur zwei Pflan­zen­sorten zugelassen, der Genmais „Mon 810“ und die Kartoffel „Amflora“, die aber nicht für den mensch­lichen Verzehr, sondern für die Herstellung von Indus­trie­stärke bestimmt ist. Deutschland hat den Anbau des Genmaises dennoch 2009 verboten, da er ein biolo­gische Insek­tizid produ­ziert und ein Eingriff in die Nahrungs­kette befürchtet wird. Studien hatte ergeben, dass Pflan­zen­reste in umlie­genden Gewässern vermutlich zu Schäden an Insekten führen.

Der Europäische Gerichtshof hat nun ein Urteil in einem Verfahren über die Markt­zu­lassung von Lebens- und Futter­mitteln gefällt, die eine gentech­nisch verän­derte, glyphosat- und herbi­zid­re­sis­tente Sojabohne durch Monsanto enthalten. In dem Verfahren hatten Umwelt­ver­bände gegen die Zulassung geklagt. Aller­dings war das Gericht der Auffassung, dass die Gefährdung der Umwelt und Gesundheit von den Umwelt­ver­bänden nicht ausrei­chend bewiesen worden sei.

Trotzdem müssen deutsche Verbraucher, wenn alles mit rechten Dingen zugeht, nicht befürchten, Lebens­mittel mit Gentechnik zu essen, wenn sie dies nicht wollen. Denn immerhin gibt es die EU-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003, nach der Lebens­mittel und Futter­mittel, die aus genetisch verän­derten Organismen (GVO) bestehen oder sie enthalten, gekenn­zeichnet werden müssen. Nicht gekenn­zeichnet werden müssen dagegen Tierpro­dukte, die mit Futter­mitteln aus GVO herge­stellt wurden. Aber da müssen wir wohl (oder übel) auf den Metabo­lismus vertrauen, der während der Verdauung das Futter auf seine chemi­schen Bestand­teile zerlegt und ohnehin wieder neu zusammensetzt.

 

2019-09-12T16:28:28+02:0012. September 2019|Allgemein|

Digital ist besser

Es gibt ja so berufs­spe­zi­fische Alpträume. Zu unseren Alträumen gehört es, kurz vor Frist­ablauf wieder und wieder auf den „Senden“-Button zu drücken, und nichts passiert.

Ein Anwalt ist aus diesem Alptraum vor einigen Jahren mal nicht mehr schweiß­ge­badet, aber wohlbe­halten erwacht. Er hatte über vier Stunden 54 mal (!) versucht, das Landge­richt (LG) Paderborn anzufaxen. Gegen 20.00 Uhr hörte er auf und stellte am nächsten Tag einen Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand. Diesen lehnte das LG Paderborn  ab. Er hätte es weiter versuchen müssen. Skandalös, finden Sie? Wir auch. Aber der Bundes­ge­richtshof (BGH) hat sich am 20. August 2019 dem LG Paderborn angeschlossen (VIII ZB 19/18). Wer faxt, muss also notfalls nicht nur bis 20.00 Uhr sondern bis Mitter­nacht vorm Faxgerät ausharren. 

Inzwi­schen gibt es immerhin das beA. Gut, das beA funktio­niert nicht wirklich gut. Wer darauf angewiesen ist, etwas mit dem beA zu versenden, ruft nur unter nervösem Zittern die „Aktuelle Meldungen“-Seite der BRAK auf. Außerdem hat das beA aus unerfind­lichen Gründen eine Größen­be­grenzung und nimmt keine umfang­reichen Dateien an. Für Kanzleien wie uns, die auch mal 60 oder mehr Anlagen versenden, ist das manchmal ein Problem.

Dass das beA für andere Leute noch ein viel größeres Problem darstellt, haben wir kürzlich anlässlich eines Wider­spruchs­ver­fahrens erfahren. Wir hatten Wider­spruch bei einer Bundes­be­hörde eingelegt, die gem. § 3a VwVfG einen Zugang für elektro­nische Erklä­rungen eröffnet hat. Sie war nämlich übers beA erreichbar. Wir also per beA versendet, der Wider­spruch ist dort auch ordnungs­gemäß einge­gangen, und dann passierte nichts. Still ruhte der See, also die Bundes­be­hörde, und irgendwann legten wir, als auch auf eine Sachstands­an­frage nichts passierte, Untätig­keits­klage ein. Behörden, die sich einfach tot stellen, kommen nämlich nicht so selten vor, das überrascht uns jetzt nicht.

Überra­schend kam dann wenig später ein Anruf. Man werde unseren Wider­spruch jetzt noch bescheiden. Der sei nämlich nie einge­gangen. Wir also kurze Schock­starre, Überprüfung, alles in Ordnung. Wir zurück an die Behörde: An uns liegt’s nicht.

Die Behörde gab irgendwann zu, dass es an ihr liegt. Wir mögen bitte aufhören, sie elektro­nisch zu kontak­tieren. Fax sei aber auch nicht so gut. Am besten seien Briefe. Oder eine Kombi­nation aus ungele­sener elektro­ni­scher Kommu­ni­kation und nicht formgül­tigen infor­ma­to­ri­schen E‑Mails.

Wir atmeten tief durch und verge­wis­serten uns anhand des Kalenders: Ja, es ist wirklich 2019. Aber nicht überall gilt: Digital ist besser.

2019-09-11T18:27:11+02:0011. September 2019|Allgemein|