StVO-Novelle: Die Entde­ckung des Rades?

Diesen Monat befasst sich der Bundesrat voraus­sichtlich mit dem Referen­ten­entwurf der Reform der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Das Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und Infra­struktur (BMVI) verspricht, dass die Reform insbe­sondere für Fahrrad­fahrer Verbes­se­rungen bringt. Insbe­sondere soll das Fahrrad­fahren durch einige neue Regeln sicherer werden, nachdem Unfälle mit schwerem oder tödlichem Ausgang in den letzten Jahren offen­sichtlich zugenommen hatten. Mehrheitlich übrigens verschuldet durch daran betei­ligte Kraftfahrer.

Hält der Entwurf, was das Minis­terium verspricht? Wir haben ihn uns angeschaut: Tatsächlich gibt es eine ganze Reihe kleiner, sinnvoller Verbes­se­rungen, beispielsweise:

# der notwendige Seiten­ab­stand, den Kraft­fahrer beim Überholen zu Fahrrädern halten müssen, soll innerorts auf 1,5 m und außerhalb geschlos­sener Ortschaften auf 2 m festgelegt werden,

# Kraft­fahr­zeuge mit einer zuläs­sigen Gesamt­masse von über 3,5 t dürfen innerorts beim Rechts­ab­biegen nur Schritt­ge­schwin­digkeit fahren,

# Ausweitung des Parkverbots an Kreuzungen und Einmün­dungen auf 8 m, wenn dort ein Fahrradweg entlangführt,

# neue Verkehrs­schilder, z.B. Fahrradzone oder Überhol­verbot von Fahrrädern und Motorrädern,

# zumindest punktuell Anhebung der Vorschriften in der Bußgeld­ka­talog-Verordnung für das Parken auf Fußgänger- und Radwegen.

Weiterhin gibt es jedoch erheb­liche Wertungs­wi­der­sprüche zu Lasten von Fahrrad‑, Fuß- und öffent­lichem Nahverkehr bei der Höhe der Bußgelder. Zum Beispiel würde die Strafe für das Halten auf Fuß- und Fahrrad­wegen nach der Reform erheblich geringer ausfallen als das Halten in zweiter Reihe auf der Fahrbahn. Dafür ist in Zukunft sogar einen Punkt in Flensburg vorge­sehen. Auch das Parken im Fahrraum von Schie­nen­fahr­zeugen soll nach wie vor lediglich 25 Euro, bzw. mit Behin­derung 35 Euro, kosten.

Das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand und auf Seiten­streifen soll nun ausdrücklich verboten werden. Da Elektro­klein­fahr­zeuge den Fahrrädern insofern gleich­ge­stellt sind, würde dies auch für E‑Roller gelten. Umstritten ist hier vor allem, wie diesbe­züglich mit Lasten­rädern und Fahrrad­an­hängern umgegangen werden soll, für die am Rand des Gehwegs in der Regel kaum Platz ist.

Neben diesen Detail­fragen gibt es aber auch grund­sätz­li­chere Kritik:  Zwar werden Verbote und Einschrän­kungen des fließenden Verkehrs zugunsten der Sicherheit erleichtert, vgl. § 45 Abs. 9 StVO. U.a. durch die Aufnahme neuer Ausnahmen, für zeitlich begrenzte Verkehrs­ver­suche. Weiterhin gilt jedoch der Grundsatz, dass nur eine erheblich über dem durch­schnitt­lichen Risiko liegende Gefah­renlage Einschrän­kungen begründet.

Im Ergebnis: Es gibt im Detail eine ganze Reihe von Verbes­se­rungen für Fahrrad­fahrer, die Chance für grund­sätz­liche Reformen hat das BMVI mit seinem Referen­ten­entwurf aber nicht ergriffen (Olaf Dilling).

2020-02-03T13:31:31+01:003. Februar 2020|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Das kann teuer werden: Schadens­ersatz bei nicht einge­löstem Kita-Anspruch

Vor wenigen Tagen wurde bekannt, dass die mangelnde Ausstattung mit Kita-Plätzen für Gemeinden wegen des seit 2018 bestehenden Anspruchs auf einen Kita-Platz für jedes Kind über einem Jahr nicht nur juris­tisch für Ärger sorgen kann. Es kann wohlmöglich auch sehr teuer werden: Jeden­falls hat der Bezirk Pankow einer Mutter nach Presse­mel­dungen 7.500 Euro im Rahmen eines Vergleichs vor dem Landge­richt Berlin gezahlt, weil sie erst fünf Monate später als geplant wieder in den Beruf einsteigen konnte. 

Tatsächlich liegt es auf der Hand, dass neben dem primären Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auch sogenannte Sekun­där­an­sprüche auf Schadens­ersatz möglich sind. Denn einen Schaden haben Eltern natürlich, wenn sie ihrer Arbeit mangels Betreuung nicht nachgehen können. Und verant­wortlich dafür sind seit der gesetz­lichen Regelung die zustän­digen Gemeinden. Insofern können sich Eltern über die zu erwar­tenden Entschä­di­gungen freuen, während die Gemeinden um ihren Haushalt bangen müssen…

Aber was folgt nun daraus für die Verteilung von Kita-Plätzen? Da die Höhe des Schadens vom Einkommen abhängt, könnte die Aussicht auf Schadens­ersatz den sozial­po­li­tisch zweifel­haften Effekt haben, dass die Gemeinden bei Kapazi­täts­eng­pässen bevorzugt Eltern mit hohem Einkommen bedienen, um die Schadens­er­satz­summe niedrig zu halten. Zugleich könnte es sich für Eltern als Strategie auszahlen, möglichst dick aufzu­tragen. Ob das alles wirklich im Sinne des Gesetz­gebers war, als er den Anspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII eingefügt hat, ist natürlich fraglich. Aber es ist wie so oft im Recht, wer A sagt, muss auch B sagen. Auch wenn er sich die Konse­quenzen vorher nicht umfassend überlegt hat (Olaf Dilling).

2020-01-28T18:30:32+01:0028. Januar 2020|Allgemein|

Abschluss­zwang der Wasserversorger

Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum in Miets­häusern Strom- und Gasrech­nungen oft direkt vom Mieter gezahlt werden, Wasser­rech­nungen dagegen vom Vermieter? Nun, das kommt daher, dass nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) eine gesetzlich begründete Pflicht der Betreiber von Energie­ver­sor­gungs­netzen besteht, jeden Letzt­ver­braucher an ihr Netz anzuschließen. Eine vergleichbare gesetz­liche Norm, die dem einzelnen Verbraucher einen Anspruch auf Anschluss an das Trink­was­sernetz verschafft, gibt es bei der Wasser­ver­sorgung nicht. Kann der örtlich zuständige Wasser­ver­sorger also auch Hausei­gen­tümern den Zugang zu Trink­wasser verweigern?

Nun, im Prinzip gehört zum Grund­be­stand der freiheitlich-demokra­ti­schen Grund­ordnung des Grund­ge­setzes immerhin die Vertrags­freiheit. Das heißt kurz gesagt, dass das „Ob, Wo, Wann, Wie und mit Wem“ eines Vertrags­schlusses von jedem selbst entschieden werden kann. Also auch für die Wasser­ver­sorger? Nun gelten für den Bereich der (ehemals) staat­lichen Daseins­vor­sorge oft andere Regeln als für typische Markt­güter wie Brötchen oder Computer. Bei einem leitungs­ge­bun­denen Infra­struk­tur­netzwerk wie die Wasser­ver­sorgung handelt es sich schließlich um eine Art natür­liches Monopol. Hier würde die Vertrags­freiheit in unregu­lierter Form den Wasser­ver­sorgern zu viel Markt­macht in die Hand geben.

Daher geht die Recht­spre­chung auch ohne konkrete Grundlage im Gesetz und auch ohne entspre­chende Regelung in der Verordnung über die Allge­meinen Bedin­gungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) von einem Abschluss­zwang aus. Umstrit­tener ist, wie diese – auch „Kontra­hie­rungs­zwang“ genannte – Verpflichtung der Versorger, Endkunden an die Wasser­ver­sorgung anzuschließen, rechtlich herge­leitet wird.

Zum Teil wird die vorsätz­liche sitten­widrige Schädigung nach § 826 Bürger­liches Gesetzbuch (BGB) als eine Art zivil­recht­licher Allzweck­waffe heran­ge­zogen. Nach anderer Auffassung begründet das natür­liche Monopol des Leitungs­netzes eine markt­be­herr­schende Stellung, die gemäß §§ 19 ff. des Gesetzes gegen die Wettbe­werbs­be­schrän­kungen (GWB) nicht ausge­nützt werden darf, um einzelne Endver­braucher auszu­schließen. Aber auch das Recht auf Gleich­be­handlung gemäß Artikel 3 Grund­gesetz (GG) kann bei öffent­lichen Wasser­ver­sorgern für eine Anschluss­ver­pflichtung heran­ge­zogen werden. Wenn ein Anschluss erst einmal besteht, ist das Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen nach § 5 der AVBWasserV verpflichtet, Wasser im verein­barten Umfang jederzeit am Ende der Anschluss­leitung zur Verfügung zu stellen.

Im Ergebnis hat in Deutschland mit anderen Worten daher jeder Hausei­gen­tümer einen Anspruch auf ausrei­chende Versorgung mit Trink­wasser (Olaf Dilling).

2020-01-22T21:01:13+01:0022. Januar 2020|Allgemein|