Fahrrad­stadt Berlin: Zerplatzter Pop-up-Traum?

Für alle, die in Berlin viel Fahrrad fahren, war es fast zu schön, um wahr zu sein: Die geschützten Pop-up-Fahrrad­streifen, die sich von Kreuzberg ausgehend, überall in der Stadt auf mehrspu­rigen Straßen breit machen. Angesichts der Einschrän­kungen des öffent­lichen Verkehrs und der Sorgen wegen Anste­ckung schien die Initiative wie ein Licht­blick zu Zeiten der Pandemie. Als Gegenpol zu Quarantäne und Lock-Down eröffnete sie nun zumindest neue Möglich­keiten, sich draußen an der frischen Luft zu bewegen und dabei oftmals sogar schneller durch die Stadt zu kommen als mit dem Pkw.

Aber zugleich schien es zumindest verwun­derlich, dass die Ausweisung von Fahrrad­streifen nun plötzlich quasi über Nacht möglich war. Schließlich war der Bau einer angemes­senen Fahrrad­in­fra­struktur bisher entweder gänzlich verweigert worden oder setzte zumindest einen sehr langen Atem angesichts bürokra­ti­scher Planungs­pro­zesse voraus. Immerhin gab es Ende Juni diesen Jahres ein Gutachten des wissen­schaft­lichen Dienstes des Bundes­tages, das bestä­tigte, dass eine Ausweisung tempo­rärer Fahrradwege auch ohne straßen­recht­liche Teilent­widmung u.a. zum Teil recht umständ­licher Verfah­rens­schritte rechtens sei. Die Bezirks­bür­ger­meis­terin von Kreuzberg-Fried­richshain Monika Herrmann und der Amtsleiter Felix Weisbrich ließen sich schon dafür feiern, dass nun endlich deutliche Schritte in Richtung Verkehrs­wende initiiert wurden, die in weiten Teilen der Republik Nachahmer fanden.

So einfach scheint die Sache dann doch nicht zu sein. Denn das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Berlin hat nun einem Eilantrag gegen die Ausweisung von acht der tempo­rären Radfahr­streifen statt­ge­geben. Heißt das nun tatsächlich, so wie die Antrags­steller von der AfD behaupten, dass auf Radwege innerhalb geschlos­sener Ortschaften nur außerhalb von Fahrbahnen errichtet werden dürfen? Hier hat das Gericht den Antrags­stellern klar wider­sprochen: Dass die Radfahr­streifen auf der zuvor durch den Autoverkehr genutzten Fahrbahn liegen, sei rechtlich unbedenklich. Ebenso, dass temporäre Radwege ohne straßen­recht­liche Teilein­ziehung einge­richtet würden.

Aller­dings habe die Senats­ver­waltung laut dem VG einen kleinen, aber folgen­schweren Fehler begangen: Sie hätte die Einrichtung der Radfahr­streifen auf konkreten Gefah­ren­lagen in den betrof­fenen Straßen­ab­schnitten begründen müssen.Dies hatte die Senats­ver­waltung nicht für nötig gehalten. Statt­dessen hat sie allgemein mit dem erhöhten Bedarf wegen Corona argumentiert.

Hierzu ist zweierlei zu sagen:

*Zum Teil kann dieses Erfor­dernis der Begründung als ein formeller Mangel abgetan werden. Mit anderen Worten die meisten der Radfahr­streifen dürften materiell recht­mäßig sein. Lediglich die Begründung wäre anzupassen.

*Zum Teil könnte es jedoch auch Straßen­ab­schnitte geben, in denen die Einrichtung der Radfahr­streifen materi­ell­rechtlich nicht aufgrund konkreter Gefah­ren­lagen gerecht­fertig ist. Hier besteht dringend Reform­bedarf auf Bundesebene.

Denn es ist nicht einzu­sehen, dass Verkehrs­re­ge­lungen einer beson­deren Gefah­renlage bedürfen, wenn es bereits gefährlich genug ist, sich auf Straßen mit allge­meinem Risiko durch den Verkehr zu bewegen. Diese Regelung ist nicht zeitgemäß, da es darum gehen sollte, Risiken im Verkehr für Leib und Leben allgemein und nicht nur an exponierten Gefah­ren­stellen zu bekämpfen (Olaf Dilling).

2020-09-07T19:25:35+02:007. September 2020|Allgemein, Verkehr|

Der recht­liche Maßstab für Corona-Versamm­lungs­verbote: Zu BVerfG, – 1 BvQ 94/20 -

Wann dürfen Behörden pande­mie­be­dingt Versamm­lungen verbieten? Damit hat sich in einer Eilent­scheidung vom 30. August 2020 (1 BvQ 94/20) das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) beschäftigt. Die Entscheidung fiel in einem Eilver­fahren, das die Anmelder gegen eine Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts (OVG) Berlin-Brandenburg angestrengt hatten, mit der sich die Veran­stalter der Großdemo vom 29. August 2020 zwar in Hinblick auf die Demo, nicht aber in Hinblick auf ein geplantes Dauercamp durch­ge­setzt hatten (dort Ziffer 2.). Mit diesem Dauercamp im Tiergarten wollten die Veran­stalter, die sich „Querdenker 711“ nennen, gegen die Maßnahmen protes­tieren, mit denen Bund und Länder die Ausbreitung der Corona-Pandemie bekämpfen. Die Veran­stalter hatten offenbar vor, so lange rund um die Sieges­säule zu campen, bis die Bundes­re­gierung ihren Wünschen nachkommt.

Unzuläs­sigkeit mangels Rechtswegerschöpfung

Im Ergebnis blieben die Veran­stalter vorm BVerfG erfolglos. Ihr Antrag wurde als unzulässig abgewiesen, weil sie den Rechtsweg nicht ausge­schöpft hatten. Zum einen hatte sich zwischen der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg und dem Eilantrag beim BVerfG der Sachverhalt maßgeblich geändert, so dass der Antrag­steller nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO beim OVG die Änderung des Beschlusses hätte beantragen können. Zum anderen hatte der Veran­stalter, der auch die Verletzung recht­lichen Gehörs gerügt hatte, die in solchen Fällen faktisch obliga­to­rische Anhörungsrüge nach § 152a VwGO nicht erhoben.

In den sozialen Medien wurde die so begründete Unzuläs­sigkeit teilweise als „Unfähigkeit“ der Antrag­steller und ihrer Verfah­rens­be­voll­mäch­tigten disku­tiert. Angesichts des Umstandes, dass die OVG-Entscheidung erst in der Nacht auf den Samstag, den 29. August 2020, fiel, und das BVerfG schon am Folgetag, am Sonntag, den 30. August 2020, entschied, stellt sich die Frage, wie viele Kollegen hier wirklich die Nerven gehabt hätten, erneut den Weg zum OVG einzu­schlagen, zumal das Rechts­mittel des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO unserer Erfahrung nach selbst unter spezia­li­sierten Kollegen wenig prakti­ziert wird, aber von der Galerie kriti­siert es sich ja immer leicht.

Obiter dictum: Unbegrün­detheit des Antrags

Das BVerfG hätte es bei der Zurück­weisung als unzulässig belassen können. Es hat aber die Gelegenheit genutzt, obiter dictum auf den Maßstab für Versamm­lungs­verbote nach § 15 Abs. 1 Versamm­lungs­gesetz (VersG) in Zeiten der Pandemie einzu­gehen. Diese Ausfüh­rungen stellen eine wertvolle Handrei­chung für die weitere Handhabung von Versamm­lungen in den nächsten Wochen und Monaten dar:

Zunächst rückt das BVerfG die staat­liche Schutz­pflicht gegenüber Leben und Gesundheit (wir kennen sie vor allem aus der Abtrei­bungs­de­batte) anderer Menschen als der Versamm­lungs­teil­nehmer ins Schein­wer­fer­licht. Es geht bei der Frage, ob Versamm­lungen auch in der aktuellen Lage statt­finden dürfen, nämlich nicht nur um die Grund­rechte der Versamm­lungs­teil­nehmer. Es geht auch um die Rechte der an der Versammlung unbetei­ligten Menschen, die durch eine erhöhte Anste­ckungs­gefahr geschädigt werden. Damit verschiebt das Gericht den Abwägungs­maßstab. Bildlich gesprochen liegt auf der anderen Seite von Justitias Waage ein deutlich schwe­reres Gewicht als VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg in ihren Entschei­dungen zum großen Demozug vom 29. Auguts 2020 zuvor angenommen hatten.

Sodann geht das BVerfG auf die Verhält­nis­mä­ßigkeit der Unter­sagung des Dauer­camps ein. Verbote als schwerer Eingriff in die Versamm­lungs­freiheit sind nämlich nur dann zulässig, wenn kein ebenso geeig­netes, aber milderes Mittel in Frage kommt, und die Maßnahme zudem angemessen ist. Hier zählt das BVerfG mehrere Maßnahmen auf, die es für milder hält als Verbote: Die Versamm­lungs­be­hörde kann z. B. die Teilneh­merzahl beschränken, Mindest­ab­stände verfügen, eine Masken­pflicht aufer­legen. Die Masken­pflicht kann – anders als das OVG meinte – sogar dann verhängt werden, wenn ansonsten im Freien landes­ge­setzlich keine Masken­pflicht besteht.

Im vorlie­genden Fall war die Versamm­lungs­be­hörde aber nicht verpflichtet, es bei solchen milderen Auflagen zu belassen, weil das BVerfG in diesem ganz spezi­ellen Fall nicht von deren Geeig­ne­theit ausgeht. Das BVerfG glaubte den Veran­staltern nämlich nicht, dass deren Hygie­ne­konzept funktio­niert und einge­halten wird, nachdem sich bei nun ja schon zwei von ihnen veran­stal­teten Demons­tra­tionen die Teilnehmer nicht an die vorher vorge­legten Hygien­kon­zepte hielten. Das ist nicht sonderlich überra­schend, denn die Teilnehmer waren ja gerade nach Berlin gekommen, weil sie solche Schutz­maß­nahmen für überflüssig und übergriffig halten. Aber angesichts dessen darf die Versamm­lungs­be­hörde für weitere Veran­stal­tungen ihre Schlüsse ziehen. Damit schließt das BVerfG an eine andere Entscheidung vom 11. Juni 2020 (1 BvQ 66/20) an, in der es ebenfalls bezüglich eines Versamm­lungs­verbots während der Corona-Pandemie die Vorer­fah­rungen mit dem Veran­stalter thema­ti­siert hatte.

Wann sind Versamm­lungen zulässig?

Im letzten Abschnitt geht das BVerfG deutlich darauf ein, wann Versamm­lungen derzeit als zulässig anzusehen sind: Wenn der Veran­stalter ein Hygie­ne­konzept vorlegt, das nachvoll­ziehbar Schutz vor Anste­ckungs­ge­fahren bietet. Dieses Konzept muss zum einen abstrakt medizi­nisch nach dem aktuellen Wissens­stand überzeugen. Die Behörde muss sich aber zum anderen auch bei der konkreten Gefah­ren­pro­gnose nicht für dumm verkaufen lassen: Wenn es gute Gründe für die Annahme gibt, dass der Veran­stalter dieses Konzept nicht durch­setzt, stehen seine Chancen vor Gericht schlecht (Miriam Vollmer).

2020-09-02T09:46:02+02:001. September 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Kita-Wechsel nach Umzug bei Integrationskindern

Kinderzeit ist für viele Familien auch Umzugszeit. Denn wenn weitere Famili­en­mit­glieder ins Haus kommen, wird die alte Wohnung meist zu eng. Damit ist dann oft auch ein Ortswechsel verbunden. Und da hängt dann manchmal ein ganzer Ratten­schwanz an weiteren Entschei­dungen dran: Beispiels­weise, ob die Kinder nach dem Umzug in der alten Kita betreut werden sollen – und ob dies überhaupt möglich ist. Denn zuständig für die Förderung von Kindern in Kitas und bei Tages­müttern nach § 24 SGB VIII sind zunächst einmal die örtlichen Träger, in der Regel die Gemeinden oder Landkreise, in denen die Kinder wohnen. Mit einem Umzug ist dann oft auch ein Wechsel der Zustän­digkeit verbunden.

Im Fall des Wegzugs aus Berlin in den Branden­burger Speck­gürtel gibt es dazu Regelungen in einem Staats­vertrag zwischen den beiden Ländern, über den wir hier schon einmal berichtet haben. Auf dieser Grundlage erkennt die Rechts­spre­chung zumindest einen Anspruch auf Weiter­be­treuung an.

Aber auch in anderen Bundes­ländern gibt es manchmal Möglich­keiten. In manchen Fällen ist ein Wechsel der Betreu­ungs­ein­richtung schlicht nicht zumutbar. Dies hat in einem Fall aus Nieder­sachsen das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Lüneburg per Eilbe­schluss entschieden. In dem Fall ging es genau genommen nicht um eine Förderung nach § 24 SGB VIII, sondern um eine  heilpäd­ago­gische Leistung nach § 79 SGB IX, mit der in dem zu entschei­denden Fall erheblich entwick­lungs­ver­zö­gerte Kinder gefördert werden. Ein Wechsel der Einrichtung hätte die bereits erreichten Ergeb­nisse der Förderung zunichte gemacht, die ohnehin durch den Corona-Lockdown erschwert worden waren. Denn die Kinder hatten ausge­prägte soziale Ängste, die eine Konti­nuität in der Betreuung erfor­derlich machen.

Zudem war die Gemeinde für die Vergabe der Integra­ti­ons­plätze ohnehin nicht zuständig. Denn die Förderung durch heilpäd­ago­gische Leistungen ist im Sozial­hil­fe­recht geregelt, so dass die Region Hannover als örtlicher Träger zuständig und weisungs­befugt ist (Olaf Dilling).

2020-08-31T10:46:12+02:0031. August 2020|Allgemein|