Energie­wende weltweit – Öster­reichs Weg zu 100 % erneu­er­barer Erzeugung

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hinter­grund des Klima­wandels eine Energie­wende betreibt. Wir berich­teten hier bereits über die Energie­wende in Spanien und Südkorea. Doch wie sieht es eigentlich bei unseren unmit­tel­baren Nachbarn aus? Öster­reich ist gerade dabei mit dem Erneu­er­baren Ausbau Gesetz (EAG) ein umfang­reiches Geset­zes­paket auf den Weg zu bringen, mit dem das Ziel verfolgt wird, bis zum Jahr 2030 die Strom­erzeugung auf 100 Prozent regene­rative Erzeugung umzustellen.

Bereits heute stammen 70 % des öster­rei­chi­schen Strom­ver­brauchs aus regene­ra­tiver Erzeugung. Das ist EU-weit derzeit der höchste Anteil. Der jährliche Strom­ver­brauch liegt bei ungefähr 70 Terra­watt­stunden. Der mit Abstand größte Anteil der öster­rei­chi­schen Kraft­werks­leistung wird dabei durch Wasser­kraft­werke erbracht.

Öster­reich besitzt lediglich ein einziges Atomkraftwerk (AKW Zwentendorf), das zwar gebaut aber danach nie in Betrieb genommen wurde. Das Atomsperr­gesetz von 1999 besitzt Verfas­sungsrang, so dass Öster­reich faktisch per Verfassung ein atomkraft­freier Staat ist.

Das letzte Kohle­kraftwerk (Fernheiz­kraftwerk Mellach) hat Öster­reich schon im April diesen Jahres abgeschaltet und damit neben dem Atomaus­stieg auch den Kohle­aus­stieg bereits abgeschlossen. Deutschland plant bis zum Jahr 2030 aus der Kohle­ver­stromung auszusteigen.

2020-11-25T18:41:40+01:0025. November 2020|Allgemein|

EEG 2021 – Kritik an Ermäch­ti­gungs­normen im aktuellen Entwurf

Die Novel­lierung des EEG steht mit dem neuen EEG 2021 an (wir berich­teten hier und hier) – und die Kritik an vielen Punkten des Gesetz­ent­wurfes reißt nicht ab. So soll die Bundes­re­gierung g nach dem Entwurf des aktuellen § 88c EEG 2021 künftig ermächtigt werden, ohne Betei­ligung des Bundes­rates und der Länder die in § 4 EEG 2021 festge­legten Ausbau­pfade, die jährlichen Zwischen­ziele, das Ausschrei­bungs­vo­lumen für einzelne oder mehrere Kalen­der­jahre und die Höchst­werte für die Ausschrei­bungen allein durch Rechts­ver­ordnung neu festzusetzen.

Aufgrund der geltenden Gewal­ten­teilung ist zum Erlass von Rechts­normen grund­sätzlich nur die Legis­lative befugt. Rechts­ver­ord­nungen werden dagegen nicht vom parla­men­ta­ri­schen Gesetz­geber, sondern von der Exekutive auf der Grundlage einer durch ein förmliches Gesetz erteilten Ermäch­tigung erlassen. Ihre Zuläs­sigkeit ist in Art. 80 Abs. 1 GG geregelt. Hiernach müssen insbe­sondere Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermäch­tigung im Gesetz genau bestimmt werden. Nach der „Vorher­seh­bar­keits­formel“ muss der Bürger dabei aus der Ermäch­ti­gungsnorm erkennen können, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von der Ermäch­tigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die Ermäch­ti­gungen haben können bzw. mit welchen Regelungen zu rechnen ist (Pieroth, in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. zu Art. 80, Rdn. 13; BVerfGE 111, 143/150)

Diese Anfor­de­rungen sind im vorlie­genden Geset­zes­entwurf nach unserer Auffassung nur recht vage umgesetzt: Die Ermäch­tigung zur Änderung soll greifen „Soweit das Monitoring zur Zieler­rei­chung nach § 98 ergibt, dass die erneu­er­baren Energien nicht in der für die Errei­chung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erfor­der­lichen Geschwin­digkeit ausgebaut werden“ (Entwurf § 88c EEG 2021). Weiterhin ist das Ausmaß der dann durch Rechts­ver­ordnung zu treffenden Änderungen nicht erkennbar.

Von beson­derer Bedeutung ist auch, dass die vorlie­gende Ermäch­ti­gungs­grundlage des geplanten § 88 c EEG 2021 keine nähere Ausge­staltung und Konkre­ti­sierung der Ziele des EEG 2021 durch Rechts­ver­ordnung vorsieht, sondern eine Änderung des Gesetzes selbst durch künftige Rechts­ver­ordnung. Bisher anerkannt ist lediglich, dass ein Gesetz dazu ermäch­tigen darf durch Rechts­ver­ordnung von einigen Normen des Gesetzes abzuweichen (BVerfGE 8, 155).

Wir sehen das Ganze kritisch, denn hiermit werden wesent­liche Steue­rungs­ele­mente des EEG wie der Ausbaupfad, die jährlichen Zwischen­ziele für die Strom­erzeugung aus erneu­er­baren Energien, das Ausschrei­bungs­vo­lumen für einzelne oder mehrere Kalen­der­jahre oder die Verteilung der Ausschrei­bungs­vo­lumen auf die Gebots­termine eines Kalen­der­jahres der Legis­lative entzogen. Zusätzlich belastet der Gesetz­geber damit das neue EEG 2021 mit dem Risiko der Unwirk­samkeit zentraler Gestal­tungs­normen und darauf basie­render späterer Änderungen. (Christian Dümke)

2020-11-23T19:52:52+01:0023. November 2020|Allgemein|

VG Berlin: Masken­pflicht im Bundestag

Im Bundestag gilt seit dem 6. Oktober 2020 die Pflicht, eine Alltags­maske zu tragen. Dies hat der Bundes­tags­prä­sident per Allge­mein­ver­fügung angeordnet. Um zu verhindern, dass eventuelle Wider­sprüche dazu führen, dass die Pflicht zur Alltags­maske mögli­cher­weise erst nach einer langwie­rigen Ausein­an­der­setzung vor Gericht greift,

Neun Mitar­beiter der AfD-Fraktion sahen das aber nicht ein. Sie wehrten sich gegen die Allge­mein­ver­fügung und beantragten gleich­zeitig, bis zur endgültige Klärung die aufschie­bende Wirkung der laufenden Klage wieder­her­zu­stellen, also erst mal keine Maske zu tragen, bis eine rechts­kräftige Entscheidung vorliegt.

Diesen Antrag hat das VG Berlin nun zurück­ge­wiesen. Das VG Berlin hält die Allge­mein­ver­fügung für recht­mäßig (VG 2 L 179/20). Erstens sei sie formell ordnungs­gemäß ergangen, auch den Antrag­stellern zugegangen, aber zweitens sieht das VG Berlin sie auch für materiell korrekt an: Die Befugnis resul­tiere aus Art. 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG, dem Hausrecht des Bundes­tags­prä­si­denten. Offenbar haben die AfD-Mitar­beiter behauptet, die Pflicht sei zu unbestimmt gewesen, aber das überzeugte das VG nicht: Die Republik spreche seit Monaten über Masken, jeder wisse, was damit gemeint sei.

Das VG sah auch die Voraus­set­zungen der Allge­mein­ver­fügung als gegeben an. Die Funkti­ons­fä­higkeit des Bundestags stehe angesichts der hohen 7‑Tage-Inzidenz in Berlin von zuletzt 236 Fällen pro 100.000 Einwohnern auf dem Spiel. Bei einer solchen Lage sei es wahrscheinlich, dass sich Infizierte im Bundestag aufhalten. Auch der Vortrag, bei Einhaltung der Abstands­regeln bestehe keine Gefahr und deswegen sei auch keine Masken­pflicht vonnöten, überzeugte nicht.

Es ist einiger­maßen überra­schend, dass die AfD-Mitar­beiter tatsächlich die Eignung der Masken zur Pande­mie­be­kämpfung bestritten haben. Sie beriefen sich darauf, dass die Maske allein nicht ausrei­chend sei, die Anste­ckungs­ge­fahren auszu­schließen, und machten auf vermeint­liche Inkon­sis­tenzen und Wertungs­wi­der­sprüche (wie zB die Möglichkeit, am Arbeits­platz die Maske abzunehmen) aufmerksam. Das Gericht sah es aber als erwiesen an, dass die Maske immerhin einen Beitrag leistet. Dieser Beitrag wiege schwerer als der Nachteil, den es bedeutet, eine Maske tragen zu müssen. Die Antrag­steller hatten eine Beein­träch­tigung ihrer Meinungs­freiheit und ihrer körper­lichen Unver­sehrtheit vorge­tragen, was das Gericht beides nicht für gegeben hielt, u. a. weil es keine „Meinung“ sei, keine Maske zu tragen. Zudem falle die Masken­pflicht nicht so schwer ins Gewicht wie die Gefahr, dass der Bundestag nicht mehr funkti­ons­fähig ist, weil zu viele Abgeordnete oder ihre Mitar­beiter krank oder in Quarantäne sind.

Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis? Natürlich kann nur der Bundestag mit der Funkti­ons­fä­higkeit des Bundestags argumen­tieren. Aber je wichtiger Insti­tu­tionen für die Aufrecht­erhaltung grund­le­gender Infra­struk­turen sind, um so eher können auch sie eine Masken­pflicht in vergleich­barer Weise recht­fer­tigen. Zwar steht die 2. Instanz noch aus, denn gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum OVG Berlin-Brandenburg möglich. Doch dieses hatte bereits zu einer ähnlichen Regelung im Branden­bur­gi­schen Landtag entschieden und ebenfalls die sofor­tigen Vollzieh­barkeit der Masken­pflicht aufrecht­erhalten. (Miriam Vollmer)

2020-11-20T22:18:49+01:0020. November 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|