Wahlkampf­thema Verkehrs­wende: Das Wahlpro­gramm der CDU

Wer nach Verkehrs­po­litik im „Regie­rungs­pro­gramm“ der CDU, wie das Papier etwas großspurig heißt, sucht, muss erst ein bisschen suchen: Es findet sich auf etwa 1 1/2 von insgesamt knapp 140 Seiten unter Gliede­rungs­punkt 3.6 „Vorfahrt für intel­li­gente Mobilität“. Gleich zum Einstieg findet sich der Satz „Mobilität ist ein Ausdruck indivi­du­eller Freiheit“. Das riecht sehr nach dem alten Slogan des ADAC, „Freie Fahrt für freie Bürger“ mit dem vor Jahrzehnten das Fehlen eines Tempo­limits auf deutschen Autobahnen verteidigt wurde. Doch dazu später.

Zunächst geht es im Programm weiter mit Vorschlag, der durchaus im Sinne der Verkehrs­wende ist, aber zwischen den Parteien mit Ausnahme der FDP zumindest als Forderung unumstritten: Der Deutsch­landtakt und der damit verbundene Ausbau der Schie­nen­in­fra­struktur. Dazu ist zu sagen, dass der Ausbau der Schie­nen­in­fra­struktur idealer­weise vor Einführung des Deutsch­land­taktes erfolgt wäre. Aller­dings hat das unions­ge­führte Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und Infra­struktur in den letzten Jahren den Schie­nen­ausbau vernach­lässigt. Jeden­falls gemessen an den anderen Europäi­schen Ländern und an den Inves­ti­tionen, die zur gleichen Zeit in den Bau von Fernstraßen bereit­ge­stellt wurden.

Ein weiterer zentraler Punkt zum Thema Verkehr im Wahlpro­gramm der CDU beschäftigt sich mit der Sicherung des Automo­bil­standorts Deutschland. Hier bekennt sich die CDU zu einer Zukunft, in der weiterhin Autos aller Antriebs­formen gebaut werden sollen. Insgesamt ist Techo­lo­gie­of­fenheit ein Stichwort: neben Elektro­mo­bi­lität setzt die CDU auf synthetische Kraft­stoffe und Wasser­stoff im Straßenverkehr. Die CDU spricht sich sowohl gegen Diesel­fahr­verbot als auch gegen ein generelles Tempo­limit auf Autobahnen aus. 

Schließlich beschäftigt sich das Programm mit Flugverkehr und Schiff­fahrt. Die CDU will, dass die Luftfahrt „ein preislich wettbe­werbs­fä­higer Verkehrs­träger“ ist. Sie will die positiven Aspekte des Fliegens und die Innova­ti­ons­kraft der Luftfahrt wieder stärker heraus­stellen und als Schlüs­sel­tech­no­logie gezielt fördern. Sie setzt auf die Entwicklung von Flugtaxen. Sie seien zwar noch eine Vision für die Zukunft, aber würden zunehmend realistischer. 

Insgesamt ist das Programm der CDU aus Sicht der Verkehrs­wende enttäu­schend. Von der (seit langem) verspro­chenen Förderung der Schiene und dem Bekenntnis zu synthe­ti­schen Kraft­stoffen abgesehen, gibt es kaum Impulse für eine klima­freund­liche Verkehrs­po­litik und insbe­sondere für die Lösung der Verkehrs­pro­bleme in den Städten. Kein Wunder, dass der amtie­rende Bundes­ver­kehrs­mi­nister Andreas Scheuer kürzlich von „zu hoch gesteckten Klima­zielen“ warnte. Bei der ambiti­ons­losen Verkehrs­po­litik der Unions­par­teien werden aber selbst niedrig gesteckte Ziele nicht zu erreichen sein (Olaf Dilling).

2021-07-14T21:50:46+02:0014. Juli 2021|Allgemein, Verkehr|

Kein Klima­schutz im Verkehr: Das wird teuer!

Parkende Autos bei Unwetter und Hochwasser
Spätestens, wenn das eigene Auto bei Stark­regen in Schlamm­fluten versinkt, wie dieser Tage in Landshut geschehen, stellt sich die Frage nach den Folge­kosten des Klima­wandels. Aber dann ist es schon fast zu spät. Ausge­rechnet der Verkehrs­sektor hat bisher gar keinen substan­ti­ellen Beitrag zur Einsparung von Treib­haus­gasen geleistet. Während andere Sektoren nach Angaben des Umwelt­bun­des­amtes (UBA) zwischen 24 % (Landwirt­schaft) und 45 % (Energie) einge­spart haben, liegt die Reduktion im Verkehr bis 2019 seit 1990 bei gerade mal zwei Promille. Mit anderen Worte es hat sich praktisch nichts verändert.

Insofern besteht bei Bund und Ländern in diesem Bereich dringender Nachhol­bedarf. Das wird vor dem Hinter­grund der Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) zum Klima­schutz deutlich. Das BVerfG verlangt nämlich, dass die Lasten der CO2-Reduktion, die Deutschland im Zusam­menhang mit dem Pariser Abkommen einge­gangen ist, einiger­maßen gleich­mäßig zwischen den Genera­tionen verteilt werden. Um in dieser Logik zu bleiben, haben die für den Verkehr in Deutschland Verant­wort­lichen in den letzten Jahrzehnten schlichtweg geprasst. Anstatt bereits jetzt CO2-Emissionen einzu­sparen, handelt die Verkehrs­po­litik in Deutschland weiterhin nach dem wenig ratio­nalen und gerechten Motto „gespart wird später“. Denn die Reduk­ti­ons­ziele, im Bereich Verkehr 40 – 42 % bis 2030 werden für den Sektor ja weiterhin für verbindlich gehalten.

Das heißt konkret, dass in weniger als 10 Jahren geschafft werden müsste, was dreißig Jahre lang versäumt wurde. Darauf, dass das kein Selbst­läufer ist, hatte das Umwelt­bun­desamt (UBA) bereits im Dezember 2019 hinge­wiesen. Es bestehe eine Lücke bei den im Jahr zuvor beschlos­senen Maßnahmen: Ohne weitere Anstren­gungen sei das Klimaziel einer Reduktion auf 95 Mio t CO2-Äquiva­lente bis 2030 nicht zu erreichen. Zugleich hat das UBA jedoch auch auf Maßnahmen hinge­wiesen, mit denen die Ziele noch zu erreichen seien, u.a.:

  • Vorgaben für mehr Effizienz bei Neufahr­zeugen für CO2 für Pkw und Lkw sollen auf Basis reali­täts­naher Testzyklen fortge­schrieben werden
  • stärkere Förderung von Elektro­mo­bi­lität, etwa durch eine verpflich­tende Zulassungsquote
  • Ausbau einer nachhaltige Verkehrs­in­fra­struktur und Umver­teilung von Verkehrs­flächen (zugunsten ÖPNV, Rad- und Fußverkehr)
  • Abbau umwelt­schäd­licher Subven­tionen wie das Steuer-Privileg für Dieselkraftstoff
  • Einführung einer fahrleis­tungs­ab­hän­gigen Maut

Konsquent umgesetzt wurde von Seiten des Bundes­mi­nis­te­riums für Verkehr und Infra­struktur (BMVI) bisher keine dieser Forde­rungen. Immerhin kommt aktuell von den Ländern Druck: So hat am Dienstag die Verkehrs­mi­nis­ter­kon­ferenz einstimmig beschlossen, dass für den Ausbau des Öffent­lichen Perso­nen­nah­ver­kehrs die Regio­na­li­sie­rungs­mittel von 2022 bis 2030 jährlich um jeweils zusätzlich 1,5 Milli­arden Euro erhöht werden sollen.

Wie auch bereits bei den Vorstoß von Kommunen im Modell­versuch Tempo 30 als Regel­ge­schwin­digkeit in Städten einzu­führen, mauert auch hier Bundes­ver­kehrs­mi­nister Scheuer (CSU). Eine Förderung dürfe nicht auf eine massive Verschuldung hinaus­laufen, sonst sei sie unver­ant­wortlich. Es wäre nun am BMVI aufzu­zeigen, wie ohne die Förderung die Klima­ziele einge­halten werden. Denn massive Schulden sind massive Schulden, egal ob die Währung Euro oder CO2-Äquiva­lente sind. Nur dass bei letzteren noch die Klima­fol­ge­kosten und mögliche Straf­zah­lungen wegen Vertrags­ver­letzung mit einbe­rechnet werden müssen (Olaf Dilling).

2021-07-01T15:16:06+02:001. Juli 2021|Allgemein|

Straßen­recht: Verbotene Blumen am Wegesrand?

Blumenwiese

Jetzt im Pande­mie­sommer sind besonders viele Hobby-Stadt­gärtner unterwegs: Anwohner, die in den staubigen, nach Regen dürstenden Straßen für ein bisschen Grün sorgen oder gar Beete mit üppigen Blumen anlegen. Angesichts des umkämpften urbanen Straßen­raums stellt sich auch hier mitunter die Frage, was hier eigentlich erlaubt und was verboten ist.

Darf jemand einfach Blumen­töpfe auf den Gehweg oder an den Straßenrand stellen? Dürfen streng genommen in Baumscheiben, also wo für die Wurzeln von Bäumen der Boden nicht versiegelt ist, Beete angelegt werden?

Mit letzterer Frage hat sich vor einigen Jahren das Landge­richt (LG) Bonn in einem Urteil beschäftigt. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Recht auf das Anlegen von Beeten zumindest mal nicht aus dem Anlie­ger­ge­brauch fließen würde. Der Anlie­ger­ge­brauch ist ein „gestei­gerter Gemein­ge­brauch“, der es Eigen­tümern beispiels­weise erlaubt, Bauma­terial oder einen Container zur Entsorgung vor ihrem Grund­stück abzustellen. Anlie­ger­ge­brauch ist das Gärtnern deshalb nicht, weil es nicht für die Ausübung der Eigen­tums­rechte nötig ist.

Auch sonst sei das Anlegen von Beeten nicht vom Gemein­ge­brauch umfasst. Denn der diene Verkehrs­zwecken. Zwar gibt es in der Recht­spre­chung die Auffassung, dass Verkehr auch der kommu­ni­kative Verkehr sein kann. Aller­dings sei – wie das Gericht zutreffend feststellt – die „Anlage von Pflanzen und das Einbringen von steinernen Findlingen“ (…) „kein kommu­ni­ka­tiver Akt“, jeden­falls nicht unmittelbar.

Anderer­seits ist das Gärtnern in der Baumscheibe auch keine geneh­mi­gungs­pflichtige Sonder­nutzung. Denn die Baumscheiben seien gerade nicht dem Gemein­ge­brauch zu Verkehrs­zwecken gewidmet. Auch wenn die Verwaltung mangels perso­neller Ressourcen mitunter dulde, dass diese Bereiche zugeparkt werden.

Im Ergebnis kann die Stadt als Eigen­tü­merin der Grünan­lagen die Besei­tigung der Eigen­tums­störung fordern. Ob die Entscheidung dazu führt, dass viele Kommunen ihren Bürgern verbieten, wild zu gärtnern, ist die Frage, denn eigentlich stört das ja selten jemand und erfreut viele. Und wenn sich keiner dran stört und die Stadt es mit Wohlwollen begleitet, ist es auch nicht direkt verboten.

Außerdem gibt es eine probate Möglichkeit, wie sich das Gärtnern unter dem Schutz des Gemein­ge­brauchs im öffent­lichen Verkehrsraum verwirk­lichen lässt: Schließlich lassen sich auch abgestellte Fahrzeuge, Cabriolets, Lasten­fahr­räder oder Leiter­wagen bepflanzen. Wichtig ist dabei nur, dass sie weiterhin primär Verkehrs­zwecken dienen (können) und den fließenden (Fuß-)Verkehr nicht behindern. Mit anderen Worten der gedeih­liche Pande­mie­sommer dürfte für die emsigen Stadt­gärtner gerettet sein (Olaf Dilling).

2021-06-29T20:11:45+02:0029. Juni 2021|Allgemein|