Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Anfor­de­rungen des neuen GEG an die Umrüstung von Etagenheizungen

Wenn über das neue Gebäu­de­en­er­gie­gesetz (GEG) gesprochen wird, dann hat man sehr häufig zunächst das Einfa­mi­li­enhaus mit einer Zentral­heizung im Sinn. Aber in der Praxis gibt es daneben noch weitere Heizungs­si­tua­tionen, zum Beispiel das typische Mietshaus in dem jeder Mieter in der Wohnung eine eigene (dem Gebäu­de­ei­gen­tümer gehörende) Etagen­heizung als Einzel­feue­rungs­anlage betreibt. Wie soll hier nach dem GEG die Umstellung auf eine neue Behei­zungsart erfolgen?

Aufschluss hierüber gibt § 71l GEG. Hiernach muss zunächst nichts veran­lasst werden, solange die bestehenden Etagen­hei­zungen noch funktio­nieren. Sobald jedoch eine einzige der im Gebäude verbauten Etagen­heizung ausge­tauscht werden muss, wird damit eine Frist von 5 Jahren für das gesamte Gebäude in Gang gesetzt.

Innerhalb dieser Frist muss der Gebäu­de­ei­gen­tümer entscheiden, ob die Beheizung des Gesamten Gebäudes auf eine GEG konforme Zentral­heizung umstellt und dabei die Vorgabe von 65 % Erzeugung aus erneu­er­baren Energien einhält oder aber am bishe­rigen System der Etagen­hei­zungen festhalten möchte. In diesem Fall muss er jede Etagen­heizung die außer Betrieb geht durch eine GEG konforme neue Einzel­anlage ersetzen.

Trifft der Eigen­tümer innerhalb der Frist keine Entscheidung, so tritt eine gesetz­liche Pflicht zur Umstellung auf eine GEG konforme Zentral­heizung in Kraft. Für die Umstellung auf eine solche Zentral­heizung gewährt der Gesetz­geber eine Frist von 8 Jahren.

(Christian Dümke)

2023-10-20T13:51:59+02:0020. Oktober 2023|Energiepolitik, Wärme|

Die BNetzA ist doch nicht Gott: Zu OLG Düsseldorf, 26 U 6/22

Das Völker­recht kennt es schon lange: Das sogenannte Soft Law, also Regelungen, die mehr sind als nichts, aber weniger als etwa verbind­liche Verträge. Manche beschreiben dieses Soft Law als werdendes Recht, ein Konsens in der Entstehung, quasi die Raupe vorm Schmet­terling voll bindenden Gewohnheitsrechts.

Manche Bundes­be­hörden, aber auch die europäische Kommission, produ­zieren rein faktisch etwas Ähnliches: Durch eine Fülle von Guidances, Leitfäden, FAQ, füllen sie die oft erheb­lichen Lücken, die die Gesetze und Verord­nungen lassen. Oft werden Regel­werke erst durch diese Erläu­te­rungen halbwegs handhabbar. Bisweilen sind sie mit dem Wortlaut aber nur schwer vereinbar.

Dass Leitfäden trotzdem unver­bindlich sind und bleiben, hat nun das OLG Düsseldorf in einer Entscheidung ausge­sprochen, in der es u. a. um den Leitfaden der Bundes­netz­agentur (BNetzA) zur Eigen­ver­sorgung ging (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.05.2023, 26 U 6/22).

Nach dem Leitfaden sollte es nicht möglich sein, dass Betreiber älterer Bestands­an­lagen nach dem 01.09.2011 die Versorgung aus eigenen Erzeu­gungs­an­lagen auf andere Standorte ausdehnen, ohne dass die volle EEG-Umlage anfallen sollte. Gestützt auf diesen Leitfaden verlangte die Klägerin des Verfahrens, der Übertra­gungs­netz­be­treiber, die Mitteilung über umlage­pflichtige Strom­mengen und sodann die Zahlung der EEG-Umlage. Der ÜNB brachte dabei vor, der Gesetz­geber hätte die Ansicht der BNetzA übernommen, es gebe deswegen für diese Gruppe keinen Bestandsschutz.

Dies sah das OLG Düsseldorf anders. Historie und Wortlaut sprächen gegen eine einschrän­kende Auslegung, wie die BNetzA sie für richtig hält. Der Bestands­schutz für die älteren Eigen­erzeu­gungs­lö­sungen bezögen sich nicht nur auf die Anlage an sich, sondern sei weiter. Der Leitfaden der BNetz, auf den sich der ÜNB bezieht, sei nur eine Rechts­meinung, über die das Gericht schreibt:

Für die Geset­zes­aus­legung ist der Leitfaden, der weder eine Festlegung darstellt, noch den Charakter einer Verwal­tungs­vor­schrift hat (Leitfaden S. 3), nicht verbindlich. Es handelt sich vielmehr um eine zusam­men­fas­sende Verlaut­barung der Regulie­rungs­be­hörde, mit der sie ihre Haltung zu bestimmten Themen­kom­plexen und den davon betrof­fenen Rechts­fragen bekannt macht“

Für die Rechts­an­wender heißt das: Der Verweis auf Leitfäden o. ä. ist keine hinrei­chende handlungs­lei­tende Grundlage. Den Blick ins Gesetz ersparen diese Dokumente nicht. Die Behörden sollten entspre­chend gerade bei kontro­versen und vom Geset­zes­wortlaut keineswegs eindeutig zwingenden Rechts­mei­nungen zurück­haltend agieren, denn verein­fachen können sie eine komplexe Rechts­praxis nicht, sie können ihre Anwendung aber durch starke Meinungen deutlich erschweren.

 

2023-10-14T01:19:00+02:0014. Oktober 2023|Energiepolitik, Strom|

Entnahme ohne Vertrag: Was sagt der BGH?

Es klingt exotisch, ist aber gar nicht so selten: Ein Kunde bezieht vertragslos Strom oder Gas, fällt aber weder in die Grund- noch in die Ersatz­ver­sorgung. Fallgruppen, in denen so etwas häufiger passiert, sind Gewer­be­kunden mit mehr als 10 MWh Verbrauch pro Jahr, die also nicht mehr als Haushalts­kunden gelten. Vertragslose Entnahmen außerhalb der Nieder­spannung bzw. Nieder­druck. Und Ersatz­ver­sor­gungen nach mehr als drei Monaten.

In allen diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Versorgung. Wenn aber nicht gesperrt, sondern weiter die Entnahme ermög­licht wird, stellt sich die Frage, wem die Lieferung zugeordnet wird und wer entspre­chend Ansprüche gegen den vertrags­losen Letzt­ver­braucher hat.

In einer viel disku­tierten Entscheidung hatte das OLG Düsseldorf 2021, Urt. v. 10. Februar 2021 (I‑27 U 19/19) den Anspruch auf Bezahlung in einem solchen Fall dem Netzbe­treiber zugesprochen (wir berich­teten). Das war besonders überra­schend, nachdem dasselbe Gericht zwei Jahre zuvor die Sache anders gesehen hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2019 – 3 Kart 801/18 (V)), wir berich­teten.

Doch immerhin: Wie die Sache zu bewerten ist, hat am Ende der BGH überzeugend entschieden. Mit Urteil vom 10.05.2022 (EnZR 54/21) stellt der Senat fest, dass weder ein Grund- noch ein Ersatz­ver­sor­gungs­ver­hältnis besteht, aber trotzdem ím Fall einer Entnahme in Nieder­spannung entnommene Mengen dem Grund- und Ersatz­ver­sorger zuzuordnen sind, egal, wie sie bilan­ziell zugeordnet wurden.

Dies wirft natürlich die Frage nach dem Tarif auf. Da es um diese Frage im Verfahren nicht ging, erwähnt der BGH die „richtige“ Anspruchs­grundlage nur am Rande, aber es kommen mangels vertrag­lichem und gesetz­lichem Schuld­ver­hältnis nur Ansprüche uf Aufwen­dungs­ersatz, Wertersatz aus Berei­che­rungs­recht und Schadens­ersatz in Frage. Aus älteren Entschei­dungen kann man immerhin entnehmen, dass es wohl um den Wert der verbrauchten Energie gehen soll (Miriam Vollmer)

2023-10-14T00:50:58+02:0014. Oktober 2023|Allgemein|