Anforderungen des neuen GEG an die Umrüstung von Etagenheizungen
Wenn über das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gesprochen wird, dann hat man sehr häufig zunächst das Einfamilienhaus mit einer Zentralheizung im Sinn. Aber in der Praxis gibt es daneben noch weitere Heizungssituationen, zum Beispiel das typische Mietshaus in dem jeder Mieter in der Wohnung eine eigene (dem Gebäudeeigentümer gehörende) Etagenheizung als Einzelfeuerungsanlage betreibt. Wie soll hier nach dem GEG die Umstellung auf eine neue Beheizungsart erfolgen?

Aufschluss hierüber gibt § 71l GEG. Hiernach muss zunächst nichts veranlasst werden, solange die bestehenden Etagenheizungen noch funktionieren. Sobald jedoch eine einzige der im Gebäude verbauten Etagenheizung ausgetauscht werden muss, wird damit eine Frist von 5 Jahren für das gesamte Gebäude in Gang gesetzt.
Innerhalb dieser Frist muss der Gebäudeeigentümer entscheiden, ob die Beheizung des Gesamten Gebäudes auf eine GEG konforme Zentralheizung umstellt und dabei die Vorgabe von 65 % Erzeugung aus erneuerbaren Energien einhält oder aber am bisherigen System der Etagenheizungen festhalten möchte. In diesem Fall muss er jede Etagenheizung die außer Betrieb geht durch eine GEG konforme neue Einzelanlage ersetzen.
Trifft der Eigentümer innerhalb der Frist keine Entscheidung, so tritt eine gesetzliche Pflicht zur Umstellung auf eine GEG konforme Zentralheizung in Kraft. Für die Umstellung auf eine solche Zentralheizung gewährt der Gesetzgeber eine Frist von 8 Jahren.
(Christian Dümke)

Es klingt exotisch, ist aber gar nicht so selten: Ein Kunde bezieht vertragslos Strom oder Gas, fällt aber weder in die Grund- noch in die Ersatzversorgung. Fallgruppen, in denen so etwas häufiger passiert, sind Gewerbekunden mit mehr als 10 MWh Verbrauch pro Jahr, die also nicht mehr als Haushaltskunden gelten. Vertragslose Entnahmen außerhalb der Niederspannung bzw. Niederdruck. Und Ersatzversorgungen nach mehr als drei Monaten.