Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Eckpunkte zur künftigen Förderung von Strom­spei­chern laut „Wachs­tums­in­itiative“ der Bundesregierung

Die Bundes­re­gierung hat im Juli 2024 das Eckpunk­te­papier Wachs­tums­in­itiative –
neue wirtschaft­liche Dynamik für Deutschland
veröf­fent­licht, dass auch zahlreiche Absichts­er­klä­rungen für den Bereich der Energie wirtschaft enthält (wir berich­teten).

Dort findet sich auch eine Aussage zum geplanten künftigen Umgang mit Stromspeichern.

Die Regierung plant hiernach das Potenzial von Strom­spei­chern zu nutzen: Strom­speicher können laut Eckpunk­te­papier den Redis­patch-Bedarf und damit die Strom­kosten für Haushalte und Unter­nehmen senken. Sie tragen zur System­in­te­gration von Erneu­er­baren Energien und zur Versor­gungs­si­cherheit bei. Die Bundes­re­gierung beabsichtigt daher die Rahmen­be­din­gungen für die Nutzung von Strom­spei­chern so optimieren, dass sich die Ausbau­dy­namik noch verstärkt und die vielfäl­tigen Funktionen von Strom­spei­chern sowohl für den Strom­markt als auch das Stromnetz optimal genutzt werden können. Unver­zerrte Preis­si­gnale, zeitva­riable regionale Netzent­gelte und eine optimierte Integration von EE-Anlagen spielen hier laut Eckpunk­te­papier eine wichtige Rolle.

Die Bundes­re­gierung erklärt dort weiterhin, sie begrüße und unter­stütze das Vorhaben der Bundes­netz­agentur als unabhängige Regulie­rungs­be­hörde, die gegen­wär­tigen Rabatte und Ausnahmen bei den Netzent­gelten für Speicher mit dem Ziel einer kosten­ef­fi­zi­enten System­dienlichkeit im Stromnetz und ‑markt weiter­zu­ent­wi­ckeln und so langfristige Planungs­si­cherheit für Speicher zu schaffen.

Die Planungs- und Geneh­mi­gungs­be­schleu­nigung soll auch auf Speicher ausge­dehnt werden.

Darüber hinaus werden Speicher über den techno­lo­gie­neu­tralen Kapazi­täts­markt zusätzlich angereizt. Die Bundes­re­gierung setzt sich für die bessere Integration und Nutzung der Pumpspei­cher­kraft­werke im In- und Ausland ein. Dazu werden die bestehenden Handels­ka­pa­zi­täten weiter gesteigert. In diesem Zusam­menhang wird der grenz­über­schrei­tende Redis­patch verbessert.

(Christian Dümke)

2024-08-02T15:21:02+02:002. August 2024|Energiepolitik|

Muss der Versorger den Index verlinken? Zu LG Mainz v. 05.02.2024, 4 O 57/23

Einmal mehr Streit um Fernwär­me­klauseln: Die Mainer Fernwärme GmbH verwendet einen Fernwär­me­lie­fer­vertrag, der Preis­an­pas­sungen anhand von Indizes vorsieht. Das ist übliche Praxis und wurde von den Gerichten bisher stets dann als recht­mäßig akzep­tiert, wenn der Index die Beschaf­fungs­kosten der Fernwärme zutreffend abbildet. Diese Anfor­derung resul­tiert aus § 24 Abs. 4 AVBFern­wärmeV, der bestimmt, dass sich Preis­än­de­rungs­klauseln sowohl an den Kosten als auch am Markt orien­tieren und trans­parent sein müssen.

Dieser Anfor­derung wurde die Mainzer Klausel an sich gerecht. Sie verwies auf Indizes, die ihre Kosten­ent­wicklung reprä­sen­tieren, zB den in der Branche aus nahelie­genden Gründen häufig verwen­deten Index des Statis­ti­schen Bundes­amtes destatis, Fachserie 17 Reihe 2 lfd. Nr. 652 Erdgas – Abgabe an Kraft­werke, und die Kosten für CO2-Emissionen unter Verweis auf die EEX Future EUA MidDec. Diese Indizes sind öffentlich, man findet sie im Internet.

Dem Landge­richt Mainz reichte diese grund­sätz­liche Auffind­barkeit aber nicht (Urteil vom 05.02.2024, 4 O 57/23 hier). Denn 2021 hatte der Gesetz­geber einen neuen § 1a AVBFern­wärmeV in die Verordnung eingefügt. Hier heißt es nun in § 1a Abs. 1:

Das Fernwär­me­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen hat in leicht zugäng­licher und allgemein verständ­licher Form in jeweils aktueller Fassung seine allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen, einschließlich der dazuge­hö­renden Preis­re­ge­lungen, Preis­an­pas­sungs­klauseln und Preis­kom­po­nenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwen­deter Indizes und Preis­listen barrie­refrei im Internet zu veröffentlichen.“

Gemessen an diesem Maßstab sieht es das LG Mainz nicht als ausrei­chend an, dass man Indizes überhaupt findet. Man müsse sie auch verlinken. Hat der Versorger das nicht getan, handele er – so das Gericht – unlauter.

Was heißt das für die Praxis?

Man muss ganz klar sagen: Für Versorger bedeutet das Urteil einen oft erheb­lichen Aufwand. Der Hyperlink muss gesetzt werden, es muss regel­mäßig überprüft werden, ob er noch aktuell ist. Es ist zwar noch unklar, ob die höheren Instanzen – die Berufung läuft – die Sache genauso sehen, aber Versorger sollten vor Beginn der Heizpe­riode mit der stets höheren Aufmerk­samkeit für die Preise und ihre Entwicklung nun auch prüfen, ob alle Hyper­links sitzen. (Miriam Vollmer).

2024-08-02T23:53:37+02:0026. Juli 2024|Wärme|

Die EEG Vergütung als Auslaufmodell?

Dass das EEG und die damit verbundene Förder­sys­te­matik für Anlagen zur regene­ra­tiven Strom­erzeugung nicht für die Ewigkeit gemacht ist, lag auf der Hand. Insbe­sondere wenn man die zahlreichen Novel­lie­rungen des Gesetz­gebers in den letzten 24 Jahren betrachtet. Ein Kernprinzip wurde dabei bisher bei allen Reformen jedoch nie angetastet, die Grundidee dass förder­fähige Anlagen eine Einspei­se­ver­gütung oder Markt­prämie für grund­sätzlich jede ins Netz einge­speiste Kilowatt­stunde erhalten. Damit könnte nun aller­dings bald Schluss sein.

Unter dem Titel „Wachs­tums­in­itiative – neue wirtschaft­liche Dynamik für Deutschland“ hat die Regierung eine Art Maßnah­men­ka­talog zur Förderung der Wirtschaft zusam­men­ge­stellt, der auf Seite 24 auch Reformen in der Energie­wirt­schaft („Leistungs­fä­higer Energie­markt für die Wirtschaft von morgen“) vorsieht.

Und dort heißt es:

Mit dem Ende der Kohle­ver­stromung wird die Förderung der Erneu­er­baren Energien auslaufen. Der Ausbau neuer EE soll auf Inves­ti­ti­ons­kos­ten­för­derung umgestellt werden (eigener Kapazi­täts­me­cha­nismus), insbe­sondere um Preis­si­gnale verzer­rungsfrei wirken zu lassen. Dazu werden dieses und andere Instru­mente rasch im Reallabore-Gesetz im Markt getestet. Dabei muss eine hohe Ausbau­dy­namik beibe­halten werden, um die im EEG veran­kerten Ziele sicher zu erreichen und möglichst schnell mehr günstigen Strom zu erhalten. Auf diesem Weg wird noch stärker auf Kosten­ef­fi­zienz und Markt­in­te­gration geachtet. In diesem Zusam­menhang werden die im Rahmen der Plattform Klima-neutrales Strom­system aufge­zeigten Optionen geprüft und in die Entscheidung einfließen.

Perspek­ti­visch werden EE keine Förderung mehr erhalten, sobald der Strom­markt ausrei­chend flexibel ist und ausrei­chend Speicher zur Verfügung stehen.

Ein Ende der Förderung von EE-Strom ist damit in Sicht­weite gerückt. Der Gesetz­geber möchte schritt­weise die Förderung zurückfahren.

Kurzfristig werden wir die Förderung bei negativen Preisen für Neuan­lagen grund­sätzlich bereits ab dem 1. Januar 2025 aussetzen (ausge­nommen kleine Anlagen, da nicht adminis­trierbar) und die Schwelle, ab der die Erneu­er­baren Energien ihren Strom selbst vermarkten, beginnend ab dem 1. Januar 2025 in drei Jahres­schritten auf 25 KW absenken. Parallel werden wir die Schwelle für die Steuer­barkeit von EE-Anlagen für Netzbe­treiber weiter absenken. Dadurch kommen die Preis­si­gnale bei den Anlagen­be­treibern an und werden insb.Stromüberschüsse in Zeiten negativer Preise vermieden, da keine feste Einspei­se­ver­gütung mehr gezahlt wird.“

Branchen­kenner fragen sich, ob die geplante Selbst­ver­mark­tungs­pflicht für Anlagen größer 25 kW funktio­nieren wird, denn hierfür braucht es ein Angebot von Seiten des Marktes der Direkt­ver­markter. für die könnten diese kleinen Anlagen jedoch wirtschaftlich nicht inter­essant genug sein.

Die weitere Entwicklung und Umsetzung des Konzeptes bleibt abzuwarten, aber ein Ende des EEG wie wir es kannten, ist damit in Sicht.

(Christian Dümke)

2024-07-26T20:23:48+02:0026. Juli 2024|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien|