Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

OLG Hamm zum Anwen­dungs­be­reich der Sonder­zu­stän­digkeit nach § 102 EnWG

Wir haben hier bereits schon einmal grund­sätzlich erklärt, dass es für zivil­recht­liche energie­recht­liche Strei­tig­keiten gem. § 102 EnWG eine besondere gesetz­liche Zustän­digkeit der Landge­richte gibt, unabhängig vom Streitwert der Sache. Es handelt sich um eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass in Zivil­ver­fahren die Landge­richte erst ab einem Streitwert von über 5.000 EURO sachlich zuständig sind.

In der Praxis gibt es jedoch regel­mäßig Uneinigkeit über die Frage, wann genau denn eine solche energie­recht­liche Strei­tigkeit vorliegt. Dem Wortlaut des Gesetzes nach ist das immer der Fall, wenn „die Entscheidung eines Rechts­streits ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz (gemeint ist das Energie­wirt­schafts­ge­setzt) zu treffen ist.

Zu dieser Abgrenzung gibt es nun eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamm vom 07.05.2024. In dem dortigen Verfahren wurde ein Schaden­er­satz­an­spruch wegen Beschä­digung einer unter­ir­disch verlegten Leitung geltend gemacht. Anspruchs­grundlage ist hier § 823 BGB, also formal­rechtlich keine Norm des EnWG. Gleichwohl ging das OLG Hamm vom Vorliegen einer beson­deren energie­recht­lichen Strei­tigkeit nach § 102 EnWG aus und verwies den Fall an das dann in der zweiten Instanz zuständige OLG Düsseldorf. Für das OLG Hamm genügte es, dass für die im Verfahren zu treffende Entscheidung über einen Schaden­er­satz­an­spruch nach § 823 BGBenergie­wirt­schaft­liche Fragen entschei­dungs­er­heblich sind (oder noch werden können)“ Zu dem Gesichts­punkt, was bei der Beschä­digung einer Leitung entschei­dungs­er­heb­liche Fragen des Energie­i­wirt­schafts­recht sein könnten erläutert das OLG Hamm recht allgemein:

Energie­wirt­schaft­liche Vorfragen stellen sich sowohl bei der Feststellung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung als auch bei der Feststellung des auf dieser beruhenden Schadens als auch bei der Frage eines etwaigen Mitver­schuldens in unter­schied­lichem Maße gleich­falls regelmäßig.“

Bemer­kenswert ist hierbei, dass das OLG Hamm es ausreichen lässt, dass derartige Vorfragen sich mögli­cher­weise im Laufe des Verfahrens erst noch stellen könnten. Durch diese Entscheidung wird Raum gemacht für einen sehr breiten Anwen­dungs­be­reich des § 102 EnWG.

(Christian Dümke)

2024-08-09T13:08:18+02:009. August 2024|Rechtsprechung|

Raus aus der Fernwärme? Was sagt die neue AVBFernwärmeV‑E?

Fernwär­me­lie­fer­ver­träge waren Jahrzehnte bombenfest. Als praktisch letzte Dauer­schuld­ver­hält­nisse werden sie regel­mäßig mit zehnjäh­rigen Laufzeiten abgeschlossen und verlängern sich um jeweils fünf Jahre, Kündigung ausge­schlossen, Anpas­sungen der Anschluss­leistung – also der Wärme­menge, die der Versorger für einen Kunden bereit­stellt und nicht ander­weitig anbieten kann – waren 2021 praktisch ausgeschlossen.

Das ist heute anders. Man kann derzeit nach § 3 Abs. 2 AVBFern­wärmeV jedes Jahr die Anschluss­leistung um 50% kürzen, und ganz kündigen, wenn man auf Erneu­erbare umsatteln will. Für den wechsel­wil­ligen Kunden ist das komfor­tabel, aber für die anderen Kunden und den Versorger erhöht es die Unsicherheit, auf wie viele Kunden sich die Festkosten der Infra­struktur verteilen, was zu schwer prognos­ti­zier­baren Grund­preisen führt.

Der Entwurf für eine neue AVBFern­wärmeV, den das BMWK kürzlich vorgelegt hat, reagiert auf diesen Umstand. Das Recht, eine Anpassung der Anschluss­leistung zu verlangen, soll abgeändert werden. Der neue § 3 Abs. 2 soll die Anpassung nur noch in zwei Fällen erlauben: Wenn ein Kunde auf eine neue, GEG-konforme Wärme­ver­sorgung umsteigt, und das bestehende Wärmenetz nicht die Anfor­de­rungen der §§ 29ff. Wärme­pla­nungs­gesetz erfüllt, also insbe­sondere grund­sätzlich 30% Erneu­erbare ab 2030, die dann progressiv steigen, es sei denn, es gelten Ausnahmen. Aktuell bis 2030 dürfte danach keine Anpassung nach dieser Alter­native möglich sein. Kann der Kunde so seinen kompletten Bedarf decken, darf er ganz kündigen.

Anpas­sungen sind auch vorge­sehen, wenn der Kunde durch energe­tische Sanie­rungen, Betriebs­op­ti­mie­rungen oder geänderte Nutzungs­be­dürf­nisse weniger Wärme braucht. Damit ist klar, dass der in manchen Foren kursie­rende Trick, ohne Änderung des Bedarfs und des Bezugs die Grund­preis­be­lastung zu senken, um nach einigen Jahren praktisch nur noch Arbeits­preise zu bezahlen, nicht mehr möglich sein soll.

Zwei wichtige Detail­re­ge­lungen befinden sich in den Absätzen 5 und 6 des Entwurfs: Bei kleinen Netzen unter 20 MW darf der Versorger in der Erstlaufzeit die noch nicht abgeschrie­benen Vermö­gens­werte und die durch die Kündigung bzw. Anpassung bestehenden Kosten anteilig in Gestalt einer Ausgleichs­zahlung verlangen. Und bei Contracting-Lösungen oder in Kleinst­netzen kann der Kunde auch dann nicht auf eine GEG-konforme Lösung umsteigen, wenn der Versorger noch nicht so weit ist. Wenn die Anlage – oft ein BHKW – auf ihn zugeschnitten ist, kann er also nicht in die Wärme­pumpe flüchten.

Doch noch ist die neue AVBFern­wärmeV noch nicht durch. Warten wir also ab, was die nächsten Monate nach der Sommer­pause bringen (Miriam Vollmer).

2024-08-09T09:38:22+02:009. August 2024|Allgemein, Wärme|

Na endlich: Der Referen­ten­entwurf für das neue TEHG

Wir dachten ja schon, das BMWK setzt nach den guten Erfah­rungen mit den Preis­bremsen-FAQ jetzt dauerhaft auf Vollzug ohne die lästige Änderung von Gesetzen. Aber so ein Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren durch die EU ignoriert sich nicht so gut. Nach Ende des Antrags­ver­fahrens für kostenlose Zerti­fikate für 2026 bis 2030 liegt nunmehr also nun endlich ein Referen­ten­entwurf für ein neues TEHG auf dem Tisch. Auf den ersten Blick ist uns jenseits der reinen Umsetzung der Richt­linien Folgendes aufgefallen:

Neue Struktur

Schon auf den ersten Blick fällt auf: Anlagen, Flugzeuge, Schiffe und Brenn- und Treib­stoffe werden für die Zukunft alle in einem Gesetz geregelt, ein allge­meiner Teil vorge­schaltet mit Regeln, die für alle gelten. Die Beson­der­heiten folgen sodann in einzelnen Abschnitten. Da alle wesent­lichen Struk­tur­prin­zipien bis hin zu teilweise kleinsten Details ohnehin in der Emissi­ons­han­dels­richt­linie geregelt sind, enthält das Gesetz wenig originär nationale Entschei­dungen, wie CO2 bepreist werden soll, zumal die wesent­lichen Details über Zuteilung, Bericht­erstattung, CBAM, markt­be­zogene Maßnahmen ohnehin noch einmal gesondert auf EU-Ebene in Beschlüssen und Durch­füh­rung­ver­ord­nungen geregelt sind. Neben der Einbettung in das umfas­sende TEHG werden aber für die Jahre 2024 – 2026 Änderungen des BEHG in der heutigen separaten Struktur vorgenommen.

Opt-In

Der Referen­ten­entwurf geht über eine reine Umsetzung der EU-Vorgaben deutlich hinaus. Dort, wo die Richt­linien den Mitglied­staaten die Entscheidung überlassen, ob Sektoren einzu­be­ziehen sind, entscheidet sich das Minis­terium für die Einbe­ziehung. Das betrifft  fossile Brenn­stoffe in der Land- und Forst­wirt­schaft, im Schie­nen­verkehr und bei der Abfall­ver­brennung. Daneben werden auch die Nullemis­si­ons­an­lagen wieder emissi­ons­han­dels­pflichtig. Diese Neure­gelung beruht ebenso auf der Richt­linie wie die Einbe­ziehung der Nicht-CO2-Effekte im Flugverkehr, deren genaue Ausge­staltung die Kommission regeln soll.

Feststel­lungs­be­scheide über die Emissionshandelspflicht

Inter­essant ist die in der Begründung ausge­führte Rechts­an­sicht der Behörde, dass Feststel­lungs­be­scheide über die Emissi­ons­han­dels­pflich­tigkeit (oder eben die Nicht-Emissi­ons­han­dels­pflich­tigkeit) mit Änderung der Rechtslage von selbst außer Kraft treten. Damit besteht ein hohes Risiko für Betreiber, die sich proaktiv an die zustän­digen Behörden wenden müssen, wie die Lage nun zu beurteilen ist. Mögli­cher­weise sind neue Bescheide nötig.

Ausschluss von Biomasse-Anlagen

Anlagen, die mehr als 95% nachhaltige Biomasse verbrennen, müssen bisher kaum etwas abgeben, aber erhalten Zutei­lungen, die sie gewinn­bringend verkaufen. Das soll nicht mehr möglich sein. Das neue TEHG soll bestimmen, dass Anlagen, auf die dies 2019 bis 2023 zutrifft, weder berichten noch abgeben müssen, aber auch keine Zuteilung erhalten. Sofern sich dies im Laufe der Jahre 2024 – 2028 ändert, findet keine unmit­telbare Einbe­ziehung statt, die Anlagen werden erst 2031 – 2035 wieder zutei­lungs­be­rechtigt und berichts- und abgabepflichtig.

Was halten wir vom Entwurf?

Im Emissi­ons­handel hat der deutsche Gesetz­geber ja nicht mehr viel Spielraum für Überra­schungen, weil die EU praktisch alles selbst geregelt hat. Immerhin hat der deutsche Gesetz­geber sich Mühe gegeben, die immer weiter wuchernde Materie zu ordnen, und dort, wo er die Möglichkeit hat, zusätz­liche Sektoren in den Emissi­ons­handel einzu­be­ziehen, bemüht er sich, den Kreis möglichst weit zu ziehen. Ob das gelungen ist, und was der Entwurf auf den zweiten Blickt noch für Fallstricke enthält, werden die nächsten Wochen und Monate zeigen. Nun läuft erst einmal die Länder – und Verbän­de­an­hörung bis zum 14. August (Miriam Vollmer).

Wir prüfen den Entwurf und infor­mieren am 5. September von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Anmel­delink folgt.

2024-08-02T23:48:54+02:002. August 2024|Emissionshandel|