Über Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht. Sie vertritt seit 2006 Stadtwerke und andere Unternehmen rund um die Themen Klima, Umwelt und Energie. Frau Dr. Vollmer ist Lehrbeauftragte der Universität Bielefeld, Vortragsrednerin mit breiter Erfahrung von Fortbildungsveranstaltungen bis zur re:publica und Verfasserin zahlreicher Publikationen.

Ade´ Brief­papier – Pflicht zur elektro­ni­schen Erreich­barkeit von Energieversorgern

Der Referen­ten­entwurf des „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energie­wirt­schafts­rechts im Bereich der Endkun­den­märkte, des Netzausbaus und der Netzre­gu­lierung“ also eines Gesetzes zur Änderung des EnWG enthält unter anderem eine kleine aber feine Änderung des § 41 EnWG enthält. Der § 41 EnWG enthält Vorgaben für die Gestaltung von Energie­lie­fer­ver­trägen und die Änderung lautet:

1) Verträge über die Belie­ferung von Letzt­ver­brau­chern mit Energie müssen einfach und verständlich sein. 

Die Verträge müssen insbe­sondere Angaben enthalten überden Namen, die ladungs­fähige Anschrift des Energie­lie­fe­ranten und das zuständige Regis­ter­ge­richt sowie Angaben, die eine unver­züg­liche telefo­nische und elektro­nische Kontakt­auf­nahme ermög­lichen, einschließlich der Adresse der elektro­ni­schen Post und einer Telefon­nummer der Kunden-Hotline,

Was in der modernen Geschäftswelt so selbst­ver­ständlich klingt, ist es nämlich in der Praxis oft nicht.

Wie wir selbst feststellen mussten, sind einige Energie­ver­sorger – darunter ein sehr großer und bekannter – praktisch per E‑Mail nicht erreichbar. Jeden­falls gibt es dort keine Angaben über eine offizielle E‑Mailadresse. Wer aufgrund seines beson­deren Anliegens zum Beispiel als Kunde oder als Rechts­anwalt die vorge­fer­tigten schablo­nen­haften „Kontakt­for­mulare“ auf der Website nicht nutzen kann oder will ist im Jahr 2024 gezwungen einen Brief­wechsel per Papier und Post zu führen.

Diese Zeiten werden mit der geplanten Änderung dann auch in der Energie­wirt­schaft hoffentlich der Vergan­genheit angehören.

(Christian Dümke)

2024-09-13T21:56:48+02:0013. September 2024|Verkehr|

Wärmeplan mal anders

Manche einfache Fragen sind schwerer zu beant­worten als man so denkt. Kürzlich auf einer Veran­staltung fragte etwa jemand, wie es denn aussieht, wenn eine Stadt einen Wärmeplan aufstellt, aus dem sich ergibt, dass dauerhaft Erdgas genutzt werden soll. Also so richtig dauerhaft. Für immer.

Der Wärmeplan, so viel steht fest, wäre natürlich rechts­widrig. Nach § 9 Abs. 1 Wärme­pla­nungs­gesetz (WPG) sind die Ziele des Bundes-Klima­schutz­ge­setzes (KSG) zu beachten, und dessen § 3 Abs. 2 KSG schreibt 2045 THG-Netto­neu­tra­lität vor. Da die Verbrennung von Erdgas THG-Emissionen nach sich zieht, wäre der Plan schon deswegen nicht korrekt. Außerdem entspricht so ein Plan auch nicht § 20 Abs. 1 WPG, der eine Umset­zungs­stra­tegie mit dem Ziel einer Wärme­ver­sorgung ausschließlich aus erneu­er­baren Energien oder Abwärme gebietet. Doch das WPG sieht keine Sanktionen vor, wenn eine Kommune keine oder eben eine rechts­widrige Planung vornimmt. Kann also eine Gemeinde auf diese Weise den Ausstieg aus der Gasheizung lokal zu Fall bringen?

Wie Sie sich sicher schon gedacht haben: So einfach ist es nicht. Welche Heizung sich die Bürger einer Gemeinde einzu­bauen haben, ergibt sich nicht aus der Wärme­planung, sondern aus § 71 Gebäude-Energie­gesetz (GEG), nach dessen Absatz 1 beim Einbau einer neuen Heizung 65% Erneu­erbare genutzt werden müssen, was für die in Absatz 3 genannten Heizungs­tech­no­logien ohne weitere Prüfung angenommen wird. Heizungen, die mit Erdgas betrieben werden, gehören – abgesehen von Hybrid­hei­zungen als Redundanz zu Wärme­pumpen oder Solar­thermie – natürlich nicht dazu. Daran ändert die kommunale Wärme­planung gar nichts.

Auf die kommunale Wärme­planung kommt es nach § 71 Abs. 8 GEG nur in Hinblick auf den Zeitpunkt an, ab dem die 65%-Pflicht beim Einbau einer neuen Heizung gilt: Die neuen Pflichten gelten ab 2026 oder 2028, außer, die Gemeinde beschließt schon vorher vor Ort ein Wärme- oder Wasser­stoffnetz. Ansonsten kommt es auf den Inhalt des Wärme­plans nicht an. Auch ein beherztes „Erdgas forever“ verhindert es also nicht, dass ab 2026 bzw. 2028 nur noch in seltenen Ausnah­me­fällen eine neue Erdgas­heizung eingebaut werden kann.

Für den Bürger ändert sich also gar nichts, wenn eine Gemeinde rechts­widrig beschließt, dauerhaft am Erdgas festzu­halten. Sie müssen auch dann beim Heizungs­wechsel den Vorgaben des GEG nachkommen. Eine solche demons­trative Anti-Planung unter­scheidet sich damit nicht von einer Genmeinde, die die Planung nicht frist­ge­recht bewältigt. Der Unter­schied gegenüber Gemeinden, die eine sach- und fachge­rechte Wärme­planung haben: In einer solchen Gemeinde sind die Bürger auf sich selbst zurück­ge­worfen, wie sie die 65% – langfristig 100% – THG-freie Wärme­ver­sorgung gewähr­leisten. Auf Wärme­netze oder grüne Gase können sie nicht zählen. Und auch in Hinblick auf die Bepreisung von CO2 und die Verfüg­barkeit der vorge­la­gerten Gasnetz­ebene ist ein solcher kommu­naler Beschluss ohne jede Wirkung (Miriam Vollmer).

2024-09-06T21:49:35+02:006. September 2024|Allgemein|

Härte­fälle bei der Unter­bre­chung der Energieversorgung

Wir hatten hier vor kurzem über die geplanten neuen gesetz­lichen Vorgaben zur Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung wegen Nicht­zahlung der dafür anfal­lenden Entgelte berichtet. All diesen Regelungen, sei es die geplante Neuge­staltung, sei es das derzeit geltende Recht haben gemeinsam, dass der Energie­ver­sorger im Härtefall trotz offener Forde­rungen nicht sperren darf.

Aber was genau ist jetzt eigentlich ein Härtefall?

Erfor­derlich ist hier eine Abwägung im Einzelfall, aber die Recht­spre­chung hat hier in der Vergan­genheit verschiedene Entschei­dungen getroffen, die dafür als Leitlinien gelten heran­ge­zogen werden können.

Grund­s­ärtlich gilt, dass die allge­meinen Nachteile und Unannehm­lich­keiten die natur­gemäß immer aus einer Unter­bre­chung der Strom- oder Gasver­sorgung folgen noch keine unzumutbare Härte begründen. Es müssen erst weitere besondere Umstände hinzutreten.

Nach einer Entscheidung des Landge­richts Augsburg steht allein der Umstand, dass in einer betrof­fenen Wohnung Kinder bzw. Klein­kinder leben einer Unter­bre­chung der Versorgung nicht entgegen und stellt keinen beson­deren Härtefall da (LG Augsburg, 17.09.2021, 85 O 3309/21, bestätigt durch OLG München, 13.10.2021, 27 W 1457/21).

Anders sieht es aus, wenn die Unter­bre­chung der Versorgung zu einer Zeit mit besonders niedrigen Außen­tem­pe­ra­turen statt­findet. Hier hat das Landge­richt Neubran­denburg eine unzumutbare Härte bestätigt. Auch in dem Fall waren von der Sperrung Kinder betroffen (LG Neubran­denburg, 20.04.2010, 1 S 130/09).

Die Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung eines Mieters ist zulässig, auch wenn die offenen Forde­rungen des Energie­ver­sorgers gegenüber dem Vermieter bestehen und dieser die vertraglich geschul­deten Entgelte zur Versorgung der Wohnung nicht gezahlt hat (AG Bernau, Beschluss vom 06.04.2010, Az: 10 C 1361/09 (031).

Generell kann man betrof­fenen Kunden in einer solchen Situation nur raten, den möglichen Härtefall möglichst präzise dem Versorger und ggf. dem Gericht darzu­legen. Versorger sind gut beraten jeden Fall mit Augenmaß sorgfältig zu prüfen und sich ggf. juris­ti­schen Rat zu holen.

(Christian Dümke)

2024-09-06T21:24:23+02:006. September 2024|Verkehr|