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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Wann darf man denn den Saft abstellen?

Strom ist der Lebenssaft der Gegenwart. Ohne Strom kann ein normaler Haushalt weder kühlen noch kochen, und auch Kommunikation und Information hängen an der Versorgung mit Elektrizität. Deswegen gelten für die Versorgung mit Strom besondere Regeln, so kann sich zB der lokale Grundversorger anders als Händler mit anderen Gütern seine Kunden nicht aussuchen. 

Doch wie ist mit Kunden umzugehen, die ihre Rechnungen hartnäckig (oder schlicht verzweifelt) nicht bezahlen? Ginge es um ein Zeitungsabo wäre die Sache klar: Wer nicht zahlt, muss auch nicht mehr beliefert werden. Wegen der besonderen Bedeutung von Strom sieht es bei Stromlieferverträgen mit Verbrauchern aber anders aus. Hier gibt § 19 Abs. 2 StromGVV vor, unter welchen Bedingungen die Versorgung eingestellt werden darf. Mit § 19 GasGVV existiert für Gas eine ähnliche Regelung.

Für die Stromgrundversorgung ist angeordnet, dass erst bei Rückständen von mindestens 100 EUR gesperrt werden darf.  Mit einer Sonderregelung hat der Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass nicht (nachvollziehbar) umstrittene und deswegen zurückbehaltene Beträge zur Sperrung führen können.  Der BGH hat allerdings 2013 klargestellt, dass der Versorger durchaus dann sperren darf, wenn der Kunde nicht nur den umstrittenen Betrag zurückbehält, sondern einfach gar nichts zahlt (Urt. v. 11.12.2013, VIII ZR 113/10).

Auch darf der Grundversorger nicht einfach so und völlig überraschend den Strom abstellen. Dies muss vier Wochen vorher angekündigt werden. Damit soll der Verbraucher Gelegenheit bekommen, etwa durch Zahlung in letzter Minute die Sperrung abzuwenden. Oder aber dann, wenn er tatsächlich über keine Mittel verfügt, die Rückstände zu bezahlen, auf die Arbeitsagentur oder das Sozialamt zuzugehen.  Diese sind nämlich unter bestimmten Bedingungen verpflichtet, ein Darlehen zu gewähren oder gar im Extremfall die Schulden zu übernehmen. Ist dieser Zeitraum aber fruchtlos verstrichen, kann aber trotzdem nicht sofort die Stromversorgung unterbrochen werden. Drei Tage vor der tatsächlichen Unterbrechung muss dies angekündigt werden. Spätestens jetzt ist der allerletzte Warnschuss gefallen, in dem der Verbraucher aufgerufen ist, sich um seine Rückstände zu kümmern.  Da eine Sperrung nur dann zulässig ist, wenn sie auch verhältnismäßig ist, müsste der Verbraucher aller spätestens jetzt entweder mit dem Wunsch nach einer nachvollziehbaren Ratenzahlungsvereinbarung auf den Versorger zu gehen. Oder aber Gründe darlegen, warum die Sperrung aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.

Nun ist die Unterbrechung der Stromversorgung naturgemäß immer eine erhebliche Beeinträchtigung. Der Versorger muss also nicht schon deswegen vor der Sperrung zurückschrecken, weil der Verbraucher darlegt, dass erhebliche Unannehmlichkeiten eintreten würde. Das bedeutet nicht, dass das Gesetz besonders hartherzig wäre.   Vielmehr trägt der Verordnungsgeber damit dem Umstand Rechnung, dass die Abfederung sozialer Härten nicht primär die Aufgabe privater Unternehmen, wie eben Energieversorger, ist. Der Sozialstaat muss mithilfe seiner Institutionen vielmehr dafür Sorge tragen, dass niemand unter menschenunwürdigen Bedingungen leben muss. Entsprechend gelten für das Vorliegen einer unverhältnismäßigen Härte, die ein privates Unternehmen dazu zwingen, ohne erwartbare Gegenleistung Ware zu liefern, hohe Anforderungen. Es reicht etwa nicht, einen Säugling im Haus zu haben, nicht einmal dann, wenn die Warmwasserversorgung über die Stromversorgung läuft. So etwa für durchaus viele ein amtsgerichtliches Urteil aus Stuttgart aus dem Jahre 2010. 2015 bejahte das AG Hannover eine unverhältnismäßige Härte etwa in einem Fall, in dem eine Verbraucherin lungenkrank war, und für ihr Sauerstoffgerät Strom brauchte. In diesem Fall hatte ihr an Alzheimer erkrankter Mann offenbar vergessen, die Rechnungen zu bezahlen (AG Hannover, Beschluss vom 08.04.2015 – 561 C 3482/15 -).

Was resultiert daraus für den Versorger? Zunächst: Mit einiger Wahrscheinlichkeit und abseits von Extremfällen wird er eine Sperrung vor Gericht, wenn etwa der Verbraucher in letzter Minute per Eilantrag versucht, diese zu verhindern, auch durchsetzen können. Voraussetzung ist natürlich, dass die Schuldenschwelle überschritten, keine Zahlung etwa durch einen Ratenzahlungsplan absehbar ist und alle Fristen gewahrt worden sind.  Allerdings ist naturgemäß fraglich, ob dies wirklich in allen Fällen weiterhilft. Oft ist der Verbraucher schließlich nicht „bockig“. Vielmehr spricht viel dafür, dass die von „Hartz IV“ eingeplanten Energiekosten oft schlicht nicht ausreichen.  Möglicherweise hilft ein offenes Gespräch mit immer wieder säumigen Verbrauchen. Diese haben beispielsweise die Möglichkeit, die Abschläge direkt an den Stromversorger überweisen zu lassen, so dass auf jeden Fall gesichert ist, dass wenigstens die teilweise erheblichen Aufwände für Sperrung und Aufhebung der Sperrung nicht anfallen.  In nicht wenigen Fällen stellen auch Verbrauchsverhalten und Tarif abänderbare Faktoren dar.  Letztlich muss aber auch der Versorger sich eingestehen, dass seine Mittel begrenzt sind. Hier ist der Bundesgesetzgeber gefragt,  die Versorgung armer Menschen regelmäßig zu hinterfragen und gegebenenfalls anzupassen.

2018-04-02T23:36:06+02:002. April 2018|Gas, Strom|

BGH: Honorar auf Basis von Vergütungsvereinbarungen nicht im Prozess erstattungsfähig

Wir sind ja alle Volljuristen, aber tatsächlich ist der Trend zur Spezialisierung angesichts immer ausdifferenzierterer Regelwerke längst abgeschlossen. Fakt ist: Ich habe noch nie eine Scheidung begleitet und auch noch nie eine Strafverteidigung übernommen und müsste 16 Jahre nach dem zweiten Staatsexamen erst einmal nachschauen, wie so etwas überhaupt genau funktioniert. Entsprechend schlagen sich Kollegen, die nie etwas mit Klima, Umwelt oder Energie zu tun haben, in meinen alltäglichen Rechtsgebieten auch oft eher mäßig. Die Gesetze sind einfach zu komplex.

Wegen der aus diesem Spezialisierungserfordernis resultierenden faktischen Verknappung geeigneter Berater, haben Mandanten es in vielen Rechtsgebieten nicht leicht, einen geeigneten und erfahrenen Anwalt zu finden.  Ein Grund, warum die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Praxis in manchen Rechtsgebieten inzwischen nahezu bedeutungslos sind, liegt in dieser Knappheit des Angebots an spezialisierter Rechtsberatung. Ein weiterer, praktisch noch weitaus wichtigerer Grund liegt in vielen Rechtsgebieten in der unzureichenden Ausgestaltung der gesetzlichen Gebührentatbestände.  Auch ein Anwalt ohne aufgeblähten Verwaltungsapparat kann zu den gesetzlichen Gebühren manche Rechtsstreitigkeiten kaum mehr wirtschaftlich abbilden. Faktisch bedeutet das: In vielen Rechtsgebieten, auch in meinem, wird in aller Regel eine Vergütungsvereinbarung geschlossen.

Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass es sich bei diesen Kosten unter bestimmen Bedingungen um einen ersatzfähigen Schaden handeln kann (zB BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – IX ZR 197/14). Vor Gericht ist dieser jedoch nicht über die Kostenfestsetzung liquidationsfähig. Denn Paragraph 91 Abs. 2, Satz 1, 1. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt:

„Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten,“

Im Ergebnis bedeutet das: Oft bleibt der Mandant auch dann, wenn er gewinnt, auf manchmal nicht unerheblichen Kosten des Prozesses sitzen.

In den letzten Jahren wurde teilweise diskutiert, ob der Hinweis in Paragraph 3a RVG auf den Umstand, dass „regelmäßig“ nur die gesetzlichen Gebühren erstattungsfähig sind, eine Ausnahmemöglichkeit dahingehend eröffnet, dass es manchmal eben doch anders ist. Zum Beispiel dann, wenn zu den gesetzlichen Gebühren eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung faktisch gar nicht möglich ist. Doch der Bundesgerichtshof (BGH) hat diesen Spekulationen nun ein Ende bereitet. Das höchste deutsche Zivilgericht hat am 24.1.2018 beschlossen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in Paragraph 3a RVG keineswegs die Tür für die Erstattungsfähigkeit von Honoraren auf Basis von Vergütungsvereinbarungen öffnen wollte. Gerade in Spezialmaterien bedeutet das: Auch in Zukunft wird der Prozess auch dann oft Kostennachteile mit sich bringen, wenn er gewonnen wird. Dies wirft die Frage auf, ob nicht endlich das RVG den Realitäten einer immer aus differenzierteren Rechtsordnung und Beratung angepasst werden sollte. Dies hat auch eine nicht zu vernachlässigende soziale Komponente. Denn naturgemäß fällt es einem Unternehmen deutlich leichter als einem Verbraucher, seine begründete Rechtsposition auch dann durchzufechten, wenn es von Anfang an weiß, dass es die Prozesskosten nicht ganz wieder bekommt.

2018-03-29T18:23:48+02:0029. März 2018|Allgemein|

Herzlich willkommen!

Herzlich willkommen. Sie studieren Jura in Bielefeld und sind inzwischen im 6. oder 7. Semester. Sie interessieren sich für meine Veranstaltung „Einführung in das Energierecht“.

Ich gebe diese Veranstaltung zum zweiten Mal. Im letzten Semester habe ich Ihren Vorgängern umfangreiche Materialien vorbereitet und sehr, sehr viele Normen genannt. Das mache ich dieses Mal anders. Denn auch im Wintersemester habe ich am Ende nur einen Bruchteil der vielen hundert Regelungen behandelt, aus denen sich das Energierecht zusammensetzt. Ich habe nämlich schnell bemerkt, dass Sie schon viel über Normen wissen, aber kaum etwas über den Regelungsgegenstand.

Ich werde also auch in diesem Semester in jeder Doppelstunde erst über Energie sprechen. Wie sie erzeugt wird. Wie man sie transportiert. Wer sie wie und wann verbraucht. Wer handelt mit diesem Gut? Wer sind die Behörden? Wo kommen die Akteure her? In der zweiten Stunde erst werde ich dann den regulatorischen Rahmen vorstellen.

Sie werden bemerken, dass die Veranstaltung jetzt nur noch zwei und nicht mehr vier Stunden dauert. Das liegt daran, dass ich mit Ihnen zwei Exkursionen plane. Ich möchte, dass Sie einmal sehen, wie Energie erzeugt und verteilt wird. Ich hoffe, Sie finden das so spannend wie ich.

Die Energiewirtschaft galt in den letzten Jahrzehnten als ein bisschen old fashioned. Als Teil einer Welt, in der schmutzige Menschen Kohle schaufeln. Erst als vor einigen Monaten durch die Presse ging, dass das Schürfen von Bitcoins mehr Strom frisst als die Herstellung von Papier oder die Behandlung von Metallen wurde vielen klar, dass auch die neue Welt viel, viel Strom frisst. Server laufen schließlich nicht von selbst. Die Herausforderungen des Klimawandels und der absehbaren Ressourcenknappheit sind ein weiterer Treiber der Energiewende, die zu immer neuen Überarbeitungen des Energierechts führen. Ich übertreibe nicht, wenn ich Ihnen versichere: Es gibt derzeit nichts Spannenderes als bei diesem Transformationsprozess dabeizusein.

Ansonsten erzähle ich viel aus 12 Jahren Praxis. Ich habe in nahezu jedem Bundesland Projekte betreut und/oder prozessiert. Ich habe mir schon in Tagebauten die Schuhe verdorben und mich im Bundesverwaltungsgericht erkältet. Ich weiß, wie es in Müllheizkraftwerken riecht und kann Dutzende Gerichtskantinen an ihrer Bratwurst  unterscheiden. Ich hoffe, ich kann Ihnen etwas von den Freuden und Mühen der Praxis vermitteln und ich freue mich auf Sie. Bis zum 25. April!

Und wenn Sie Fragen haben: Mailen Sie mir gern: vollmer@recht-energisch.de

2018-03-28T08:25:55+02:0028. März 2018|Allgemein, Grundkurs Energie|