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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Vom Alex zum Funkturm (und wieder zurück)

Ich – tägliche Fahrradfahrerin – habe mir im Berliner Stadtverkehr einmal das Knie gebrochen. Mein Mann hat sich mal den Arm gebrochen, ein guter Freund das Schlüsselbein. Wir sind alle schon mal von plötzlich aufgerissenen Autotüren vom Rad geholt worden, und alle paar Tage steht in der Zeitung, dass ein Auto, oft ein LKW, einen Radfahrer oder Fußgänger umgebracht hat. Lauter gute Gründe, nicht mit dem Rad in Berlin zu fahren, aber auf der anderen Seite ist man schneller als mit dem Auto. Und anders als in der S-Bahn leidet man nicht am versagenden Deodorant anderer Leute. Außerdem: Diese Stadt würde kollabieren, würden alle Leute mit dem Auto fahren. Für das Klima wäre das auch nicht gut. Konsequenter Weise sollte man also unbedingt etwas dafür tun, dass mehr Berliner Rad fahren, und das wird natürlich nur dann eintreten, wenn Radfahren sicherer wird.

Für mehr Sicherheit für Radfahrer und eine insgesamt verbesserte Mobilität für alle, die nicht im Auto sitzen, hat sich vor drei Jahren der “Volksentscheid Fahrrad” stark gemacht. Mehr als 100.000 Berliner hatten für eine mehr an den Bedürfnissen von Radfahrern orientierten Verkehrspolitik unterschrieben. Die derzeit regierende Koalition “r2g”, also SPD, Grüne und Linke, hatten in einem breiten Beteiligungsverfahren ein Mobilitätsgesetz versprochen, das die Interessen der Berliner Fahrradfahrer mehr in den Vordergrund stellen sollte. Der nun mit Änderungen verabschiedete Entwurf ist insofern ehrgeizig. Was aber steht nun genau in dem neuen Gesetz? Das Wichtigste in aller Kürze:

Radwege sollen künftig befestigt werden (§ 42). Bisher sind Radwege meistens nur mit einem Farbstreifen auf der Straße abgetrennt, so dass Falschparker sich gern (“nur kurz Brötchen holen”) auf den Radweg stellen. Künftig soll zumindest an Hauptstraßen eine physische Barriere wie Poller für mehr Sicherheit sorgen.

Außerdem soll es künftig mehr Radwege, mehr Fahrradstellplätze, mehr Erhaltungsmaßnahmen für Radwege und mehr exklusiv für den Radverkehr geöffnete Wege geben (§ 37 bis 47). Insbesondere die Stellplätze sind ein großes Plus: Der Fahrraddiebstahl ist ein echtes Problem, das nicht wenige Berliner davon abhält, das Rad zu nehmen, insbesondere, wenn es über Nacht irgendwo stehen bleiben soll. Zudem ist auch der Umbau gefährlicher Kreuzungen eine sinnvolle Maßnahme, denn die unzureichende Abbiegesituation kostet jedes Jahr einige Radfahrer das Leben.

Doch auch die Nutzer des ÖPNV sollen profitieren. Bus und Bahn sollen durch weitere Vorrangstrecken (Fahrbahnen nur für sie) schneller und damit attraktiver werden, § 32. Haltestellen sollen sicherer werden, § 30. Und: Künftig darf die BVG Autos, die auf ihren Straßenbahnschienen parken – das kommt erstaunlich häufig vor – selbst abschleppen.

Für mich als Schönwetterradlerin und Schlechtwetter-S-Bahnfahrerin ist in diesem Gesetz also Einiges dabei. Was allerdings auffällt: Sowohl Autofahrer als auch Fußgänger werden in dem neuen Gesetz nicht bedacht. Aber ist urbane Mobilität ohne Auto und Fußgänger denkbar? Natürlich, von einer Verlagerung von Verkehr auf die neuen, sicheren Radwege würden beide Gruppen profitieren. Fußgänger müssten nicht mehr fürchten, von Radfahrern angefahren zu werden, die wegen der unsicheren Situation auf der Straße auf den Bürgersteig ausweichen. Und wenn mehr Berliner aufs Rad umsteigen, verbessert sich die Situation derjenigen, die auf das Auto angewiesen sind. Aber ist eine rein reflexhafte Verbesserung der Lage von Autofahren und Fußgängern wirklich das Ende der Fahnenstange? Eine Fortentwicklung des Gesetzes würde verbesserte Konzepte für diejenigen bieten, die verschiedene Fortbewegungsmittel kombinieren, also zB mit einem Carsharing-Wagen vom Vorort in die Stadt fahren, dann mit einem Leihrad in einen anderen Kiez und schließlich mit der Bahn zurück. Wie wäre es mit einer einheitlichen Abrechungsplattform für alle Mobilitätsdienstleistungen? Mit Mobilitätskonten, die die Entlastung von Straßen honorieren? Mit intelligenten Lösungen für den letzten Kilometer zwischen S-Bahnstation und Einfamilienhaus im Vorort? Mit besseren Parkkonzepten? Wie werden die Carsharingwagen, Leih-Vespas und -Räder in urbane Mobilität sinnvoll eingebunden?

Hier ist noch Luft nach oben, auch wenn das Gesetz auf jeden Fall einen wichtigen ersten Schritt auf dem Weg zu verbesserter, klima- wie nervenschonender und sicherer Mobilität darstellt.

2018-07-03T07:29:20+02:004. Juli 2018|Allgemein, Verkehr|

Von Facebook rausgeworfen

Das Internet also. Eigentlich eine tolle Sache. Man kann – ohne das Haus zu verlassen – die Perspektiven von Leuten erfahren, die man in echt so nie getroffen hätte. Hat Zugang zum gesamten Weltwissen, nicht zu vegessen die Millionen von Katzenvideos, und wenn man seinen Drucker nicht installiert bekommt, hat garantiert schon mal jemand in einem Forum ganz genau geschrieben, was man machen muss. Ein Paradies quasi. Aber kein Paradies ohne Schlange: Der Troll ist überall und auch Hasskommentatoren machen öffentliche Diskussionen schwierig bis unmöglich.

Einen solchen Nutzer hat Facebook vor einer Weile einmal für 30 Tage gesperrt. Er hatte mindestens hundertmal (!) denselben Kommentar in Diskussionen gepostet, in dem er Internierungen aller Flüchtlinge bis zu deren Ausreise gefordert hatte. Neben der Sperrung löschte Facebook die betreffenden Kommentare auch noch.

Die Sperrung und Löschung wollte der Nutzer sich auf sich sitzenlassen. Er zog vor Gericht und beantragte im Wege des Eilrechtsschutzes, Facebook zu verpflichten, den Kommentar nicht zu löschen und ihn auch nicht zu sperren. Dabei berief er sich auf die Meinungsfreiheit: Facebook müsse es akzeptieren, dass er auf diese Weise die deutsche Politik auffordern wolle, wie von ihm vorgeschlagen vorzugehen.

Das Landgericht Karlsruhe wies seinen Antrag ab. Ebenso – wie vor einigen Tagen bekannt wurde – sah das von dem Nutzer angerufene Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Sache.

Rechtlich ist diese Entscheidung überzeugend. Zwar darf Facebook keineswegs Nutzer einfach ausschließen. Facebook ist zwar kostenlos, aber zwischen dem Unternehmen und den Nutzern entsteht trotzdem ein bindender Vertrag. Es liegt keine reine Gefälligkeit vor. Schlißelich “bezahlen” die Nutzer durchaus, nämlich mindestens mit ihren werberelevanten Daten, aber auch mit Inhalten generell, die ein für Werbung gegenüber Driutten interessantes Umfeld erst schaffen.

Der Gemeinschaftsstandard von Facebook stellt damit einen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. In diese hatte der Nutzer eingewilligt, es gibt auch keinen Hnweis darauf, dass sie unwirksam sind. Zu diesem Standard gehört auch Ziff. 12, der Hassreden verbietet. Offenbar sah das Gericht die Kommentare ebenso wie Facebook nicht mehr als legitime Meinungsäußerung an, sondern als Hassrede, wofür angesichts des Umstandes, dass die Forderung des eifrigen Kommentators sowohl gegen Völker- als auch gegen Gemeinschaftsrecht und Verfasusngsrecht verstößt, viel spricht. Der Bezug zur Meinungsfreiheit half dem Nutzer daher nichts, denn es verbietet ihm zwar niemand, auch rechtswidrige Wünsche zu hegen. Doch selbst wenn diese Meinung an sich schutzwürdig sein sollte: Facebook ist für den Wunsch nach Verbreitung dieser Ansicht der falsche Adressat. Facebook ist als privates Unternehmen nur im Wege der mittelbaren Drittwirkung an die Grundrechte gebunden. Auch wenn die Bedeutung von Facebook für die Meinungsfreiheit eine differenzierte Einordnung fordert. Aber solange Facebook nicht quasi alternativlos ist, kann das Unternehmen Nutzer, die gegen seine AGB verstoßen, ebenso sperren und löschen wie jeder Gastronom einen randalierenden Gast.

2018-07-02T15:22:58+02:003. Juli 2018|Allgemein, Wettbewerbsrecht|

Der letzte goldene Handschlag

Na gut: Schön ist das nicht. Ein oberer dreistelliger Millionenbetrag soll – wir berichteten vor einigen Wochen über den Entwurf – aus der Staatskasse an RWE und Vattenfall gezahlt werden. Was bekommen wir für unsere Steuergelder? Zunächst einmal: Nichts.

Durch die Zahlung beruht keineswegs auf der heißen Liebe des Gesetzgebers zu den Unternehmen, die die Atomkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und Mühlheim Kärlich betrieben bzw. betreiben. Vielmehr hatte der Gesetzgeber ursprünglich im März 2011 geplant, die den Kernkraftwerken der Unternehmen zugestandenen Reststrommengen entschädigungslos zu entziehen, nachdem nach der Katastrophe in Fukushima die Gefährlichkeit der Kernenergie in den Augen der Bundesregierung noch einmal neu bewertet wurde. Das Problem an der Sache: Im Vorjahr hatte derselbe Gesetzgeber denselben Betreiber von Kernkraftwerken noch zusätzliche Elektrizitätsmengen gewährt und damit die zuvor von Rot-Grün eingeschränkte wirtschaftliche Nutzbarkeit ihrer Kraftwerke drastisch vergrößert. Denn die rot-grüne Koalition hatte ursprünglich den Ausstieg aus der Kernkraft betrieben und den Übergang in eine atomkraftfreie Zukunft durch ein Reststommengenmodell organisiert.
Wie aber schon der Volksmund sagt: Geschenkt ist geschenkt. Wiederholen ist gestohlen. In deutlich wohlgesetzteren Worten sagte eben das auch das Bundesverfassungsgericht, das mit Urteilen vom 06.12.2016 (1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12) zwar den Ausstieg aus dem Ausstieg aus dem Ausstieg aus der Kernenergie im Wesentlichen absegnete. Aber für die beiden Unternehmen, die die 2010 zusätzlich gewährten Mengen nicht mehr im Konzern verschieben konnten, in Leitsatz 7 und 8 Entschädigungen einforderte. Die Unternehmen hatten im Vertrauen auf die gesetzliche Regelung aus 2010 schließlich Investitionen getätigt.
Dieses Urteil muss der Gesetzgeber nun noch umsetzen. Er wird deswegen die § 7e bis 7g in das Atomgesetz einfügen, und dort die Anspruchsgrundlagen und auch das Verfahren für die Entschädigungen regeln. Technisch soll das so aussehen, dass 2023 Kassensturz gemacht wird: Für diejenigen Elektrizitätsmengen, die in den beiden betroffenen Konzernen auf kein anderes Kernkraftwerk mehr übertragen werden konnten, gibt es dann Geld. Da natürlich Entschädigungen nur für Schäden fließen können, die den betreffenden Unternehmen dann auch wirklich entstanden sein werden, ist heute noch nicht klar, wie hoch diese Entschädigung genau ausfallen wird. Für die Frage, was RWE und Vattenfall wohl verdienen würden, wäre die Bundesrepublik 2011 nicht ausgestiegen oder hätte 2010 keine Laufzeitverlängerung gewährt, sind die künftigen Strompreise natürlich ebenso wichtig wie die Frage, ob nicht doch noch Übertragungen auf andere konzerneigene Kernkraftwerke möglich sein werden. Diese Übertragungsmöglichkeit wird indes kritisch gesehen: Bein Übertragung der Reststrommengen auf norddeutsche Kraftwerke würden die schon bestehenden Netzengpässe nochmal deutlich verstärkt, die sich derzeit daraus ergeben, dass Strom oft im Norden erzeugt, aber im Süden verbraucht wird. Das dürfte auch die Kosten nochmal steigern, die sich aus Maßnahmen wie Redispatch ergeben.
Aller menschlichen Voraussicht nach wird 2023 das Kapitel Kernenergie für die deutsche Erzeugungslandschaft also mit einer Abschlusszahlung beendet sein. Und bei allem berechtigten Ärger des Steuerzahlers: Vielleicht ist es das am Ende sogar wert. Ein letzter goldener Handschlag für eine untergegangene Welt.
2018-07-01T09:22:03+02:002. Juli 2018|Energiepolitik, Strom|