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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Abmahnung wegen DSGVO-Verstoß

Erinnern Sie sich an diese Welle der Panik im Frühjahr? Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) musste bis zum 25.05.2018 umgesetzt werden, und alle, die über mehrere Jahre hinweg den Datenschutz auf die sehr leichte Schulter genommen hatten, befiehl die Angst. Lauerten etwa im Dickicht der vielen neuen (und manchmal auch nur gefühlt neuen) Pflichten schon die Abmahnanwälte, um Unternehmen, die beispielsweise ihre Datenschutzerklärung nicht bis ins letzte korrekt gefasst hatten, kostenpflichtig abzumahnen?

Schon damals wurde diskutiert, ob das überhaupt rechtmäßig möglich sei. Unter anderem der Vater der DSGVO, der grüne Europapolitiker Jan Philipp Albrecht (heute Minister in Kiel) verneinten dies. Art. 80 Abs. 2 die DSGVO ordne nämlich an, dass die DSGVO die Rechtsfolgen von Verstößen abschließend regele. Abmahnungen sind in der DSGVO aber nicht erwähnt. Die Datenschutzbehörden sind hier vielmehr als Wächter des Datenschutzes installiert, faktisch sind sie aber weit weniger gefürchtet als die Glücks-und Gebührenjäger, die im Auftrag von Konkurrenten tätig werden.

Schon damals im Mai war durchaus zweifelhaft, ob diese beruhigende Auskunft wirklich stimmt. Denn schließlich war auch in der Vergangenheit über § 3a UWG der Datenschutzverstoß als wettbewerbswidriger Rechtsbruch abmahnbar. Entsprechend ist es keine wirkliche Überraschung, dass das Landgericht (LG) Würzburg am 13.9.2018 (Az.: 11 O 1741/18) als erstes Landgericht eine Abmahnung wegen fehlerhafter Datenschutzerklärung für rechtmäßig erklärt und den Verwender der unzureichenden Datenschutzerklärung zur Unterlassung verurteilt hat. Die größte Überraschung an diesem Verfahren ist höchstens, dass nicht nur der Abmahnende, sondern auch der abgemahnte ein Rechtsanwalt ist.

Doch natürlich ist in dieser Sache das letzte Wort noch nicht gesprochen. Unabhängig von der Frage, ob der hier Unterlegene die Angelegenheit überprüfen lässt, wird es sicherlich weitere Verfahren und irgendwann ober- und höchstgerichtlicher Entscheidungen geben. Doch mindestens bis zu diesem Zeitpunkt muss man davon ausgehen, dass Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen eine ernst zu nehmendes Risiko darstellen. Entsprechend heißt es jetzt: Wer sich immer noch nicht sicher ist, ob der Datenschutz in seinem Unternehmen, auf jeden Fall aber auf seiner Homepage, so aussieht, wie die DSGVO es verlangt, sollte unbedingt nachlegen.

2018-10-05T00:21:52+02:005. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|

BVerwG: UVP kann (manchmal) nachgeholt werden

Erleichterung: Nachdem das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald am 5.4.2016 (5 K 4/14) meinte, eine rechtsfehlerhaft ohne Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und Öffentlichkeitsbeteiligung erteilte Änderungsgenehmigung führe zur Aufhebung derselben, hat sich das Bundesverwaltungsgericht nun mit Urteil vom 27.9.2018 (7 C 24.16) nach einer Rechtsänderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) nachsichtiger gezeigt.

Was war passiert? Schon im Jahr 2000 war für eine Müllverbrennungsanlage eine Genehmigung nach damals korrekt durchgeführtem Verfahren erlassen worden. 2006 wurde sodann eine Änderungsgenehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme eines Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerks (SBHKW) beantragt. Schon im Vorfeld hatten sich die beteiligten Behörden dahingehend geäußert, dass eine solche Änderung keine UVP erfordere. Auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung sahen Betreiber wie Behörde nicht als erforderlich an.

Die Anlage wurde gebaut und wird betrieben. Dieser Betrieb rief einen Eigentümer eines Einfamilienhauses ungefähr 1,6 km von der Anlage entfernt auf den Plan. Er legte Widerspruch gegen die Genehmigung ein und zog 2009 gegen dieselbe zu Gericht.

Der Kläger vertrat die Ansicht, die Genehmigung hätte nicht als Änderungsgenehmigung ergehen dürfen. Es handele sich um eine neue Anlage. Und außerdem sei die Genehmigung ohne UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung sowieso rechtswidrig.

Das OVG Greifswald gab dem Kläger Recht. Es sah das SBHKW als Neuanlage an. Und deswegen betrachtete es das Fehlen einer UVP und der Öffentlichkeitsbeteiligung als rechtsfehlerhaft. In diesem Punkt überzeugte die Entscheidung nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Auch die Leipziger Richter meinen, dass UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung hätten durchgeführt werden müssen. Doch während das OVG Greifswald meinte, dass das Fehlen der UVP zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führe, hält es das Bundesverwaltungsgericht nach der Ergänzung des § 4 Abs. 1b UmwRG für möglich, diesen Fehler im einem ergänzenden Verfahren zu beheben.

Allerdings liegt falsch, wer sich nun als Genehmigungsbehörde oder Betreiber einer Anlage entspannt zurücklehnt. Ein ergänzendes Verfahren ist kein sicherer Weg zum Erfolg. Auch wenn das UmwRG heute zumindest die Möglichkeit eröffnet, die Genehmigung zu behalten, ist das letzte Wort in dieser Sache sicherlich noch nicht gesprochen. Im konkreten Fall wird nun erneut das OVG Greifswald entscheiden müssen.

2018-10-03T21:08:50+02:003. Oktober 2018|Umwelt, Verwaltungsrecht|

Blogger Nathan Mattes zieht gegen die AfD vor den BGH

Vielleicht erinnern Sie sich. Unser Mandant, der Blogger Nathan Mattes, betreibt eine Homepage namens www.wir-sind-afd.de. Auf dieser Homepage sammelte er über mehrere Jahre hinweg Zitate von Politikern der AfD, die nicht nur wir erschreckend fanden. 

Offenbar gefiel diese Sammlung an gut auffindbarem Ort der AfD nicht. Die rechtsradikale Partei zog vor Gericht und verlangte die Herausgabe der Domain. Angeblich benötigt sie die Seite selbst.

Ihre Klage stützte sie auf das Namensrecht in § 12 BGB. Hier ist geregelt, dass der Inhaber eines Namens als Berechtigter von einem Nichtberechtigten Unterlassung verlangen konnten, wenn der unbefugt den gleichen Namen gebraucht. Die Gretchenfrage in diesem Fall ist also: Liegt hier eine verbotene Namensanmaßung vor?

Das Landgericht Köln bejahte dies im Februar dieses Jahres. Nach Ansicht der Kölner Richter droht eine Zuordnungsverwirrung, die die AfD sich “nicht gefallen lassen müsse”. Dank der Unterstützung vieler engagierter Bürger konnte Nathan Mattes Berufung einlegen. Zu unserem großen Bedauern hat das OLG Köln das erstinstanzliche Urteil jedoch mit Beschluss vom 27.09.2018 bestätigt.

Wir meinen nach wie vor: Schon die Zuordnungsverwirrung ist ausgesprochen zweifelhaft, ohne die ein Unterlassungsanspruch nach § 12 BGB aber gar nicht in Betracht kommt. Erst recht halten wir die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit von Herrn Mattes auf der einen Seite und einem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der AfD auf der anderen Seite für fehlerhaft. Unserer Ansicht nach muss in einer Demokratie sich gerade eine Partei im Meinungskampf deutlich mehr gefallen lassen als beispielsweise ein privates Unternehmen, wie in einem bekannten Fall des Berliner Kammergerichts (KG). In dieser Entscheidung hatten die Berliner Richter seinerzeit unter Hinweis auf die Meinungsfreiheit von Greenpeace in ansonsten recht ähnlicher Konstellation einen Unterlassungsanspruch des Unternehmens Elf Aquitaine verneint. Auch die Drittwirkung des Grundrechts au Meinungsfreiheit hat das OLG Köln aus unserer Sicht nicht hinreichend berücksichtigt.

Trotz deutlicher Hinweise auf den grundlegenden Charakter der Auseinandersetzung und die drohende Divergenz des Urteils aus Köln mit dem aus Berlin hat das OLG Köln nicht einmal die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) eröffnet. Eine Überprüfung durch die dritte Instanz, aber auch eine Verfassungsbeschwerde, sitzen deswegen ein sogenanntes Revisionszulassungsverfahren voraus. Ein solches wird Nathan Mattes aber nun anstoßen. 

In jedem Fall sollen die teilweise wirklich unglaublichen Zitate weiterhin online verfügbar sein. Unter www.das-ist-afd.de werden sie der Öffentlichkeit auf jeden Fall erhalten bleiben. 

Herr Mattes hat auch eine Pressemitteilung herausgegeben. Über Verbreitung freuen auch wir uns.

2018-10-01T22:49:46+02:001. Oktober 2018|Wettbewerbsrecht|