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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Nochmal zum Dieselfahrverbot

Erinnern Sie sich eigentlich an Sisyphos? Diesen mythologischen König, dem die Götter auferlegten, in alle Ewigkeit einen schweren Stein immerzu einen Berg heraufzurollen, und kurz vor dem Gipfel rollt der Fels wieder zu Boden. So ähnlich muss sich die Bundesregierung bei dem Versuch fühlen, Dieselfahrverbote in Städten auf Biegen und Brechen zu verhindern. Der letzte Versuch, dies durch eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu bewerkstelligen, nach der Fahrverbote bei einer Grenzwertüberschreitung von maximal 10 µg/m3 Luft bei Stickstoffdioxid als unverhältnismäßig (und damit unzulässig) gelten sollte, darf als gescheitert gelten: Nachdem schon mehrere Verwaltungsgerichte (u. a. Berlin, Gelsenkirchen und Köln) obiter dictum erklärten, die Gesetzesänderung ändere nichts an ihrer Rechtsauffassung, hat sich mit dem VGH Mannheim auch ein Obergericht zu dieser (auch von uns geteilten) Rechtsauffassung bekannt.

Was war passiert? Das schwäbische Reutlingen versucht seit mehreren Jahren, die Einhaltung des Grenzwerts für Stickoxide von 40 µg zu gewährleisten. Dies ist zuletzt zwar wieder nicht gelungen. Aber der neue, vierte Luftreinhalteplan soll den Durchbruch bringen, allerdings erst 2020, wie Reutlingen zugab. Fahrverbote hielt die Stadt als Beigeladene und das Land als Beklagter aber deswegen nicht für nötig.

Der Blick auf 2020 genügte dem VGH Mannheim aber nicht. Der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte sei so kurz wie möglich zu halten. Ansonsten schrieb der VGH den Reutlingern ins Stammbuch, dass ihre letzte Prognose ja nun auch nicht eingetroffen sei. Außerdem sei die vorgelegte Prognose höchst spekulativ. Dann kommt das Gericht zur Frage, ob das Fahrverbot – wie das BVerwG  es verlangt – das letzte Mittel darstellt und wendet sich dann ab Rz. 71 der Gesetzesänderung zu, nach der bei bis zu 10 µg Überschreitung Fahrverbote im Regelfall unangemessen wären.

Zunächst merkt der Senat an, dass schon der Tatbestand der neuen Norm nicht erfüllt ist. Denn in Reutlingen wurde der Grenzwert um mehr als 10 µg überschritten. Entsprechend klar ist das Urteil des Senats ab Rz. 81: Eine faktische Grenzwerterhöhung sei gemeinschaftsrechtswidrig und komme deswegen nicht in Betracht. In der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa ist nämlich nicht von 50 µg, sondern von 40 µg die Rede, und zwar laut Art. 13 Abs. 1 ab dem 1. Januar 2010.

Dass die Europäische Kommission die neue Regelung notifiziert hat, beeindruckt den VGH auch nicht. Als mitgliedsstaatliches Gericht sei er nämlich aufgerufen, gemeinschaftsrechtswidrige Normen nicht anzuwenden. In Umsetzung dieses Grundsatzes hat er das Land – und damit auch die Beigeladene – verpflichtet, ein weiteres Mal nachzubessern, ohne dass dabei Diesefahrverbote generell ausgeschlossen sein könnten.

 

2019-06-06T18:09:48+02:006. Juni 2019|Umwelt, Verkehr, Verwaltungsrecht|

So konkret wie nötig, so allgemein wie möglich…

Mit Arbeitsrecht beschäftigen wir uns höchstens mal am Rande. Nun hat aber das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu einem Thema entschieden, womit wir doch hin und wieder zu tun haben, nämlich Unterlassungsanträge (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 42/17).

Mit dem Unterlassungsantrag ist es nämlich so eine Sache. § 253 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) fordert die Bestimmtheit der Anträge in der Klageschrift. Das ist bei Leistungsklagen, zum Beispiel auf Zahlung einer bestimmten, vertraglich geschuldeten Vergütung meist kein großes Problem. Ganz anders beim Unterlassungsantrag. Der Unterlassungsantrag kann zwar ganz konkret gefasst sein und sich auf eine bereits erfolgte Rechtsverletzung beziehen. Dann ist aber die Frage, ob der Beklagte nicht Möglichkeiten findet, das mit der Klage erwirkte Verbot zu umgehen.

Oft behelfen sich die Anwälte daher mit Anträgen, in denen die Handlungen, die unterlassen werden sollen, erst allgemein benannt, dann aber konkret zugespitzt werden: Dies meist unter Zuhilfenahme des Wörtchens “insbesondere…”

Letztes Jahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) über einen solchen Fall entschieden. Ein Kläger hatte in der Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung “Champagne” im Zusammenhang mit dem Tiefkühlprodukt “Champagner Sorbet” eine Rechtsverletzung gesehen. Das “insbesondere, wenn dies wie in einem im Antrag abgebildeten Produktbild geschieht”. Hier hatte der BGH angenommen, dass es sich um einen unechten Hilfsantrag handele, d.h. ein Antrag, der nur zum Tragen kommt, wenn die Klage im Hauptantrag ohne Erfolg ist.

Doch zurück zur Entscheidung des BAG: Hier hatte ein Betriebsrat eines Krankenhauses gegen den Arbeitgeber geklagt. Der Betriebrat wandte sich gegen unabgestimmte Dienstpläne und in sechs weiteren Anträgen gegen mögliche Umgehungsstrategien, mit denen der Arbeitgeber Beschäftigte auch außer Plan einsetzen könnte. Das BAG hat die Unterlassungsanträge als bestimmt genug angesehen. Es schreibt dazu:

“Insoweit ist bei einem Unterlassungsbegehren, dem notwendig gewisse Generalisierungen innewohnen, anerkannt, dass die Verwendung allgemein gehaltener Formulierungen oder von rechtlichen Begriffen nach den Umständen des Einzelfalls den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen, wenn – wie hier – zum Verständnis der Begriffe auf die mit dem Antrag beanstandeten konkreten Verletzungshandlungen und die Antragsbegründung zurückgegriffen werden kann.”

Mit anderen Worten: ein bisschen allgemein ist ok, wenn durch die Umstände des Falls und die Begründung in der Klageschrift eine Konkretisierung möglich ist.

Dem Betriebsrat hat es letztlich nicht geholfen. Die Klage wurde in der Sache als unbegründet zurückgewiesen.

2019-06-05T10:09:37+02:005. Juni 2019|Allgemein|

Was ist “Betrieb” bei Windkraftanlagen?

Eine interessante Entscheidung zur Frage, was unter dem Betrieb einer Windenergieanlage zu verstehen ist, hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg am 29.4.2019 (12 ME 188/18) getroffen.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Betreiber eine sofort vollziehbare Immissionsschutzgenehmigung zur Errichtung und Betrieb von acht Windkraftanlagen erhalten. Diese werden durch eine Naturschutzvereinigung angegriffen, es geht vor allem um Vogelschutz. Auf Antrag des Verbandes stellte das VG Oldenburg die aufschiebende Wirkung der Klage der Naturschutzvereinigung wieder her. Die – schon fertig gestellten – Windkraftanlagen dürfen also bis zur endgültigen Klärung der Sache noch nicht betrieben werden.

Die Naturschutzvereinigung hatte sich also vermutlich vorgestellt, dass die Rotoren sich bis zur Hauptsacheentscheidung nicht mehr drehen würden. Sie mussten jedoch feststellen, dass dem nicht so war. Wie sich im Verfahren herausstellte, fand nämlich zum einen ein “Trudelbetrieb” statt, die Rotoren drehten sich also ein bis zweimal pro Minute mit aus dem Wind gedrehten Rotorblättern und aktivierter Windnachführung der Motorgondel. Zum anderen musste der Betreiber zugeben, dass er so genannte “Schmierfahrten” durchgeführt hatte, die der Verteilung von Schmiermittel an den Zahnrädern und Lagerstätten der Windenergieanlage dienen sollten.

Der Naturschutzverband war empört, weil er gerade die Beeinträchtigungen von Vögeln und Fledermäusen fürchtete, weswegen er parallel prozessiert. Er zog deswegen vor Gericht und verlangte Zwangsmittel zur Durchsetzung der Wiederherstellungsentscheidung. Sein Ziel: Die Behörde sollte dem Vorhabenträger Betrieb unter Androhung eines Zwangsgeldes untersagen.

Das OVG Lüneburg gab dem zwietinstanzlich teilweise statt. Der Schmierbetrieb, auch ein kurzzeitiger Probebetrieb, der diese Funktion erfüllt, sei unzulässig, da mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unvereinbar. Den Trubelbetrieb mit aus dem Wind gedrehten Rotorblättern sah der Senat aber nicht als eine Zuwiderhandlung gegen das Betriebsverbot aus dem Wiederherstellungsbeschluss an, das sei nämlich kein Betrieb.

Diese Differenzierung durch das Oberverwaltungsgericht überzeugte durchaus in der Sache. Allerdings stellt es Behörden wie die anderen Beteiligten in vergleichbaren Fällen vor ein praktisches Problem. Der Vorhabenträger weiß nun immerhin, was er darf. Aber muss die Behörde nun die Anlagen auf die Umdrehungsgeschwindigkeit fortwährend überwachen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen, gegebenenfalls Zwangsgelder festzusetzen? In der Praxis bleiben zugegebenermaßen schwer auflösbare Fragen offen.