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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

ETS: Der neue Überwachungsplan für die 4. HP

Die 4. Handelsperiode des Emissionshandels steht vor der Tür. Mit einem aktuellen Mailing erinnert deswegen die Deutsche Emissionshandelssstelle (DEHSt) daran, dass Anlagenbetreiber bis zum 31. Juli 2020 ihre neuen Überwachungspläne einreichen müssen. Dabei reicht es nicht, einfach den vorhandenen Überwachungsplan für die laufende Handelsperiode wieder aus der Tasche zu zaubern. Es hat sich nämlich Einiges geändert. Die DEHSt hat die Änderungen in einem übersichtlichen Leitfaden zum Leitfaden zusammengetragen. Die wichtigsten Punkte sind danach die Folgenden:

# Für Biomasse, die in ETS-Anlagen mitverbrannt wird, gibt es künftig mehrere Ebenen.

# Wenn ein Betreiber feste oder gasförmige biogene Brennstoffe mitverbrennt, kann er das CO2 bis einschließlich 2021 wie bisher ohne Nachhaltigkeit- und Treibhausgaseinsparungsnachweis auf null setzen, erst ab 2022 wird sich das ändern. Hier gibt es noch eine separate Publikation.

# Garantiert der Lieferant einen Standardwert für den gelieferten Brennstoff, steht dieser Wert nun dem Listenwert der DEHSt gleich. Der Betreiber kann also auch diesen Wert nehmen.

# Der Unverhältnismäßigkeitsnachweis muss bei einer geringen Unsicherheit seltener geführt werden.

# Für die Weiterleitung von inhärentem CO2 haben sich die Regelungen verändert. Hier ist Vorsicht geboten, insbesondere wenn die beziehende Anlage nicht emissionshandelspflichtig ist oder einer der von der Behörde genannten Sonderfälle vorliegt. Wen dies möglicherweise betrifft, der sollte die Lage auf jeden Fall vor Beginn des Jahres 2021 für sich klären!

# Weiter hat die DEHSt einige Standardwerte v. a., aber nicht nur, für feste Brennstoffe geändert.

# Emissionsstarke und emissionsschwache Stoffströme werden künftig nicht mehr differenziert.

# Vereinbarte Standardwerte sind im Bericht zu dokumentieren.

# Erhöhte Nachweispflichten für Analysen durch nicht akkreditierte Labore.

# Die Unsicherheitsberechnungen müssen geprüft und unter Umständen überarbeitet werden. Hierfür gibt es jetzt eine neue Excel-Arbeitshilfe. 

# Bei mindestens 50% Abwassermenge aus privaten Anschlüssen dürfen kommunale Klärschlamm- und Klärgasverbrenner bei Anwendung von Ebene 1 und 2 80% biogenen Anteil ansetzen.

# Achtung, künftig sollen auch alle nicht erheblichen Änderungen des Überwachungsplans bis zum jeweiligen 31.12. angezeigt werden, es sei denn, vorher wird eine erhebliche Änderung mitgeteilt, dann wird die “kleine” Änderung gleich miterschlagen.

# Erhebliche Änderungen gibt es bei Verbesserungsberichten bei Abweichungen von den höchsten Ebenen und Erleichterungsüberschreitungen sowie in der Fall Back Überwachungsmethode. Dieser wird aufgewertet, hier bestehen möglicherweise verdichtete Berichtspflichten.

Nun sind bedingt durch die Verzögerungen durch die Eindämmungsmaßnahmen rund um COVID19 viele Unternehmen nicht so weit, wie eigentlich geplant. Leider sieht es nicht aus, als würde die Behörde den Betreibern bei den Fristen entgegenkommen. Da nun sogar die eigentlich für den 14. Mai geplante Veranstaltung der Behörde u. a. rund um den Überwachungsplan entfällt, sollten viele Unternehmen nun selbst die Initiative ergreifen und unverzüglich klären, ob und welcher Überarbeitungsbedarf besteht (Miriam Vollmer).

Sie sind alter Hase im ETS und wollen Ihr Wissen aktualisieren? Oder Sie sind neu und möchten einen Überblick? Wir schulen am 19. Mai 2020 zum “Basiswissen Emissionshandel” per Webinar. Infos und Anmeldung gibt es hier.

2020-05-07T22:08:35+02:007. Mai 2020|Emissionshandel|

EEG: Senkung der EEG-Umlage um 5 ct/kWh?

31,73 Cent/kWh soll Strom für Haushaltskunden angeblich derzeit durchschnittlich kosten. Ein nicht unerheblicher Teil hiervon entfällt auf die EEG-Umlage, die  derzeit 6,756 ct/kWh beträgt. Die damit verbundene Belastung für Verbraucher, aber auch für Unternehmen, wird von manchen als echter Hemmschuh für die Energiewende empfunden, weil sie die Akzeptanz des Ausbaus Erneuerbarer Energien verringere. Zudem werden Geringverdiener proportional stärker belastet als Wohlhabende, weil die Energiekosten gerade nicht linear zum Einkommen steigen.

Der Parteitag der GRÜNEN am vergangenen Wochenende setzte in Hinblick auf Anknüpfungspunkte für ein Konjunkturprogramm dieses wegen COVID19 volkswirtschaftlich schwierigen Jahres damit mit einer gewissen inneren Logik (auch) gerade bei der EEG-Umlage an.

Die Grünen wollen die EEG-Umlage um 5 ct/kWh  senken. Das Geld soll aus Bundesmitteln stammen, so dass die Betreiber von EE-Anlagen keine Einbußen zu befürchten hätten. Man spricht über einen Finanzierungsbedarf von 10 Mrd. jährlich ab Juli 2020, ab dem nächsten Jahr dann rund 20 Mrd. im Jahr.

Ein Teil dieser Ausgaben kann – so hieß es auch im ersten, dann geänderten Antrag – aus den Erlösen des ab 2021 geplanten nationalen Emissionshandels fließen. Der Staat würde also das Geld zurück verteilen, das er über Benzin und Erdgas erhoben hat, und es den Verbraucherrn als Stromkunden zurück erstatten. Allerdings findet sich die Passage in der Endfassung nicht mehr. Möglicherweise weil das BEHG “nur” bis zu 8 Mrd. EUR erbringen soll, so dass ohnehin eine Deckungslücke bleibt, die aus allgemeinen Steuererlösen geschlossen werden muss.

Welche Auswirkungen hätte dieser Plan? Zunächst würde Haushalten und Gewerbe deutlich entlastet. Anders als etwa die geplante “Kaufprämie” für Kraftfahrzeuge ist eine Entlastung von Haushalten und Gewerbe durch günstigeren Strom technologieneutral und kommt nicht nur denjenigen zugute, die ausgerechnet 2020 ein Auto kaufen möchten, sondern jedem, der Strom verbraucht.

Abseits dieser ja gerade erwünschten Effekte würde eine solche Entlastung der EEG-Umlage den Einfluss der Europäischen Kommission auf das deutsche EEG vergrößern. Denn wenn die Produzenten von EE-Strom aus Steuermitteln vergütet würden und nur noch zu einem geringen Teil aus einem Umlagemechanismus, müsste die Kommission diese Beihilfe notifizieren. Aktuell ist das anders, wie der EuGH am Ende eines langen Rechtsstreits rund um das EEG 2012 geurteilt hat (Urt. v. 28.03.2019, Az. C-405/16 P). Über die Frage, ob die Vorteile einer solchen Entlastung die Nachteile eines auf diese Weise erhöhten administrativen Aufwandes überwiegen, lässt sich trefflich streiten. Interessant in jedem Falle: Die Grünen sind bereit, dass lange gegen jede Veränderung des Mechanismus verteidigte EEG in einem zentralen Punkt zu ändern, um soziale Aspekte und den weiteren Ausbau der Erneuerbaren miteinander in Einklang zu bringen (Miriam Vollmer).

 

2020-05-05T15:44:47+02:005. Mai 2020|Allgemein, Erneuerbare Energien, Umwelt|

Blindleistungwertanpassung bei ersetzten Windkraftanlagen?

Blindleistung ist so doof, wie sie sich anhört: Anders als die Wirkleistung, die beim Verbraucher ankommt und auch bezahlt wird, ist die Blindleistung “nur” dazu da, dass das Stromnetz die Spannung hält, ohne die kein Strom transportiert werden kann. Es handelt sich also nicht um Strom, für den man gutes Geld bekommt, sondern um Strom, den man genauso teuer erzeugen muss wie jede anderen Strom, aber dann “versickert” er einfach so im Netz und verringert zu alledem auch noch die Leitungskapazität für die gute Wirkleistung.

Klar, dass ein stromerzeugendes Unternehmen seine Blindleistungswerte so niedrig halten will wie möglich. Ebenso klar: Der Netzbetreiber ist sehr erpicht darauf, dass der Blindleistungswert, den der angeschlossene Erzeuger insbesondere durch Kompensationsanlagen erbringen muss, tendenziell höher ist. Das dachte sich auch der Netzbetreiber E.ON EDIS Netz GmbH in einem Sachverhalt, den die BK 6 der Bundesnetzagentur jüngst am 09.03.2020 (BK6-19-091) entschied. Hier hatte der Netzbetreiber nämlich dem Projektierer eines Windparks, der sechs der 18 Windkraftanlagen ersetzt hatte, für die Anlagen nicht mehr die selben Konditionen für die Blindleistungsvorgaben angeboten wie in den Ursprungsverträgen aus 2001 für die ersetzten Anlagen: Statt cos φ ≥ 0,98 wie in den alten Verträgen wollte EDIS nun cos φ = 1 und kündigte, um dies durchzusetzen, im Juli 2017 die alten Einspeiseverträge.

Der Anlagenbetreiber wehrte sich, EDIS beharrte aber auf seiner Forderung, und schließlich installierte die Betreiberin zwar eine kostspielige Blindleistungskompensationseinrichtung für rund 200.000 EUR, beantragte aber gleichzeitig deswegen den Erlass einer Missbrauchsverfügung bei der BNetzA. § 19 i.V.m. §§ 17 und 49 Abs. 1 EnWG seien verletzt.

Die BNetzA ist diesem Antrag gefolgt. Denn der alte Einspeisevertrag aus 2001 sei entweder gar nicht wirksam gekündigt worden oder gelte wegen der vertraglich vereinbarten Kündigungs- bzw. Verlängerungsfristen noch bis Oktober 2021, so dass auch der damals vereinbarte Blingsleistungswert cos φ ≥ 0,98 galt und nicht einfach nur 1 ersetzt werden konnte. Das allein sah die BNetzA schon als missbräuchlich an. Ob die angefallenen 200.000 EUR von EDIS getragen werden müssen, bleibe einem weiteren selbständigen Verfahren überlassen.

Was heisst das nun für die Praxis? Im Ergebnis wohl nur: Ein Anlagenersatz ist kein Kündigungsgrund. Laufende Verträge sind trotzdem einzuhalten (Miriam Vollmer).

2020-04-30T14:11:57+02:0030. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom|