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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Energiewende weltweit – Südkorea verkündet ehrgeiziges Ziel

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Südkorea hat gestern am 28.10.2020 verkündet, bis zum Jahr 2050 den Nettoausstoß an CO2 auf null reduzieren zu wollen. Hierfür will Südkorea umgerechnet rund 6 Milliarden EUR in einen „Green Deal“ investieren. Bereits im Jahr 2017 hatte Südkorea das Ziel gefasst den Anteil regenerativer Energien auf 20 Prozent bis zum Jahr 2030 erhöhen. Bislang erfolgt die südkoreanische Energieversorgung weitgehend durch Nutzung fossiler Brennstoffe sowie durch 24 Reaktorblöcke an 4 Standorten. Kohlestrom hat einen Anteil von etwa 40 Prozent der Stromerzeugung, Kernkraftwerke weitere 30 Prozent. Im Jahr 2019 wurden dort nur 5,5 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien gewonnen (zum Vergleich: Deutschland 46 %). Dafür ist das Land bei der Entwicklung von Stromspeichertechnik neben Japan führend. Von ca 7000 international angemeldeten Patenten zur Stromspeicherung entfielen 1230 auf Südkorea. Südkorea ist steht auf der Liste der weltweit größten Volkswirtschaften auf Platz 12, steht im Ausstoß von CO2 aber auf dem 8. Platz. Den Ausstieg aus der Atomkraft hatte Südkorea bereits im Jahr 2017 beschlossen. Schon im Jahr 2013 zeigte das Land Interesse an der deutschen Energiewende. Ob und inwieweit sich Südkorea bei der konkreten Umsetzung am deutschen Vorbild orientiert wird die Zukunft zeigen. (Christian Dümke)

2020-10-29T19:12:58+01:0029. Oktober 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

BEV unterliegt in Boni- Musterfeststellungsklage

Wir hatten hier im Blog im Dezember 2019 über eine Musterfeststellungsklage des Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den insolventen Energieversorger BEV (Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH) berichtet. In dem Streit ging es die Auszahlung von Neukundenboni. Die hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonusversprechen geködert. Der Insolvenzverwalter konnte den Geschäftsbetrieb nicht weiterführen und war auch nicht bereit die Boni auszuzahlen oder im Rahmen der Endabrechnung zu Gunsten der Kunden zu berücksichtigen.

Das ist aber unzulässig entschied zwischenzeitlich das OLG München am 21. Juli 2020, Az. MK 2/19. Das Gericht legte die entsprechende Bonusregelung in den AGB so aus, dass auch Kunden die kürzer als 1 Jahr versorgt wurden der Anspruch zusteht. Zudem führt der Bonusanspruch zu einer automatischen Reduzierung des Vergütungsanspruches der BEV für die bis zur Insolvenz geleisteten Energielieferungen.

Die einzelnen Forderungen der Kunden mögen mit um die 100,00 EUR eher gering ausfallen, insgesamt geht es für das insolvente Unternehmen aber wohl um rund 138 Mio. Euro. Das Verfahren gibt der Diskussion um Sinn und Wirksamkeit des relativ neuen Instrumentes der Musterfeststellungsklage neuen Auftrieb. Insbesondere weil zumindest nach Auffassung des OLG München eine Musterfeststellungsklage auch gegen einen Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmers zulässig sein. Sowohl bei Aktiv- als auch bei Passivprozessen, die ein Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmers gegen Verbraucher führt, sei regelmäßig das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen den Verbrauchern und dem Insolvenzschuldner entscheidungserheblich und könne deshalb taugliches Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter sein – so das OLG.

Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechtskräftig, der Insolvenzverwalter der BEV hat die Revision zum BGH eingelegt. (Christian Dümke)

2020-10-27T20:11:10+01:0027. Oktober 2020|Allgemein|

Was tun gegen Hängebeschlüsse?

Die Mühlen der Verwaltungsgerichtsbarkeit mahlen langsam. Und wenn wir langsam sagen, dann meinen wir: Langsam. Also so langsam, dass auch Eilverfahren, die die Zeit zwischen der Klageerhebung (oder dem Widerspruch) und der Entscheidung in der Hauptsache überbrücken sollen, zu spät kommen können. Um zu verhindern, dass in der Zeit zwischen dem ersten Auftreten eines behördlich veurrsachten (oder nicht verhinderten) Problems und der Entscheidung im Eilverfahren Fakten geschaffen werden, ergehen manchmal Hängebeschlüsse, sogenannte Zwischenverfügungen. Mit diesen kann ein Gericht die Situation “einfrieren”, bis es entscheidet.

Doch wie geht man vor, wenn man “Leidtragender” einer solchen Zwischenverfügung ist? Die VwGO kennt kein ausdrückliches Rechtsmittel. Dass die Beschwerde des § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sein kann, hat der HessVGH am 12. Februar 2020 (9 B 3008/19) festgestellt.

In dem Verfahren ging es um Windkraftanlagen. Die Statthaftigkeit der Beschwerde war umstritten. Diese hat der HessVGH nun bejaht und ausgeführt:

“Die Antragstellerin macht insoweit zu Recht geltend, dass ein Hängebeschluss der Beschwerde unterliegt, wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Zwischenverfügung auch mit Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden ist. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers schon bis zur Entscheidung über das Eilverfahren dadurch vereitelt werden kann, dass von der sofortigen Vollziehbarkeit durch vorbereitende Arbeiten – wie hier in Gestalt von Rodungsarbeiten, der Baustelleneinrichtung oder dem Beginn der Bauarbeiten – Gebrauch gemacht werden soll.”

Was bedeutet das nun für Kläger und Antragsteller in verwaltungsgerichtlichen Verfahren v. a. gegen bau- und umweltrechtlich wichtige Vorhaben? Wenn die Gegenseite eine Zwischenverfügung beantragt oder gar eine erhalten hat, so empfiehlt sich stets eine Beschwerde, allein, um alles rechtlich Mögliche auch ausgeschöpft zu haben, was vorm Verfassungsgericht, aber auch in manchen Versicherungsverträgen, durchaus von Wichtigkeit ist. Zuwarten und später seinen Schaden im Wege der Amtshaftung ersetzen lassen, scheidet jedenfalls aus! (Miriam Vollmer)

2020-10-23T23:41:16+02:0023. Oktober 2020|Verwaltungsrecht|