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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Wie viel Geld ist abschreckend?

Informationsrechte kennen Sie: Jedermann kann auch ohne einen bestimmten Grund Informationen abfragen, die der Bund besitzt. Es gibt eine Reihe Ausnahmen, u. a. für Informationen über Rechte Dritter, manche, nicht abgeschlossene Vorgänge, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aber insgesamt realisiert das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes und auch die entsprechenden Gesetze vieler Länder den Anspruch der Bürger, alle Informationen erfragen zu können, die die Verwaltung besitzt. Schließlich ist Verwaltung nicht um ihrer selbst willen da, sondern dient der Bevölkerung und wird von den Bürgern bezahlt.

Nun kostet Verwaltung Geld: Beamte werden bezahlt. Beamte arbeiten in Gebäuden. Sie sitzen an Computern. Sie wühlen in Akten, kopieren Schriftstücke, frankieren ihre Briefe und versenden sie. Und wer ihre Leistungen in Anspruch nimmt, kann deswegen einen Gebührenbescheid erhalten, wenn es dafür einen Gebührentatbestand gibt, der wiederum mit den Grundsätzen des Gebührenrechts in Einklang steht. Ob dem so ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 13.10.2020 (Az.: 10 C 23.19) hinsichtlich eines Gebührenbescheides für eine Auskunftserteilung durch Versand von Abschriften beim Bundesinnenministerium (BMI) zu beurteilen: Satte 235 EUR hatte das BMI für die angeblich vier Stunden währende Anfertigung von Abschriften gefordert.

Formell hält sich dieser Bescheid innerhalb des Rahmens von 30 bis 500 EUR, den die Informationsfreiheitsgebührenverordnung (IFGGebV) ihm setzt. Doch verbietet möglicherweise ein Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit eine so üppige Gebührenbemessung? Das erstinstanzlich erkennende Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte das angenommen. Ihm zufolge müssen sich die der Gebührenbemessung zugrunde liegenden Fälle gleichmäßig auf die vom Gebührenrahmen umfasste Spanne verteilen. Überdies stellt sich bei einer so erheblichen Summe die Frage, ob die Gebühr nicht abschreckend ist, das aber soll gerade nicht eintreten, § 10 Abs. 2 IFG.

Das BVerwG hielt beide Punkte für unproblematisch. Dies erscheint schon wegen der Frage zweifelhaft, wie die Gebühren sich auf die Gebührenspanne verteilen sollen. Wenn der Verordnungsgeber eine Spanne eröffnet, will er damit jedem denkbaren Fall gerecht werden, und dem dürfte eine gleichmäßige Verteilung von klein nach groß am ehesten entsprechen. Schließlich müsste ja auch Aufwand und Relevanz ungefähr gleichverteilt sein.

Noch schwieriger ist die Entscheidung des BVerwG in Hinblick auf die Abschreckungswirkung. Das BVerwG meint, das Verbot abschreckender Gebühren sei schon in den Erlass der Gebührenverordnung selbst eingeflossen. Mit anderen Worten: Gebühren bis 500 EUR hält das BVerwG offenbar nie für abschreckend. Das aber wird der Realität nicht gerecht. Die deutschen Arbeitnehmer verdienen im Durchschnitt netto monatlich 2.079 Euro. Dass in einem solchen Einkommen keine Luft mehr für Gebühren von 500 EUR – oder wie hier 235 EUR – sein dürfte, liegt auf der Hand. Transparenz ist damit, folgt man dem BVerwG, eine Frage des Einkommens. Dies wird der Bedeutung von Informationen nicht gerecht. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt (Miriam Vollmer)

2020-10-16T19:00:58+02:0016. Oktober 2020|Verwaltungsrecht|

Frischer Wind für alte Anlagen – Repowering oder Anschlussförderung?

Das EEG und damit der Erfolg der erneuerbaren Energien blicken inzwischen auf eine 20jährige Geschichte zurück. Das bedeutet auch, dass im Jahr 2021 für viele Anlagen der ersten Stunde die 20jährige Förderdauer durch die vom EEG garantierte Einspeisevergütung endet. Was soll mit diesen Anlagen passieren? Abbau, Weiternutzung oder Ersetzung durch eine moderne Anlage (Repowering) stehen zur Auswahl. Da der ersatzlose Abbau einer noch funktionsfähigen aber ausgeförderten Anlage an geeigneten Standort energiewirtschaftlich gesehen die schlechteste Wahl sein dürfte, bemüht der Gesetzgeber sich gerade um die anderen beiden Optionen. Während der bisherige Referentenentwurf des EEG 2021 zunächst noch ein wirtschaftliches Modell für die Fortsetzung der Einspeisung ausgeförderter Altanlagen andachte, hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier nun verkündet, dem Repowering von Altanlagen den Vorzug zu geben und hierfür die Bedingungen erleichtern zu wollen. Eine gesetzliche Anschlussförderung scheint damit vom Tisch zu sein. Die Weitereinspeisung von Altanlagen soll nach der Vorstellung von Altmaier nicht vom Gesetzgeber, sondern vom Markt über PPA (Power Purchase Agreements) geregelt werden. Altmeier will bis Weihnachten konkrete Vorschläge zur Neuregelung des Repowering unterbreiten, die dann auch noch in die Novelle EEG einfließen könnten. Denkbar sind zum Beispiel Erleichterungen bei den Genehmigungsverfahren. Die weitere Entwicklung der Diskussion bis Weihnachten bleibt spannend. (Christian Dümke)

Das (wahrscheinlich) neue EEG 2021
Wir stellen den Entwurf des neuen EEG 2021 vor! Und zwar – Premiere! – zu zweit! Es sprechen unser neuer Kollege Dr. Christian Dümke (CD) und Kollegin Dr. Miriam Vollmer (MV) am
27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr per Zoom
Infos und Anmeldung

 

2020-10-15T17:16:12+02:0015. Oktober 2020|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Agora-Energiewende stellt Modell der Warmmiete vor

Die Agora-Energiewende plädiert für ein neues Modell zur Reform der Wärmeversorgung in Mietwohnungen. Die Konzeption erfolgte gemeinsam mit der Universität Kassel. Kern des Modells ist die Umstellung des Mietkostenkonzeptes vom bisherigen Prinzip der Kaltmiete, bei der die Wärmeversorgung über die Nebenkosten abgerechnet werden, auf ein Warmmietenmodell. Ziel ist es dabei, dem Vermieter einen wirtschaftlichen Anreiz zur effektiven Senkung der Heizkosten zu schaffen. Beim bisherigen Modell der Kaltmiete sei das nicht der Fall.
Im Rahmen des präferierten Warmmietmodells würden Vermieter und Mieter für die Zeit der Heizperiode eine vom Vermieter zu gewährleistende Raumtemperatur (Referenztemperatur) vereinbaren, die vom Mieter mit der Warmmiete abgegolten würde. Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verringerung des Heizenergiebedarfs würden dann bei gleichbleibender Warmmiete dem Vermieter wirtschaftlich zu Gute kommen.
Messtechnisch wäre dafür eine kalibrierte Messung der Raumtemperatur erforderlich, auf deren Basis bei normalem Heizverhalten ein Referenzverbrauch ermittelt wird. Überschreitungen des Referenzverbrauches würden dann zu einer Nachzahlung des Mieters führen und Unterschreitungen zu einer Rückzahlung vom Vermieter. Das Interesse des Vermieters würde dann darin bestehen, die geschuldete Referenztemperatur möglichst wirtschaftlich, durch kostensparende Erzeugung oder passende Dämmung zu gewährleisten. Durch die Möglichkeit der Rückzahlung bei Unterschreitung des Referenzverbrauches ist aber auch der Mieter daran interessiert den Wärmebedarf nicht durch verschwenderisches Heizen zu erhöhen. Es handelt sich damit bei dem Modell der Warmmiete nicht um eine Art von „Wärmeflatrate“ für den Mieter.
Die Analyse der Agora Energiewende verweist darauf, dass das Modell zum Teil an ein schwedisches System der Temperaturmessung angelehnt sei. In Schweden seien die Kosten für Wärme und Warmwasser üblicherweise in der Miete enthalten, wodurch der Vermieter anders als beim bisherigen deutschen Modell stärker dazu motiviert werde, in Effizienzmaßnahmen zu investieren. (Christian Dümke)

2020-10-15T17:08:59+02:0013. Oktober 2020|Energiepolitik, Wärme|