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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Nicht nur höhere Preise: Die erste Novelle zum BEHG

So, nun haben Bundestag und Bundesrat also endlich entschieden: Die im Vermittlungsausschuss im Dezember beschlossene Änderung des BEHG ist durch. Wir wissen nun also ganz sicher, dass die Zertifikate 2021 mit 25 EUR starten und können die Preisanpassungen zum 1. Januar 2021 nun schnell auf den Weg bringen.

Über dieser entscheidenden Änderung soll allerdings nicht vergessen werden, dass die erste Novelle des BEHG noch weitere Punkte enthält:

# Wer Emissionszertifikate erst kurz vor Abgabe am 30. September des Folgejahres kauft, handelt zwar zulässig, aber ökonomisch unvernünftig. Nur 10% kann der Verantwortliche im Folgejahr des Berichtsjahrs noch zum Ausgangspreis kaufen. Für den Rest wird der teurere Preis des Folgejahrs fällig. Immerhin: Statt bis zum 28. Februar besteht die Möglichkeit des Zukaufs von 10% zum Vorjahrespreis nun bis zum 30. September, also bis zur Abgabe. Das ist positiv, denn es erlaubt eine bessere Feinsteuerung.

# Eine Detailregelung erleichtert die Handhabung, wenn der Einlagerer von Kraftstoffen nicht Steuerlagerinhaber bzw. Tanklagerinhaber ist, aber das Tanklager wie ein Inhaber nutzt.

# Gut: Es war umstritten und viel diskutiert, ob Klärschlamm nun etwa auch BEHG-Abgabepflichten nach sich zieht, was die Wasserkosten kräftig in die Höhe getrieben hätte. Nun hat der Gesetzgeber durch Ergänzung von § 7 Abs. 4 BEHG klargestellt, dass Klärschlämme mit null berichtet werden.

Was bedeutet das nun? Wer sein Playbook für das BEHG schon fertig hat, sollte v. a. die Verschiebung der 10%-Grenze noch aufnehmen. Und wer die Briefe an die Kunden bzw. die Veröffentlichung der neuen Gaspreise schon fertig vorbereitet hat, kann nun aktiv werden. Für alle anderen gilt: Nun aber schnell: Vertragsänderungen vorbereiten, Zuständigkeiten im Unternehmen klären, Mitarbeiter schulen, ggfls. Dienstleister einbinden (Miriam Vollmer).

Sie stehen noch am Anfang Ihrer Vorbereitung für das BEHG oder möchten weitere, bisher noch nicht involvierte Mitarbeiter schulen lassen? Wir wiederholen unser aktualisiertes Grundlagenwebinar zum BEHG am 29.10.2020, 10.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

2020-10-12T11:54:17+02:0012. Oktober 2020|Emissionshandel, Gas, Umwelt, Wärme|

Juhu, kein Überwachungsplan?

Wenn man etwas nicht machen muss, ist das normalerweise Grund zur Freude. Insofern sind viele Verantwortliche nach dem (heute im Bundestag verabschiedeten) BEHG nicht unglücklich darüber, dass sie nun doch nicht, wie im § 6 Abs. 1 BEHG vorgesehen, einen Überwachungsplan erstellen und noch vor Beginn der Handelsperiode – das wäre bis Ende des laufenden Jahres – bei der DEHSt genehmigen lassen müssen.

Als Grund für diese Nachsicht gibt das Ministerium im Entwurf der Berichterstattungsverordnung 2022 an, man würde bis 2022 ja ohnehin nur Standardbrennstoffe erfassen. Die Berichterstattung sei also einfach. Allerdings war dies bereits bei Erlass des Gesetzes im Dezember 2019 bekannt. Vermutlich ist der wahre Hintergrund ganz schlicht, dass in diesem in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Jahr weder die DEHSt noch die Verantwortlichen nach dem BEHG in der Lage sind, noch vor Jahresende die Pläne zu erstellen und auch noch Genehmigungen dafür auszusprechen.

Doch keine Rose ohne Dornen: Auch wenn es für viele Gasversorger oder Heizöllieferanten klar wie Kloßbrühe sein mag, was ab dem 1. Januar zu passieren hat, trifft das auf gar nicht so wenige andere Verantwortliche nicht zu. Probleme mag schon mancher Gasversorger haben, der TEHG-Anlagen beliefert, und sich fragt, ob seine Methodik bei der Abgrenzung stimmt. Erst recht schwierig wird es bei Verantwortlichen, die Bioenergie und Biomethan beimischen. Hier ergeben sich aus § 6 des Entwurfs der BEV 2022 komplexe Anforderungen, die teilweise erhebliche Interpretationsspielräume eröffnen. Reicht das vorhandene Massebilanzsystem? Sind die Lieferverträge ausreichend? Ganz generell: Genügen die Methoden der Nachweisführung den strengen Augen der Behörde?

Ein genehmigter Überwachungsplan würde es in diesen Situationen erleichtern, auf jeden Fall richtig zu berichten. Da auf unrichtige Berichte selbst bei reiner Fahrlässigkeit ein Bußgeld bis 50.000 EUR steht, § 22 BEHG, haben Unternehmen hieran auch ein erhebliches Interesse. Denn ohne die Schleife über die DEHSt erfahren sie erst 2022 oder später, ob sie richtig liegen: Wenn die Behörde sich bei ihnen mit einem Anhörungsschreiben meldet. Weil die Berichterstattung nicht stimmt.

Unser Tipp deswegen: Verantwortliche mit einer schwierigen Berichterstattung sollten gleichwohl einen Überwachungsplan erstellen und einreichen und statt um Genehmigung um einen rechtlichen Hinweis bitten, ob der Überwachungsplan so ausreicht.

Sie haben Fragen rund um das BEHG? Wir stehen gern für ein Beratungsgespräch zur Verfügung (E-Mail) und wiederholen unser Grundlagenseminar noch einmal als Webinar am 29. Oktober 2020 von 10. bis 12.30 Uhr.

2020-10-08T20:03:11+02:008. Oktober 2020|Emissionshandel|

Novellierung des BEHG gefährdet fristgerechte Kalkulation der Gaslieferpreise

Das BEHG und seine Umsetzung war schon häufiger ein Thema auf diesem Blog. Es ist bereits am 20. Dezember 2019 in Kraft getreten, mit der Folge, dass unter anderem Energieversorgungsunternehmen, die Erdgas an Letztverbraucher liefern, ab dem Jahr 2021 hierfür Zertifikate bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) kostenpflichtig beschaffen müssen (wir berichteten). Aber noch bevor das Gesetz insoweit zur Anwendung kommen konnte befindet es sich auch schon wieder in einem Novellierungsprozess, bei dem unter anderem der Preis für die Tonne CO2 Emission von 10,00 EUR auf 25,00 EUR deutlich erhöht werden soll (wir berichteten hier und hier).
Für die hiervon betroffenen Energieversorger in Gestalt der Erdgaslieferanten ist das insoweit misslich, als dass das Novellierungsverfahren deutlich länger gedauert hat als geplant und noch keine endgültige Klarheit über die tatsächlich ab Januar 2021 anstehende zusätzliche Kostenbelastung besteht. Zwar soll das Gesetz morgen den Bundestag passieren, aber die Bundesratsbefassung und die endgültige Ausfertigung werden sich voraussichtlich bis in den November ziehen. Sollen diese Belastungen aber in die ordnungsgemäße Kalkulation der Gaspreise des Jahres 2021 einfließen, müssen die gesetzlichen und vertraglichen Informationsfristen für Preisanpassungen gegenüber den belieferten Kunden gleichwohl eingehalten werden.

Diese Fristen betragen in der Regel sechs Wochen – für den Grundversorger gem. § 5 Abs. 2 GasGVV gesetzlich vorgeschrieben und als vertragliche Frist in die Lieferbedingungen für Sonderkunden hieraus häufig übernommen. Die der Ankündigung vorausgehende interne Preiskalkulation und die Vorbereitung der Kundeninformationsschreiben benötigt ebenfalls noch Zeit, so dass Erdgaslieferanten eigentlich ca. 8 bis 10 Wochen vor einer anstehenden Änderung der Kostenstruktur die Eckpunkte bekannt sein müssten.

Was aber wenn nicht? Bereits die in diesem Jahr sehr kurzfristig beschlossene Senkung der Umsatzsteuer auf 16 % warf bei vielen Versorgern die Frage, auf wie am besten mit kurzfristigen gesetzlichen Änderungen der Preisstruktur umzugehen sei, die innerhalb der benötigten Frist nicht rechtzeitig formal umgesetzt werden können. Für die Umsatzsteuer stellte der Gesetzgeber dann im Rahmen des neuen § 41 Abs. 3a EnWG klar, dass Änderungen der Umsatzsteuer nicht der Informationspflichtt für Preisanpassungen unterfallen. Ein Ausweg der im Rahmen des BEHG leider nicht zu erwarten ist. Gleichwohl gibt es auch hier Möglichkeiten das Problem pragmatisch zu lösen. Uns sind dazu insgesamt vier verschiedene Ansätze eingefallen. Sprechen Sie uns dazu gerne an (Christian Dümke).

2020-10-06T17:25:59+02:006. Oktober 2020|Gas, Umwelt|