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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

EEG 2021 – Wo bleibt die „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“?

Seit dem 11. Dezember 2018 existiert die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EE-Richtlinie) und mit Ihr unter Anderem die Idee von der Entstehung sog. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ oder auch „Renewable Energy Communities“. Was darunter zu verstehen ist definiert Art. 2 Nr. 16 EE-Richtlinie näher:

„eine Rechtsperson, a) die, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, angesiedelt sind, b) deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind, c) deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen“

Es handelt sich bei der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft also um ein rechtliches Konstrukt mit vielfältigem potentiellen Teilnehmerkreis (natürliche Personen, Behörden, Gemeinden, KMU), die durch das Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien verbunden sind, wobei der finanzielle Gewinn nicht im Vordergrund stehen soll. Das Konzept geht dabei über die bereits bestehenden Modelle wie etwa dem der Bürgerenergiegesellschaften (§ 3 Nr. 15 EEG 2017) deutlich hinaus.

Art. 22 EE-Richtlinie enthält konkrete Umsetzungsvorgaben der Mitgliedstaaten aus denen sich ergibt, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften die Berechtigung zur Produktion, zum Verbrauch, zur Speicherung und zum Verkauf von EE-Strom, zur gemeinsame Nutzung der produzierten erneuerbaren Energie und freier Zugang zu den Energiemärkten gewährt werden muss. Von besonderer Bedeutung erscheint dabei die Anforderung dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften hinsichtlich ihrer Tätigkeiten, Rechte und Pflichten als Endkunden, Produzenten, Versorger, Verteilernetzbetreiber oder als sonstige Marktteilnehmer diskriminierungsfrei behandelt werden müssen.
Da es sich um Vorgaben aus einer Richtlinie handelt, muss diese vom Gesetzgeber zunächst im Rahmen des nationalen Rechts umgesetzt werden, um hierzu Wirkung zu entfalten. Deutschland hat hierfür Zeit bis zum 30. Juni 2021. Was hätte also näher gelegen, die entsprechenden Regelungen im Rahmen der laufenden Novelle des EEG (EEG 2021) zu schaffen und damit neue Möglichkeiten der gemeinsamen Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien zu eröffnen? Bislang ist davon jedoch noch nichts zu sehen und die Zeit wird knapp, wenn Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren riskieren will. (Christian Dümke)

2020-10-22T14:59:23+02:0022. Oktober 2020|Allgemein|

Strafzahlung nach dem TEHG in der Betriebsabwicklung: VG Berlin, 10 K 204.19

Die Strafzahlung bei unzureichender Abgabe im Emissionshandel wird zu recht gefürchtet, denn sie ist zum einen mit mindestens 100 EUR pro nicht abgegebenem Zertifiat sehr hoch, und zum anderen wird sie verschuldenslos verhängt. Nur bei höherer Gewalt muss man trotz Fristversäumnis bei der Abgabe nichts bezahlen, § 30 TEHG.

Was das im Ernstfall bedeutet, musste ein Unternehmen erfahren, über dessen Klage das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 18.09.2020 (10 K 204.19) entschieden hat:

Was war passiert?

Das klagende Unternehmen übernahm eine Glasschmelzanlage 2014 aus einer Insolvenz von einem Insolvenzverwalter. Für 2014 wurde auch noch ordentlich berichtet und abgegeben. Aber 2015 fiel dann die Entscheidung, den Betrieb zum 31.10.2015 einzustellen. Den beiden Kontobevollmächtigen für das Emissionshandelsregisterkonto wurde gekündigt, denn die brauchte man ja vermeintlich nicht mehr. Mit ihnen verschwand aber das Wissen, dass man erstens eine Stilllegungsanzeige machen musste, zweitens für 2015 noch ein Emissionsbericht fällig war, und dass es da überhaupt noch ein Konto bei der DEHSt gab. Die Bevollmächtigungen existierten einfach weiter, auch wenn die beiden Mitarbeiter längst nicht mehr da waren.

Es kam also, wie es kommen musste: Für 2015 wurde gar nicht berichtet, die DEHSt schickte ein Anhörungsschreiben in die virtuelle Poststelle, also so eine Art besonderes E-Mailfach für den Emissionshandel. Aber dieses Schreiben las niemand. Deswegen schätzte die DEHSt die Emissionen und setzte auf ihrer Schätzung beruhend eine Zahlungspflicht von lockeren 401.362,65 Euro fest.

Widerspruch und Klage

Dieser Bescheid immerhin erreichte das Unternehmen. Es legte Widerspruch ein, reichte einen Emissionsbericht nach, und weil die realen Emissionen unterhalb der geschätzten lagen, setzte die DEHSt die Zahlungspflicht im Widerspruchsbescheid 2019 auf “nur” noch 109.397,60 Euro fest. Das Unternehmen wollte dies nicht akzeptieren und zog vor Gericht.

Warum hat das VG Berlin abgewiesen?

Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob dem Unternehmen klar gewesen sei, dass es den Emissionshandel samt virtueller Poststelle, Berichterstattungs- und Abgabepflicht überhaupt gibt. Es sei deswegen auch dann hinreichend angehört worden, wenn es die Anhörung mangels Zugang zur Poststelle gar nicht bemerkt hätte.

Das Gericht hat weiter “höhere Gewalt” verneint. Das Unternehmen hatte vorgetragen, die beiden gekündigten Mitarbeiter seien schuld, denn die hätten niemandem gesagt, dass da noch was offen sei. Das Gericht sah das aber nicht als höhere Gewalt an, denn was zwischen Unternehmen und Mitarbeitern passiert, sei etwas anderes als die klassischen Fälle höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Bürgerkrieg. Dass es keine Rechtsverletzung darstellt, dass die Sanktion auch ohne Schuldvorwurf greift, hat die Rechtsprechung auch schon vor Jahren festgestellt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2014 – 7 C 6/12).

Was bedeutet das für die Praxis?

Zum einen: Der Emissionshandel gehört fest in das Pflichtenheft von Unternehmen, auch und gerade in der Abwicklung. Zum anderen: Gegen Strafzahlungsbescheide ist gerichtlich kaum ein Kraut gewachsen, denn die Schwelle zur höheren Gewalt ist hoch. Um so wichtiger, im Vorfeld zu schulen, zu überwachen und Mitarbeiter regelmäßig fortzubilden (Miriam Vollmer).

2020-10-20T22:08:22+02:0020. Oktober 2020|Emissionshandel|

Wie viel Geld ist abschreckend?

Informationsrechte kennen Sie: Jedermann kann auch ohne einen bestimmten Grund Informationen abfragen, die der Bund besitzt. Es gibt eine Reihe Ausnahmen, u. a. für Informationen über Rechte Dritter, manche, nicht abgeschlossene Vorgänge, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aber insgesamt realisiert das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes und auch die entsprechenden Gesetze vieler Länder den Anspruch der Bürger, alle Informationen erfragen zu können, die die Verwaltung besitzt. Schließlich ist Verwaltung nicht um ihrer selbst willen da, sondern dient der Bevölkerung und wird von den Bürgern bezahlt.

Nun kostet Verwaltung Geld: Beamte werden bezahlt. Beamte arbeiten in Gebäuden. Sie sitzen an Computern. Sie wühlen in Akten, kopieren Schriftstücke, frankieren ihre Briefe und versenden sie. Und wer ihre Leistungen in Anspruch nimmt, kann deswegen einen Gebührenbescheid erhalten, wenn es dafür einen Gebührentatbestand gibt, der wiederum mit den Grundsätzen des Gebührenrechts in Einklang steht. Ob dem so ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am 13.10.2020 (Az.: 10 C 23.19) hinsichtlich eines Gebührenbescheides für eine Auskunftserteilung durch Versand von Abschriften beim Bundesinnenministerium (BMI) zu beurteilen: Satte 235 EUR hatte das BMI für die angeblich vier Stunden währende Anfertigung von Abschriften gefordert.

Formell hält sich dieser Bescheid innerhalb des Rahmens von 30 bis 500 EUR, den die Informationsfreiheitsgebührenverordnung (IFGGebV) ihm setzt. Doch verbietet möglicherweise ein Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit eine so üppige Gebührenbemessung? Das erstinstanzlich erkennende Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte das angenommen. Ihm zufolge müssen sich die der Gebührenbemessung zugrunde liegenden Fälle gleichmäßig auf die vom Gebührenrahmen umfasste Spanne verteilen. Überdies stellt sich bei einer so erheblichen Summe die Frage, ob die Gebühr nicht abschreckend ist, das aber soll gerade nicht eintreten, § 10 Abs. 2 IFG.

Das BVerwG hielt beide Punkte für unproblematisch. Dies erscheint schon wegen der Frage zweifelhaft, wie die Gebühren sich auf die Gebührenspanne verteilen sollen. Wenn der Verordnungsgeber eine Spanne eröffnet, will er damit jedem denkbaren Fall gerecht werden, und dem dürfte eine gleichmäßige Verteilung von klein nach groß am ehesten entsprechen. Schließlich müsste ja auch Aufwand und Relevanz ungefähr gleichverteilt sein.

Noch schwieriger ist die Entscheidung des BVerwG in Hinblick auf die Abschreckungswirkung. Das BVerwG meint, das Verbot abschreckender Gebühren sei schon in den Erlass der Gebührenverordnung selbst eingeflossen. Mit anderen Worten: Gebühren bis 500 EUR hält das BVerwG offenbar nie für abschreckend. Das aber wird der Realität nicht gerecht. Die deutschen Arbeitnehmer verdienen im Durchschnitt netto monatlich 2.079 Euro. Dass in einem solchen Einkommen keine Luft mehr für Gebühren von 500 EUR – oder wie hier 235 EUR – sein dürfte, liegt auf der Hand. Transparenz ist damit, folgt man dem BVerwG, eine Frage des Einkommens. Dies wird der Bedeutung von Informationen nicht gerecht. Hier wäre der Gesetzgeber gefragt (Miriam Vollmer)

2020-10-16T19:00:58+02:0016. Oktober 2020|Verwaltungsrecht|