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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

BEHG: Der schwierige Verzicht auf den Überwachungsplan

Wer am nationalen Emissionshandel teilnehmen muss, muss jedes Jahr zum 31. Juli einen Emissionsbericht bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen, der ausweist, wie viel CO2 auf die in Verkehr gebrachten Brennstoffe entfällt. Die Methodik dieser Berichterstattung soll sich laut § 6 Abs. 1 BEHG aus einem Überwachungsplan ergeben, den die Verantwortlichen vor Beginn jeder Handelsperiode erstellen und den die Behörde genehmigt oder – im Falle der Berichterstattung allein anhand von Standardemissionsfaktoren – sich nicht innerhalb von zwei Monaten meldet.

Da am 1. Januar 2021 die erste Handelsperiode des nationalen Emissionshandels beginnt, müssten also jetzt Überwachungspläne erstellt und genehmigt werden. Doch aktuell ist noch nicht einmal die Berichterstattungsverordnung 2022 (BEV 2022) in Kraft. Damit ist die Erstellung von Überwachungsplänen aktuell nicht einmal möglich, mal abgesehen, dass dies auch schon reichlich spät wäre.

Das federführende Umweltministerium reagierte auf die schon im Sommer absehbare zeitliche Enge mit einem Trick: In § 3 des Entwurfs der BEV 2022 vom 7. Juli 2020 heißt es:

“Die Vorgaben zur anzuwendenden Überwachungsmethodik für die Ermittlung von Brennstoffemissionen in der Periode 2021 und 2022 sind in dieser Verordnung abschließend geregelt. Daher entfällt für diese Periode die Pflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes zur Übermittlung und Genehmigung eines Überwachungsplans.”

Man braucht also keinen Überwachungsplan. Grund zur Freude? Für viele Verantwortliche ja. Die Überwachung ist absehbar einfach und ein Überwachungsplan nur eine lästige, weil überflüssige Pflicht. Doch das gilt nicht für alle. Wer etwa TEHG-Anlagen beliefert und abgrenzen muss oder einen Bioenergieanteil abziehen will, profitiert von einer Genehmigung des Überwachungsplan, weil er rechtsverbindlich erfährt, dass die Behörde seine Methodik für ordnungsgemäß hält. Insofern ist es nicht nur ein Vorteil für Verantwortliche, wenn die DEHSt keine Überwachungspläne sehen will.

Doch darf das BMU überhaupt auf die Überwachungspläne und ihre Genehmigungen verzichten? Dies wäre der Fall, wenn der Verzicht auf den Überwachungsplan von der gesetzlichen Verordnungsermächtigung gedeckt wäre. Denn im Verhältnis von Gesetz- und Verordnungsgeber gilt: Der Verordnungsgeber darf den ihm gesetzten Rahmen nicht überschreiten.

Hier sieht es nun fragwürdig aus. § 6 Abs. 5 BEHG ermächtigt die Bundesregierung, Fristen und Anforderungen an den Mindestinhalt des Überwachungsplans in einer Verordnung zu regeln. Es geht also um Verfahren und Methodik. Doch dass die Bundesregierung das “Wie” des Überwachungsplans regeln darf, bedeutet nicht, dass sie auch über das “Ob” bestimmen dürfte. Hiervon ist hier keine Rede.

Doch was bedeutet das? U. U. wäre die Verordnung in diesem Punkt nichtig. Wenn dem so wäre, könnte die Abgabepflicht für den Überwachungsplan aber nicht einfach wieder aufleben, weil die Verordnung nach § 6 Abs. 2 BEHG erforderlich ist, um überhaupt einen Genehmigungsmaßstab zu haben. Der nationale Emissionshandel wäre schon vor Beginn in einer juristisch schwierigen Situation, nicht nur wegen der schon von Anfang an schwierigen verfassungsrechtlichen Lage (Miriam Vollmer).

2020-11-03T22:38:30+01:003. November 2020|Emissionshandel|

Energiewende weltweit – Spanien steigt aus der Kohle aus

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Erst letzte Woche berichteten wir über Südkoreas ehrgeizige Pläne. In Europa treibt derweil auch Spanien seinen Kohleausstieg weiter voran. Spanien hat die viertgrößte Wirtschaft in Europa und ist eines der europäischen Länder, dass nach Klimaprognosen am stärksten vom Klimawandel betroffen wäre, wenn die Temperaturgrenzen des Pariser Abkommens überschritten werden.

Während im Jahr 2018 noch 20 % des verbrauchten Stroms aus Kohle erzeugt wurde, waren es 2020 nur noch 1,4 %. Die Hälfte der ehemals 15 spanischen Kohlekraftwerke sind inzwischen vom Netz. Bis 2030 will Spanien dann den Kohleausstieg vollendet haben. Ein Grund dafür sind die Kosten für den CO2-Emissionshandel, der Kohlestrom nun teurer macht als die regenerative Erzeugung. Zusätzlich sind Beihilfen für Kohleabbau nur noch begrenzt möglich. Auch für die spanische Atomkraft läuft die Zeit ab – bis 2030 soll auch der letzte der acht Kernreaktoren abgeschaltet werden.

Spanien will bis zum Jahr 2030 auf einen Anteil regenerativer Stromerzeugung von 74 % erreichen – was ungefähr einer Verdoppelung zum heutigen Stand entspricht. Im Jahr 2050 will Spanien dann 100 % erreicht haben. Zum Vergleich: Deutschland plant bis 2030 mit 65 % und bis 2050 mindestens 80 % regenerativer Stromerzeugung.
(Christian Dümke)

2020-11-02T18:15:55+01:002. November 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Strom, Windkraft|

Das UBA und das EU-Klimaziel (und was das bedeutet)

Noch zwei Monate, dann startet der nationale Emissionshandel. CO2 hat dann auch in den Sektoren Verkehr und Heizung einen Preis. Der “große” Emissionshandel für Kraftwerke und Industrieanlagen mit mehr als 20 MW läuft sogar schon seit 2005.

Doch ein “Weiter so” wird es wohl nicht geben. Es besteht offenbar weitgehend Einigkeit zwischen den Organen der EU, dass in der EU mehr als die bisher geplanten 40% gespart werden soll, nur das Ausmaß scheint umstritten zu sein: Das Parlament strebt 60% Minderung gegenüber 1990 bis 2030 an. Die Kommission hat sich für 55% ausgesprochen.

Doch ist das möglich und wie kommt man dahin? Hierzu hat das Umweltbundesamt (UBA) ein umfangreiches Papier zu der Anhebung der EU-Klimaziele herausgegeben. Die Bundesbehörde bezieht dabei klar Stellung. 60% seien möglich und notwendig. Besonders interessant ist aber nicht nur diese bis zu einem gewissen Grade erwartbare Position. Sondern die Vorschläge, wie diese Einsparung in den nächsten zehn Jahren erreicht werden soll.

Im EU-Emissionshandel befürwortet das UBA eine schnellere Reduzierung des Caps schon ab dem nächsten Jahr. Dabei sollen nicht die Zuteilungsmengen sinken, sondern die Versteigerungsmengen. Das bedeutet höhere Preise. Statt 2,2% jährlicher Verringerung der Zertifikatmenge würde um 4,2% (beim 55%-Ziel) oder 4,6% (beim 60%-Ziel verringert).

In den anderen Sektoren, vor allem Heizung und Verkehr, spricht sich das UBA für einen gemeinschaftsweiten Non-ETS-Emissionshandel aus, ähnlich wie der, den Deutschland ab Januar 2021 einführen wird. Der Wunsch ist verständlich, denn Deutschland allein ist als Markt reichlich klein, und Märkte werden besser, wenn sie größer sind, weil dann einzelne Teilnehmer weniger ins Gewicht fallen und deswegen auch Preise weniger manipulierbar sind und die Preisschwankungen nicht so stark. Das UBA weist auch darauf hin, dass ein separater gemeinschaftsweiter Emissionshandel für Verkehr und Heizung unerwünschte Wechselwirkungen mit dem bereits bestehenden EU-ETS vermeiden würde. Neben diesen marktbasierten Instrumenten setzt das UBA auf Ordnungsrecht, um einen einheitlichen Mindeststandard zu gewärhleisten.

Doch was heißt das nun alles für Unternehmen in Deutschland? Zunächst: Es wird ernst. Es ist inzwischen nahezu auszuschließen, dass es bei den 40% Einsparungen bleibt, die der heutigen Emissionshandelsrichtlinie zugrunde liegen. Das bedeutet aber in jedem Fall deutlich höhere Preise. Darauf müssen sich Unternehmen einstellen, wenn sie kalkulieren, wenn sie Preisgarantien geben, wenn sie Preisgleitklauseln entwickeln (Miriam Vollmer).

2020-10-30T21:24:15+01:0030. Oktober 2020|Emissionshandel|