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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Was tun gegen Hängebeschlüsse?

Die Mühlen der Verwaltungsgerichtsbarkeit mahlen langsam. Und wenn wir langsam sagen, dann meinen wir: Langsam. Also so langsam, dass auch Eilverfahren, die die Zeit zwischen der Klageerhebung (oder dem Widerspruch) und der Entscheidung in der Hauptsache überbrücken sollen, zu spät kommen können. Um zu verhindern, dass in der Zeit zwischen dem ersten Auftreten eines behördlich veurrsachten (oder nicht verhinderten) Problems und der Entscheidung im Eilverfahren Fakten geschaffen werden, ergehen manchmal Hängebeschlüsse, sogenannte Zwischenverfügungen. Mit diesen kann ein Gericht die Situation “einfrieren”, bis es entscheidet.

Doch wie geht man vor, wenn man “Leidtragender” einer solchen Zwischenverfügung ist? Die VwGO kennt kein ausdrückliches Rechtsmittel. Dass die Beschwerde des § 146 Abs. 1 VwGO statthaft sein kann, hat der HessVGH am 12. Februar 2020 (9 B 3008/19) festgestellt.

In dem Verfahren ging es um Windkraftanlagen. Die Statthaftigkeit der Beschwerde war umstritten. Diese hat der HessVGH nun bejaht und ausgeführt:

“Die Antragstellerin macht insoweit zu Recht geltend, dass ein Hängebeschluss der Beschwerde unterliegt, wenn die Entscheidung über einen Antrag auf Zwischenverfügung auch mit Auswirkungen auf den Inhalt des Verfahrens verbunden ist. Dies folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers schon bis zur Entscheidung über das Eilverfahren dadurch vereitelt werden kann, dass von der sofortigen Vollziehbarkeit durch vorbereitende Arbeiten – wie hier in Gestalt von Rodungsarbeiten, der Baustelleneinrichtung oder dem Beginn der Bauarbeiten – Gebrauch gemacht werden soll.”

Was bedeutet das nun für Kläger und Antragsteller in verwaltungsgerichtlichen Verfahren v. a. gegen bau- und umweltrechtlich wichtige Vorhaben? Wenn die Gegenseite eine Zwischenverfügung beantragt oder gar eine erhalten hat, so empfiehlt sich stets eine Beschwerde, allein, um alles rechtlich Mögliche auch ausgeschöpft zu haben, was vorm Verfassungsgericht, aber auch in manchen Versicherungsverträgen, durchaus von Wichtigkeit ist. Zuwarten und später seinen Schaden im Wege der Amtshaftung ersetzen lassen, scheidet jedenfalls aus! (Miriam Vollmer)

2020-10-23T23:41:16+02:0023. Oktober 2020|Verwaltungsrecht|

EEG 2021 – Wo bleibt die „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“?

Seit dem 11. Dezember 2018 existiert die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (EE-Richtlinie) und mit Ihr unter Anderem die Idee von der Entstehung sog. „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ oder auch „Renewable Energy Communities“. Was darunter zu verstehen ist definiert Art. 2 Nr. 16 EE-Richtlinie näher:

„eine Rechtsperson, a) die, im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften, auf offener und freiwilliger Beteiligung basiert, unabhängig ist und unter der wirksamen Kontrolle von Anteilseignern oder Mitgliedern steht, die in der Nähe der Projekte im Bereich erneuerbare Energie, deren Eigentümer und Betreiber diese Rechtsperson ist, angesiedelt sind, b) deren Anteilseigner oder Mitglieder natürliche Personen, lokale Behörden einschließlich Gemeinden, oder KMU sind, c) deren Ziel vorrangig nicht im finanziellen Gewinn, sondern darin besteht, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern oder den Gebieten vor Ort, in denen sie tätig ist, ökologische, wirtschaftliche oder sozialgemeinschaftliche Vorteile zu bringen“

Es handelt sich bei der Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft also um ein rechtliches Konstrukt mit vielfältigem potentiellen Teilnehmerkreis (natürliche Personen, Behörden, Gemeinden, KMU), die durch das Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien verbunden sind, wobei der finanzielle Gewinn nicht im Vordergrund stehen soll. Das Konzept geht dabei über die bereits bestehenden Modelle wie etwa dem der Bürgerenergiegesellschaften (§ 3 Nr. 15 EEG 2017) deutlich hinaus.

Art. 22 EE-Richtlinie enthält konkrete Umsetzungsvorgaben der Mitgliedstaaten aus denen sich ergibt, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften die Berechtigung zur Produktion, zum Verbrauch, zur Speicherung und zum Verkauf von EE-Strom, zur gemeinsame Nutzung der produzierten erneuerbaren Energie und freier Zugang zu den Energiemärkten gewährt werden muss. Von besonderer Bedeutung erscheint dabei die Anforderung dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften hinsichtlich ihrer Tätigkeiten, Rechte und Pflichten als Endkunden, Produzenten, Versorger, Verteilernetzbetreiber oder als sonstige Marktteilnehmer diskriminierungsfrei behandelt werden müssen.
Da es sich um Vorgaben aus einer Richtlinie handelt, muss diese vom Gesetzgeber zunächst im Rahmen des nationalen Rechts umgesetzt werden, um hierzu Wirkung zu entfalten. Deutschland hat hierfür Zeit bis zum 30. Juni 2021. Was hätte also näher gelegen, die entsprechenden Regelungen im Rahmen der laufenden Novelle des EEG (EEG 2021) zu schaffen und damit neue Möglichkeiten der gemeinsamen Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien zu eröffnen? Bislang ist davon jedoch noch nichts zu sehen und die Zeit wird knapp, wenn Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren riskieren will. (Christian Dümke)

2020-10-22T14:59:23+02:0022. Oktober 2020|Allgemein|

Strafzahlung nach dem TEHG in der Betriebsabwicklung: VG Berlin, 10 K 204.19

Die Strafzahlung bei unzureichender Abgabe im Emissionshandel wird zu recht gefürchtet, denn sie ist zum einen mit mindestens 100 EUR pro nicht abgegebenem Zertifiat sehr hoch, und zum anderen wird sie verschuldenslos verhängt. Nur bei höherer Gewalt muss man trotz Fristversäumnis bei der Abgabe nichts bezahlen, § 30 TEHG.

Was das im Ernstfall bedeutet, musste ein Unternehmen erfahren, über dessen Klage das Verwaltungsgericht (VG) Berlin am 18.09.2020 (10 K 204.19) entschieden hat:

Was war passiert?

Das klagende Unternehmen übernahm eine Glasschmelzanlage 2014 aus einer Insolvenz von einem Insolvenzverwalter. Für 2014 wurde auch noch ordentlich berichtet und abgegeben. Aber 2015 fiel dann die Entscheidung, den Betrieb zum 31.10.2015 einzustellen. Den beiden Kontobevollmächtigen für das Emissionshandelsregisterkonto wurde gekündigt, denn die brauchte man ja vermeintlich nicht mehr. Mit ihnen verschwand aber das Wissen, dass man erstens eine Stilllegungsanzeige machen musste, zweitens für 2015 noch ein Emissionsbericht fällig war, und dass es da überhaupt noch ein Konto bei der DEHSt gab. Die Bevollmächtigungen existierten einfach weiter, auch wenn die beiden Mitarbeiter längst nicht mehr da waren.

Es kam also, wie es kommen musste: Für 2015 wurde gar nicht berichtet, die DEHSt schickte ein Anhörungsschreiben in die virtuelle Poststelle, also so eine Art besonderes E-Mailfach für den Emissionshandel. Aber dieses Schreiben las niemand. Deswegen schätzte die DEHSt die Emissionen und setzte auf ihrer Schätzung beruhend eine Zahlungspflicht von lockeren 401.362,65 Euro fest.

Widerspruch und Klage

Dieser Bescheid immerhin erreichte das Unternehmen. Es legte Widerspruch ein, reichte einen Emissionsbericht nach, und weil die realen Emissionen unterhalb der geschätzten lagen, setzte die DEHSt die Zahlungspflicht im Widerspruchsbescheid 2019 auf “nur” noch 109.397,60 Euro fest. Das Unternehmen wollte dies nicht akzeptieren und zog vor Gericht.

Warum hat das VG Berlin abgewiesen?

Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, ob dem Unternehmen klar gewesen sei, dass es den Emissionshandel samt virtueller Poststelle, Berichterstattungs- und Abgabepflicht überhaupt gibt. Es sei deswegen auch dann hinreichend angehört worden, wenn es die Anhörung mangels Zugang zur Poststelle gar nicht bemerkt hätte.

Das Gericht hat weiter “höhere Gewalt” verneint. Das Unternehmen hatte vorgetragen, die beiden gekündigten Mitarbeiter seien schuld, denn die hätten niemandem gesagt, dass da noch was offen sei. Das Gericht sah das aber nicht als höhere Gewalt an, denn was zwischen Unternehmen und Mitarbeitern passiert, sei etwas anderes als die klassischen Fälle höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Bürgerkrieg. Dass es keine Rechtsverletzung darstellt, dass die Sanktion auch ohne Schuldvorwurf greift, hat die Rechtsprechung auch schon vor Jahren festgestellt (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2014 – 7 C 6/12).

Was bedeutet das für die Praxis?

Zum einen: Der Emissionshandel gehört fest in das Pflichtenheft von Unternehmen, auch und gerade in der Abwicklung. Zum anderen: Gegen Strafzahlungsbescheide ist gerichtlich kaum ein Kraut gewachsen, denn die Schwelle zur höheren Gewalt ist hoch. Um so wichtiger, im Vorfeld zu schulen, zu überwachen und Mitarbeiter regelmäßig fortzubilden (Miriam Vollmer).

2020-10-20T22:08:22+02:0020. Oktober 2020|Emissionshandel|