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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Das UBA und das EU-Klimaziel (und was das bedeutet)

Noch zwei Monate, dann startet der nationale Emissionshandel. CO2 hat dann auch in den Sektoren Verkehr und Heizung einen Preis. Der “große” Emissionshandel für Kraftwerke und Industrieanlagen mit mehr als 20 MW läuft sogar schon seit 2005.

Doch ein “Weiter so” wird es wohl nicht geben. Es besteht offenbar weitgehend Einigkeit zwischen den Organen der EU, dass in der EU mehr als die bisher geplanten 40% gespart werden soll, nur das Ausmaß scheint umstritten zu sein: Das Parlament strebt 60% Minderung gegenüber 1990 bis 2030 an. Die Kommission hat sich für 55% ausgesprochen.

Doch ist das möglich und wie kommt man dahin? Hierzu hat das Umweltbundesamt (UBA) ein umfangreiches Papier zu der Anhebung der EU-Klimaziele herausgegeben. Die Bundesbehörde bezieht dabei klar Stellung. 60% seien möglich und notwendig. Besonders interessant ist aber nicht nur diese bis zu einem gewissen Grade erwartbare Position. Sondern die Vorschläge, wie diese Einsparung in den nächsten zehn Jahren erreicht werden soll.

Im EU-Emissionshandel befürwortet das UBA eine schnellere Reduzierung des Caps schon ab dem nächsten Jahr. Dabei sollen nicht die Zuteilungsmengen sinken, sondern die Versteigerungsmengen. Das bedeutet höhere Preise. Statt 2,2% jährlicher Verringerung der Zertifikatmenge würde um 4,2% (beim 55%-Ziel) oder 4,6% (beim 60%-Ziel verringert).

In den anderen Sektoren, vor allem Heizung und Verkehr, spricht sich das UBA für einen gemeinschaftsweiten Non-ETS-Emissionshandel aus, ähnlich wie der, den Deutschland ab Januar 2021 einführen wird. Der Wunsch ist verständlich, denn Deutschland allein ist als Markt reichlich klein, und Märkte werden besser, wenn sie größer sind, weil dann einzelne Teilnehmer weniger ins Gewicht fallen und deswegen auch Preise weniger manipulierbar sind und die Preisschwankungen nicht so stark. Das UBA weist auch darauf hin, dass ein separater gemeinschaftsweiter Emissionshandel für Verkehr und Heizung unerwünschte Wechselwirkungen mit dem bereits bestehenden EU-ETS vermeiden würde. Neben diesen marktbasierten Instrumenten setzt das UBA auf Ordnungsrecht, um einen einheitlichen Mindeststandard zu gewärhleisten.

Doch was heißt das nun alles für Unternehmen in Deutschland? Zunächst: Es wird ernst. Es ist inzwischen nahezu auszuschließen, dass es bei den 40% Einsparungen bleibt, die der heutigen Emissionshandelsrichtlinie zugrunde liegen. Das bedeutet aber in jedem Fall deutlich höhere Preise. Darauf müssen sich Unternehmen einstellen, wenn sie kalkulieren, wenn sie Preisgarantien geben, wenn sie Preisgleitklauseln entwickeln (Miriam Vollmer).

2020-10-30T21:24:15+01:0030. Oktober 2020|Emissionshandel|

Energiewende weltweit – Südkorea verkündet ehrgeiziges Ziel

Deutschland ist nicht das einzige Land, welches vor dem Hintergrund des Klimawandels eine Energiewende betreibt. Südkorea hat gestern am 28.10.2020 verkündet, bis zum Jahr 2050 den Nettoausstoß an CO2 auf null reduzieren zu wollen. Hierfür will Südkorea umgerechnet rund 6 Milliarden EUR in einen „Green Deal“ investieren. Bereits im Jahr 2017 hatte Südkorea das Ziel gefasst den Anteil regenerativer Energien auf 20 Prozent bis zum Jahr 2030 erhöhen. Bislang erfolgt die südkoreanische Energieversorgung weitgehend durch Nutzung fossiler Brennstoffe sowie durch 24 Reaktorblöcke an 4 Standorten. Kohlestrom hat einen Anteil von etwa 40 Prozent der Stromerzeugung, Kernkraftwerke weitere 30 Prozent. Im Jahr 2019 wurden dort nur 5,5 Prozent des Stroms aus erneuerbaren Energien gewonnen (zum Vergleich: Deutschland 46 %). Dafür ist das Land bei der Entwicklung von Stromspeichertechnik neben Japan führend. Von ca 7000 international angemeldeten Patenten zur Stromspeicherung entfielen 1230 auf Südkorea. Südkorea ist steht auf der Liste der weltweit größten Volkswirtschaften auf Platz 12, steht im Ausstoß von CO2 aber auf dem 8. Platz. Den Ausstieg aus der Atomkraft hatte Südkorea bereits im Jahr 2017 beschlossen. Schon im Jahr 2013 zeigte das Land Interesse an der deutschen Energiewende. Ob und inwieweit sich Südkorea bei der konkreten Umsetzung am deutschen Vorbild orientiert wird die Zukunft zeigen. (Christian Dümke)

2020-10-29T19:12:58+01:0029. Oktober 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

BEV unterliegt in Boni- Musterfeststellungsklage

Wir hatten hier im Blog im Dezember 2019 über eine Musterfeststellungsklage des Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den insolventen Energieversorger BEV (Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH) berichtet. In dem Streit ging es die Auszahlung von Neukundenboni. Die hatte rund 60.000 Kunden durch teilweise hohe Bonusversprechen geködert. Der Insolvenzverwalter konnte den Geschäftsbetrieb nicht weiterführen und war auch nicht bereit die Boni auszuzahlen oder im Rahmen der Endabrechnung zu Gunsten der Kunden zu berücksichtigen.

Das ist aber unzulässig entschied zwischenzeitlich das OLG München am 21. Juli 2020, Az. MK 2/19. Das Gericht legte die entsprechende Bonusregelung in den AGB so aus, dass auch Kunden die kürzer als 1 Jahr versorgt wurden der Anspruch zusteht. Zudem führt der Bonusanspruch zu einer automatischen Reduzierung des Vergütungsanspruches der BEV für die bis zur Insolvenz geleisteten Energielieferungen.

Die einzelnen Forderungen der Kunden mögen mit um die 100,00 EUR eher gering ausfallen, insgesamt geht es für das insolvente Unternehmen aber wohl um rund 138 Mio. Euro. Das Verfahren gibt der Diskussion um Sinn und Wirksamkeit des relativ neuen Instrumentes der Musterfeststellungsklage neuen Auftrieb. Insbesondere weil zumindest nach Auffassung des OLG München eine Musterfeststellungsklage auch gegen einen Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmers zulässig sein. Sowohl bei Aktiv- als auch bei Passivprozessen, die ein Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmers gegen Verbraucher führt, sei regelmäßig das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zwischen den Verbrauchern und dem Insolvenzschuldner entscheidungserheblich und könne deshalb taugliches Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter sein – so das OLG.

Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechtskräftig, der Insolvenzverwalter der BEV hat die Revision zum BGH eingelegt. (Christian Dümke)

2020-10-27T20:11:10+01:0027. Oktober 2020|Allgemein|