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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Urheberrecht und Informationsfreiheit

Kann man bestehende Urheberrechte gegen Ansprüche auf Informationsfreiheit ins Feld führen? Damit musste sich das Landgericht Köln in einem Klageverfahren beschäftigen, das das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gegen den Journalisten Arne Semsrott, Projektleiter von FragdenStaat betrieben hat (Urt. v. 12.11.202163/19). Das BfR hatte Semsrott abgemahnt und wollte so erreichen, dass der Beklagte ein Gutachten über Krebsrisiken des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat, das diesem auf eine IFG-Antrag hin zugesandt worden war, nicht veröffentlichen durfte, weil es angeblich Urheberrechtsschutz unterliegt. Nachdem der sich nicht unterworfen hatte, hatte das BfR ihn auf Unterlassung verklagt. Prozessual ergab sich so die nicht alltägliche Situation, dass ein Zivilgericht über einen verwaltungsrechtlichen Anspruch zu urteilen hatte.

Warum war das Verfahren wichtig?

Hätte das BfR sich durchgesetzt, hätten öffentliche Stellen regelmäßig Studien, Gutachten und andere Schriftstücke, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, den Blicken der breiten Öffentlichkeit entziehen können. Behörden hätten dann oft erreichen können, dass zwar an sich Ansprüche nach § 1 Abs. 1 IFG auf amtliche Informationen bestehen, aber der Anspruchsberechtigte mit den Informationen praktisch nichts anfangen kann. Die Lesart des BfR hätte das Informationsrecht in Hinblick auf viele für die Öffentlichkeit interessante Inhalte damit schlicht ausgehebelt.

Was sagt das LG Köln?

Das Landgericht Köln ließ sich vom BfR aber im konkreten Fall nicht überzeugen. Es sah zunächst das Veröffentlichungsrecht vom Verwertungsrecht des BfR umfasst. Die Behörde kann danach also nicht einfach behaupten, sie dürfe so ein Gutachten nicht publizieren (hier sollte gesetzlich über Klarstellungen bei Auftragsgutachten durch Dritte auf vertraglicher Basis nachgedacht werden).

Weiter urteilte das LG Köln, dass das BfR die Veröffentlichung nicht untersagen konnte, weil das Gutachten mit der Zusendung an den Antragsteller bereits veröffentlicht war. Zudem konnte sich der Antragsteller auf das Zitatrecht des § 51 UrhG berufen, weil der Antragsteller das Werk ja in einem Kontext veröffentlicht hat. Zuletzt hatte das BfR per Allgemeinverfügung sogar ein Verfahren aufgesetzt, mit dem jedermann das Gutachten abfragen konnte, was rund 43.000 Antragsteller dann auch getan hatten. Das Argument des Gerichts war also: Wenn etwas schon so öffentlich ist, dann kann es nicht mehr öffentlicher werden, so dass es auch von Dritten – wie dem Beklagten und Antragsteller – veröffentlicht werden darf.

Sieg der Informationsfreiheit?

Ist das nun ein Sieg der Informationsfreiheit auf voller Linie? Keineswegs. In den allermeisten Fällen wird ein Gutachten, das jemand abgefragt hat, nicht von so vielen anderen Menschen verlangt. Und nicht jeder und nicht immer kann vor einer Veröffentlichung und Verwendung eines Gutachtens eine große Kampagne starten. Das bedeutet aber: Die Macht des Urheberrechts gegen unerwünschte Informationsrechte ist nach wie vor erheblich. Hier wäre es am Gesetzgeber, Freiheit und Schutz geistigen Eigentums in den Fällen zu harmonisieren, in denen nicht etwa Private Rechte geltend machen, sondern der Steuerzahler Gutachten bezahlt hat, die vor ihm geheimzuhalten schwer zu begründen ist.

Die Entscheidung ist zudem noch nichts rechtskräftig: Die Berufung wurde angekündigt. (Miriam Vollmer)

2020-11-17T22:47:45+01:0017. November 2020|Verwaltungsrecht|

Falsch betreiben ist wie nicht betreiben: Zu VG Trier, 9 K 3913/19.TR

Der Zahn der Zeit setzt auch Genehmigungen zu: Wer seine genehmigte Anlage drei Jahre nicht betreibt, verliert die Anlagengenehmigung. So steht es in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.

Doch wie sieht es aus, wenn eine Anlage zwar genehmigt ist, aber der tatsächliche Betrieb nicht der Genehmigung entspricht? Diese Frage hatte das VG Trier am 4. März 2020 (9 K 3913/19.TR) zu entscheiden.

In der Entscheidung geht es um eine erstmals 1975 mit Planfeststellungsbeschluss als Abfallbehandlungsanlage genehmigte Anlage. Hier durfte Schlamm in fünf Erdbecken zwischengelagert werden. Allerdings stellte die Behörde 2018 bei einem Ortstermin fest, dass von Zwischenlagerung keine Rede sein kann: Die Schlämme erwiesen sich als dauerhaft deponiert, es war sogar Schilf auf den Ablagerungen gewachsen.

Das ließ die Behörde sich nicht bieten. Sie erließ eine Stilllegungsverfügung. Der Betreiber sollte die Anlage räumen. Der berief sich auf die Planfeststellungsgenehmigung, die ihm die Zwischenlagerung erlaube und zog vor Gericht.

Das Gericht wies die Klage ab und gab der Behörde recht: Die Anlage sei genehmigungsbedürftig. Der Planfeststellungsbeschluss ersetze die Immissionsschutzgenehmigung. Er sei auch weder nichtig, noch zu unbestimmt. Aber er schirme die Anlage der Betreiberin nicht vor der Stilllegungsverfügung ab, weil er seit spätestens 2015 erloschen sei: Die Betreiberin habe die Anlage eben nicht “betrieben”, weil nur der genehmigte Betrieb als Betreiben im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gelte. Mit anderen Worten: Betrieb ist nur das, was genehmigt wurde.

Was bedeutet das für die Praxis? Betreiber müssen ihr Genehmigungsmanagement ernst nehmen. Dass es Anlagen schon lange gibt und dass irgendeine Genehmigung existiert, reicht nicht. Es muss regelmäßig geprüft werden, ob sich möglicherweise Änderungen gegenüber dem genehmigten Betrieb ergeben haben. Liegt dies auch nur annäherungsweise nahe, muss auf die Behörde zugegangen werden, ansonsten droht das Erlöschen der Genehmigung. Die Anlage müsste dann umfassend neu genehmigt werden (Miriam Vollmer)

2020-11-13T20:07:07+01:0013. November 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|

Der lange Schatten des Ausstiegs

Wird der deutsche Ausstieg aus der Atomkraft länger dauern als ihre Nutzung? Bisweilen könnte man auf den Gedanken kommen. Denn am heutigen 12. November 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Budnesgesetzgeber erneut Hausaufgaben aufgegeben: Er muss ein Gesetz erlassen, das die Betreiber von Atomkraftwerken für die ihnen entgangenen Reststrommengen ausreichend entschädigt.

Was ist passiert? 1998 gab es einen Regierungswechsel. Rot-Grün hatte versprochen, aus der Kernkraft auszusteigen und nahm deswegen Kontakt zu den Betreibern von Atomkraftwerken auf. 2001 wurde ein Vertrag geschlossen, in dem für alle Atomkraftwerke eine Restmenge Strom vereinbart wurde, die noch produziert werden durfte. 2002 wurde dieser Kompromiss in Gesetzesform gegossen.

Als die erste Regierung Merkel ans Ruder kam, drehte sich der Wind. Mit der 11. AtG-Novelle wurde 2009 zwar nicht der ganze Ausstieg in Frage gestellt, aber die Reststommengen drastisch erhöht. Die Betreiber sollten durchschnittlich 12 Jahre länger mit ihren Anlagen Geld verdienen. Abgeschriebene, also voll finanzierte, Anlagen sind Gold wert: Die Novelle war Milliarden wert.

2011 jedoch wollte die Regierung von dieser Änderung nichts mehr wissen: Nach dem Atomunfall in Fukushima beschloss der Bundesgesetzgeber den Ausstieg aus dem Ausstieg aus dem Ausstieg: Die 13. AtG-Novelle strich die Zusatzmengen, die man den Betreibern in der 11. AtG-Novelle versprochen hatte. Die wollten das viele Geld nicht kampflos aufgeben: Am 6. Dezember 2016 erklärte das BVerfG die 13. AtG-Novelle zwar für zum größten Teil verfassungskonform, inklusive der Streichung der Reststrommengen. Aber die Entschädigungsregelungen für die gestrichenen Reststrommengen von Vattenfall und RWE waren dem BVerfG zu dünn, wie sich aus dem 7. Leitsatz der Entscheidung ergibt (1 BvR 2821/11,1 BvR 321/12,1 BvR 1456/12). Der Bundesgesetzgeber sollte nachbessern, und zwar bis zum 30. Juni 2018 (Rdnr. 399).

Der Bundesgesetzgeber wurde auch aktiv: Mit der 16. AtG-Novelle schuf der Gesetzgeber neue Regelungen, die §§ 7f und 7g AtG. Der Ausgleich in Geld wurde hierin nicht bedingungslos gewährt, sondern nur, wenn die Betreiber von Krümmel und Brunsbüttel sowie Mülheim-Kärlich sich um eine Übertragung der Reststrommengen bemüht hat.

Wenn der Staat Privaten Geld zahlen will, kann das eine Beihilfe darstellen, die in Brüssel notifiziert werden muss. Ein Notifikationsverfahren wurde aber nicht durchlaufen, statt dessen wurde informell die Auskunft eingeholt, ein solches sei nicht nötig.

Vattenfall zog vor Gericht und setzte sich in mehrfacher Hinsicht durch:

Das BVerfG sah den gesetzgeberischen Auftrag nicht als erfüllt an, bis 2018 eine Neuregelung zu schaffen. Die 16. AtG-Novelle sei mangels Notifizierung nicht in Kraft getreten. Nach Art. 3 der Novelle sollte das Gesetz in Kraft treten, sobald die EU-Kommission notifiziert oder verbindlich erklärt, dass nicht notifiziert werden muss. Die informelle Auskunft der KOM sei aber keine solche verbindliche Erklärung, weil schiere Mitteilungen nicht verbindlich sind. Zu deutsch: Es hätte ein formeller Beschluss der KOM ergehen sollen. Der Bund hat also nicht geliefert und muss nochmal aktiv werden.

Das BVerfG führt weiter aus, dass die 16. AtG-Novelle auch den Auftrag, eine ausreichende Entschädigungsregelung zu schaffen, nicht hinreichend umsetzt. Die Obliegenheit, sich um die “Übertragung von nicht mehr verstrombaren Elektrizitätsmengen an Konzerne mit überschießenden Verstromungskapazitäten” zu bemühen, geht über das deutlich hinaus, was der Gesetzgeber verlangen darf. Es fehlt ein nachvollziebares Verfahren zum Nachweis, die Aussichten auf Entschädigungen seien völlig ungewiss.

Der Gesetzgeber muss nun also noch einmal nachbessern, sowohl formell als auch materiell. Das lange Ende der Kernenergie in Deutschland geht also weiter (Miriam Vollmer).

 

 

2020-11-12T22:29:11+01:0012. November 2020|Energiepolitik|