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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Der lange Schatten des Ausstiegs

Wird der deutsche Ausstieg aus der Atomkraft länger dauern als ihre Nutzung? Bisweilen könnte man auf den Gedanken kommen. Denn am heutigen 12. November 2020 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dem Budnesgesetzgeber erneut Hausaufgaben aufgegeben: Er muss ein Gesetz erlassen, das die Betreiber von Atomkraftwerken für die ihnen entgangenen Reststrommengen ausreichend entschädigt.

Was ist passiert? 1998 gab es einen Regierungswechsel. Rot-Grün hatte versprochen, aus der Kernkraft auszusteigen und nahm deswegen Kontakt zu den Betreibern von Atomkraftwerken auf. 2001 wurde ein Vertrag geschlossen, in dem für alle Atomkraftwerke eine Restmenge Strom vereinbart wurde, die noch produziert werden durfte. 2002 wurde dieser Kompromiss in Gesetzesform gegossen.

Als die erste Regierung Merkel ans Ruder kam, drehte sich der Wind. Mit der 11. AtG-Novelle wurde 2009 zwar nicht der ganze Ausstieg in Frage gestellt, aber die Reststommengen drastisch erhöht. Die Betreiber sollten durchschnittlich 12 Jahre länger mit ihren Anlagen Geld verdienen. Abgeschriebene, also voll finanzierte, Anlagen sind Gold wert: Die Novelle war Milliarden wert.

2011 jedoch wollte die Regierung von dieser Änderung nichts mehr wissen: Nach dem Atomunfall in Fukushima beschloss der Bundesgesetzgeber den Ausstieg aus dem Ausstieg aus dem Ausstieg: Die 13. AtG-Novelle strich die Zusatzmengen, die man den Betreibern in der 11. AtG-Novelle versprochen hatte. Die wollten das viele Geld nicht kampflos aufgeben: Am 6. Dezember 2016 erklärte das BVerfG die 13. AtG-Novelle zwar für zum größten Teil verfassungskonform, inklusive der Streichung der Reststrommengen. Aber die Entschädigungsregelungen für die gestrichenen Reststrommengen von Vattenfall und RWE waren dem BVerfG zu dünn, wie sich aus dem 7. Leitsatz der Entscheidung ergibt (1 BvR 2821/11,1 BvR 321/12,1 BvR 1456/12). Der Bundesgesetzgeber sollte nachbessern, und zwar bis zum 30. Juni 2018 (Rdnr. 399).

Der Bundesgesetzgeber wurde auch aktiv: Mit der 16. AtG-Novelle schuf der Gesetzgeber neue Regelungen, die §§ 7f und 7g AtG. Der Ausgleich in Geld wurde hierin nicht bedingungslos gewährt, sondern nur, wenn die Betreiber von Krümmel und Brunsbüttel sowie Mülheim-Kärlich sich um eine Übertragung der Reststrommengen bemüht hat.

Wenn der Staat Privaten Geld zahlen will, kann das eine Beihilfe darstellen, die in Brüssel notifiziert werden muss. Ein Notifikationsverfahren wurde aber nicht durchlaufen, statt dessen wurde informell die Auskunft eingeholt, ein solches sei nicht nötig.

Vattenfall zog vor Gericht und setzte sich in mehrfacher Hinsicht durch:

Das BVerfG sah den gesetzgeberischen Auftrag nicht als erfüllt an, bis 2018 eine Neuregelung zu schaffen. Die 16. AtG-Novelle sei mangels Notifizierung nicht in Kraft getreten. Nach Art. 3 der Novelle sollte das Gesetz in Kraft treten, sobald die EU-Kommission notifiziert oder verbindlich erklärt, dass nicht notifiziert werden muss. Die informelle Auskunft der KOM sei aber keine solche verbindliche Erklärung, weil schiere Mitteilungen nicht verbindlich sind. Zu deutsch: Es hätte ein formeller Beschluss der KOM ergehen sollen. Der Bund hat also nicht geliefert und muss nochmal aktiv werden.

Das BVerfG führt weiter aus, dass die 16. AtG-Novelle auch den Auftrag, eine ausreichende Entschädigungsregelung zu schaffen, nicht hinreichend umsetzt. Die Obliegenheit, sich um die “Übertragung von nicht mehr verstrombaren Elektrizitätsmengen an Konzerne mit überschießenden Verstromungskapazitäten” zu bemühen, geht über das deutlich hinaus, was der Gesetzgeber verlangen darf. Es fehlt ein nachvollziebares Verfahren zum Nachweis, die Aussichten auf Entschädigungen seien völlig ungewiss.

Der Gesetzgeber muss nun also noch einmal nachbessern, sowohl formell als auch materiell. Das lange Ende der Kernenergie in Deutschland geht also weiter (Miriam Vollmer).

 

 

2020-11-12T22:29:11+01:0012. November 2020|Energiepolitik|

NRW stellt seine Wasserstoff-Roadmap vor

Das Thema Wasserstoff lässt uns nicht los. Wir hatten bereits über die nationale Wasserstoffstrategie der Bundesregierung und die Studie der Aurora Energy Research zur künftigen Entwicklung der Wasserstoffnachfrage in Europa berichtet. Nun hat auch das Land NRW mit einer Wasserstoff Roadmap seine ehrgeizigen Pläne zur künftigen Wasserstoffnutzung vorgestellt. NRW verfolgt das Ziel die industriellen Prozesse im Land bis zum Jahr 2050 nahezu klimaneutral zu gestalten, was nur durch den Einsatz von Wasserstoff erreicht werden könne.

Wasserstoff habe das Potenzial in allen Sektoren zum Einsatz zu kommen. Ziel ist der Aufbau eines leistungsfähigen Wasserstofftransportnetzes – das bereits gegenwärtig eine Länge von 240 km aufweist – eingebettet in eine künftige deutschlandweite Netzstruktur. Bereits jetzt wird Wasserstoff in NRW intensiv genutzt, denn ungefähr 1/3 des gesamten deutschen industriellen Verbrauchs erfolgt hier. Die Roadmap beschreibt ambitionierte Ziele für die Bereiche Industrie, Mobilität, Energie & Infrastruktur. Beim Verkehr wird dabei auf den Einsatz von Brennstoffzellen gesetzt. Im Zuge der Umsetzung der Roadmap könnten bis zu 130.000 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen. Angestrebt werde der Beitritt zur europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff (European Clean Hydrogen Alliance). (Christian Dümke)

2020-11-10T18:47:19+01:0010. November 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Gas, Industrie|

EU-ETS: Kein Eilantrag auf Meldung an die KOM

Eine aktuelle Entscheidung zum EU-Emissionshandel vom 23. September 2020 teilt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) mit:

Ein Anlagenbetreiber stellte einen Haupt- und einen Hilfsantrag auf Zuteilung von Emissionsberechtigungen. Das ist eine übliche Vorgehensweise, wenn absehbar Uneinigkeit zwischen Betreiber und Behörde über Datengrundlagen oder Anlageneinordnungen, -teile o. ä. besteht, und mehrere Datensätze nötig sind, weil es sonst an Zuteilungsgrundlagen fehlt.

Die DEHSt prüfte den Antrag und sah nur den Hilfsantrag als begründet an. Nun kann die DEHSt im voll vergemeinschafteten EU-Emissionshandel nicht mehr ohne Genehmigung der EU-Kommission Emissionsberechtigungen zuteilen. Sie muss alle Zuteilungsgrundlagen und Zuteilungsmengen der Komission melden. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 3 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG), dessen S. 1 lautet:

“Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission.”

Die DEHSt meldete also nur die auf dem Hilfsantrag beruhenden Daten nach Brüssel. Dies fand der Anlagenbetreiber nicht gut: Er verlangte, dass die höhere Zuteilungsmenge aus dem Hauptantrag gemeldet wird. Die Behörde lehnte ab, der Betreiber zog im Rahmen eines Eilantrags vor das Verwaltungsgericht (VG) Berlin, weil er fürchtete, dass sein Zuteilungsanspruch ohne Meldung nach Brüssel endgültig verloren wäre.

Das VG Berlin wies den Antrag ab und berief sich dabei auf § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG, der lautet:

“Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.”

Hieraus ergibt sich nach Ansicht des VG Berlin: Der Anlagenbetreiber kann nur dann gegen die unterbliebene Meldung vorgehen, wenn er gleichzeitig eine Mehrzuteilung geltend machen kann.

Nun kennt die deutsche Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine vorbeugende Verpflichtungsklage für diejenigen, die fürchten, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nicht den Bescheid erhalten, den sie beantragt haben. Eine Mehrzuteilungsklage ist deswegen aktuell noch nicht möglich, und weil § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG das Vorgehen gegen die unterbliebene Meldung mit der Mehrzuteilungsklage verknüpft, ist auch diese nicht zulässig. Der Betreiber kann – so das Gericht – später mehr Berechtigungen einklagen, die dann auch nach Brüssel gemeldet werden. Eine Präklusion dieser Meldung sei nicht zu erwarten, denn der Antrag wurde ja rechtzeitig gestellt.

Was bedeutet das nun für die Praxis? Die Entscheidung ist zu begrüßen. Wäre sie anders ausgefallen, hätte allen Betreibern, die sich nicht schon jetzt gegen eine unterbliebene Meldung gewehrt haben, entgegen gehalten werden können, sie hätten früher etwas unternehmen müssen. Genau das hat der Gesetzgeber des TEHG aber gesehen und mit dem insoweit erfreulich eindeutigen § 9 Abs. 3 S. 3 TEHG klargestellt, dass niemand sich zweimal gegen die Behördenentscheidung wehren muss, weniger zuzuteilen als beantragt. Die Entscheidung ist angesichts dieses klaren gesetzgeberischen Willens alles andere als überraschend (Miriam Vollmer).

2020-11-05T22:34:26+01:005. November 2020|Emissionshandel|