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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Zur Sonderzuständigkeit der Landgerichte nach § 102 EnWG

Eigentlich ist es ja im Zivilrecht ganz einfach. Streitigkeiten mit einem Streitwert mehr als 5000,00 EUR gehören vor das Landgericht, darunter ist das Amtsgericht anzurufen. Von diesem einfachen Grundsatz hat der Gesetzgeber jedoch in einigen Fällen Ausnahmen geschaffen – so auch im Energierecht.

Der § 102 EnWG bestimmt für bürgerlich-energierechtliche Streitigkeiten ohne Rücksicht auf den Streitwert eine ausschließliche gerichtliche Sonderzuständigkeit der Landgerichte. Dies soll für die Herausbildung einer gewisse Spezialisierung und besondere energierechtliche Sachkenntnis sorgen. Voraussetzung der Sonderzuständigkeit ist, dass es sich um eine bürgerliche Streitigkeit handelt, die sich gem. § 102 EnWG „aus diesem Gesetz“ – also dem EnWG – ergibt.

Da das Energierecht jedoch nicht nur im EnWG kodifiziert ist, fallen damit viele typische energierechtliche Streitfelder wie etwa Streitigkeiten aus dem EEG oder dem KWKG aus dem Anwendungsbereich dieser Sondervorschrift wieder hinaus. Zudem haben viele Zivilgerichte typische energierechtliche Streitigkeiten über die Bezahlung von Energielieferungen oder die Angemessenheit von Preisanpassungen vom Anwendungsbereich des § 102 EnWG ausgeschlossen, weil diese Fälle nach ihrer Ansicht nach dem BGB und nicht dem EnWG zu entscheiden seien. Schließlich ergäbe sich der Zahlungsanspruch des Versorgers aus § 433 BGB und die Angemessenheit von Preisanpassungen sei nach § 315 BGB zu beurteilen (OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2010, Az. 13 AR 9/10) und sogar die Frage der Abgrenzung eines Grundversorgungsvertrages (§ 36 EnWG) von einem Sonderkundenvertrag (§ 41 EnWG) soll kein Streit sein, der „nach dem EnWG“ zu entscheiden wäre. (OLG Hamm, 20.10.2014, Az. 32 SA 72/14).

Da bleibt für die vom Gesetzgeber angedachte Spezialisierung der Landgerichte gar nicht mehr so viel Raum.

In einem von uns aktuell geführten Verfahren war nun streitig, ob sich die Sonderzuständigkeit des Landgerichts nach § 102 EnWG auch auf Streitigkeiten erstreckt, die zwar nicht direkt nach dem EnWG selbst zu entscheiden sind, aber nach einer der zugehörigen Rechtsverordnungen, die ihre Ermächtigungsgrundlage im EnWG haben (wie etwa NAV/NDAV, Strom/GasGVV, Strom/GasNEV, Strom/GasNZV). Hier ist das Gericht unserer Auffassung gefolgt, dass auch diese Streitigkeiten der Sonderzuständigkeit des § 102 EnWG unterfallen.

Hierfür sprechen nach zutreffender Ansicht des Gerichts bereits Sinn und Zweck der Norm, der darin liegt, eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts in allen Instanzen zu gewährleisten. Das Energiewirtschaftsrecht werde aber gerade maßgeblich durch die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen ausgestaltet. Würden diese nicht von der Zuständigkeitsnorm umfasst, wäre diese Zweckerreichung bedroht. Dies wird nach zutreffender Ansicht des Gerichts durch eine systematische Auslegung des Energiewirtschaftsgesetzes gestützt. § 32 Abs. 1 und 3 EnWG gewähren den Betroffenen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auch bei einem Verstoß gegen eine auf Grundlage der Vorschriften dieser Abschnitte (§§ 17 ff., 20 ff. EWG) erlassenen Rechtsverordnungen. Eine Differenzierung der sachlichen Zuständigkeit in diesen Fällen wäre weder sachlich gerechtfertigt noch sinnvoll (AG Luckenwalde, Beschluss vom 21.10.2020, 12 C 227/20 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 17. Juli 2018, EnZB 53/17). (Christian Dümke)

2020-11-19T19:29:31+01:0019. November 2020|Allgemein|

Urheberrecht und Informationsfreiheit

Kann man bestehende Urheberrechte gegen Ansprüche auf Informationsfreiheit ins Feld führen? Damit musste sich das Landgericht Köln in einem Klageverfahren beschäftigen, das das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gegen den Journalisten Arne Semsrott, Projektleiter von FragdenStaat betrieben hat (Urt. v. 12.11.202163/19). Das BfR hatte Semsrott abgemahnt und wollte so erreichen, dass der Beklagte ein Gutachten über Krebsrisiken des Unkrautvernichtungsmittels Glyphosat, das diesem auf eine IFG-Antrag hin zugesandt worden war, nicht veröffentlichen durfte, weil es angeblich Urheberrechtsschutz unterliegt. Nachdem der sich nicht unterworfen hatte, hatte das BfR ihn auf Unterlassung verklagt. Prozessual ergab sich so die nicht alltägliche Situation, dass ein Zivilgericht über einen verwaltungsrechtlichen Anspruch zu urteilen hatte.

Warum war das Verfahren wichtig?

Hätte das BfR sich durchgesetzt, hätten öffentliche Stellen regelmäßig Studien, Gutachten und andere Schriftstücke, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, den Blicken der breiten Öffentlichkeit entziehen können. Behörden hätten dann oft erreichen können, dass zwar an sich Ansprüche nach § 1 Abs. 1 IFG auf amtliche Informationen bestehen, aber der Anspruchsberechtigte mit den Informationen praktisch nichts anfangen kann. Die Lesart des BfR hätte das Informationsrecht in Hinblick auf viele für die Öffentlichkeit interessante Inhalte damit schlicht ausgehebelt.

Was sagt das LG Köln?

Das Landgericht Köln ließ sich vom BfR aber im konkreten Fall nicht überzeugen. Es sah zunächst das Veröffentlichungsrecht vom Verwertungsrecht des BfR umfasst. Die Behörde kann danach also nicht einfach behaupten, sie dürfe so ein Gutachten nicht publizieren (hier sollte gesetzlich über Klarstellungen bei Auftragsgutachten durch Dritte auf vertraglicher Basis nachgedacht werden).

Weiter urteilte das LG Köln, dass das BfR die Veröffentlichung nicht untersagen konnte, weil das Gutachten mit der Zusendung an den Antragsteller bereits veröffentlicht war. Zudem konnte sich der Antragsteller auf das Zitatrecht des § 51 UrhG berufen, weil der Antragsteller das Werk ja in einem Kontext veröffentlicht hat. Zuletzt hatte das BfR per Allgemeinverfügung sogar ein Verfahren aufgesetzt, mit dem jedermann das Gutachten abfragen konnte, was rund 43.000 Antragsteller dann auch getan hatten. Das Argument des Gerichts war also: Wenn etwas schon so öffentlich ist, dann kann es nicht mehr öffentlicher werden, so dass es auch von Dritten – wie dem Beklagten und Antragsteller – veröffentlicht werden darf.

Sieg der Informationsfreiheit?

Ist das nun ein Sieg der Informationsfreiheit auf voller Linie? Keineswegs. In den allermeisten Fällen wird ein Gutachten, das jemand abgefragt hat, nicht von so vielen anderen Menschen verlangt. Und nicht jeder und nicht immer kann vor einer Veröffentlichung und Verwendung eines Gutachtens eine große Kampagne starten. Das bedeutet aber: Die Macht des Urheberrechts gegen unerwünschte Informationsrechte ist nach wie vor erheblich. Hier wäre es am Gesetzgeber, Freiheit und Schutz geistigen Eigentums in den Fällen zu harmonisieren, in denen nicht etwa Private Rechte geltend machen, sondern der Steuerzahler Gutachten bezahlt hat, die vor ihm geheimzuhalten schwer zu begründen ist.

Die Entscheidung ist zudem noch nichts rechtskräftig: Die Berufung wurde angekündigt. (Miriam Vollmer)

2020-11-17T22:47:45+01:0017. November 2020|Verwaltungsrecht|

Falsch betreiben ist wie nicht betreiben: Zu VG Trier, 9 K 3913/19.TR

Der Zahn der Zeit setzt auch Genehmigungen zu: Wer seine genehmigte Anlage drei Jahre nicht betreibt, verliert die Anlagengenehmigung. So steht es in § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.

Doch wie sieht es aus, wenn eine Anlage zwar genehmigt ist, aber der tatsächliche Betrieb nicht der Genehmigung entspricht? Diese Frage hatte das VG Trier am 4. März 2020 (9 K 3913/19.TR) zu entscheiden.

In der Entscheidung geht es um eine erstmals 1975 mit Planfeststellungsbeschluss als Abfallbehandlungsanlage genehmigte Anlage. Hier durfte Schlamm in fünf Erdbecken zwischengelagert werden. Allerdings stellte die Behörde 2018 bei einem Ortstermin fest, dass von Zwischenlagerung keine Rede sein kann: Die Schlämme erwiesen sich als dauerhaft deponiert, es war sogar Schilf auf den Ablagerungen gewachsen.

Das ließ die Behörde sich nicht bieten. Sie erließ eine Stilllegungsverfügung. Der Betreiber sollte die Anlage räumen. Der berief sich auf die Planfeststellungsgenehmigung, die ihm die Zwischenlagerung erlaube und zog vor Gericht.

Das Gericht wies die Klage ab und gab der Behörde recht: Die Anlage sei genehmigungsbedürftig. Der Planfeststellungsbeschluss ersetze die Immissionsschutzgenehmigung. Er sei auch weder nichtig, noch zu unbestimmt. Aber er schirme die Anlage der Betreiberin nicht vor der Stilllegungsverfügung ab, weil er seit spätestens 2015 erloschen sei: Die Betreiberin habe die Anlage eben nicht “betrieben”, weil nur der genehmigte Betrieb als Betreiben im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gelte. Mit anderen Worten: Betrieb ist nur das, was genehmigt wurde.

Was bedeutet das für die Praxis? Betreiber müssen ihr Genehmigungsmanagement ernst nehmen. Dass es Anlagen schon lange gibt und dass irgendeine Genehmigung existiert, reicht nicht. Es muss regelmäßig geprüft werden, ob sich möglicherweise Änderungen gegenüber dem genehmigten Betrieb ergeben haben. Liegt dies auch nur annäherungsweise nahe, muss auf die Behörde zugegangen werden, ansonsten droht das Erlöschen der Genehmigung. Die Anlage müsste dann umfassend neu genehmigt werden (Miriam Vollmer)

2020-11-13T20:07:07+01:0013. November 2020|Immissionsschutzrecht, Umwelt, Verwaltungsrecht|