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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Regelungslücken beim Energiediscounter?

Der aktuelle Spiegel berichtet über den Verdacht, bei Stromio und Gas.de könnte es sich anders verhalten als bei anderen Discountern, die ihre Lieferverpflichtungen schlicht nicht mehr erfüllen konnten: Im Raum steht der Verdacht, den verbundenen Unternehmen seien keineswegs die Mittel ausgegangen, die den Kunden geschuldete Energie beim Vorlieferanten zu bezahlen. Vielmehr würde aktuell die Bundesnetzagentur (BNetzA) ermitteln, ob die eigentlich für die Erfüllung der laufenden Energielieferverträge beschaffte Energie an Großhändler weiterverkauft worden sei, weil die aktuell am Großhandelsmarkt zu erlösenden Preise so hoch sind, dass sie die den Kunden garantierten Preise deutlich übersteigen. Stromio hätte sich also wie der Vermieter eines Ferienhauses verhalten, der zwar Familie Maier das Haus am Meer für 500 EUR für vier Wochen vermietet hätte, dann aber die Gelegenheit beim Schopfe ergriffen hätte, Familie Schmidt für das Ferienhaus 800 EUR abzunehmen und den Maiers unter einem Vorwand abzusagen.

Zivilrechtlich dürfte die Sache nicht überkomplex sein: Stromio und Gas.de hatten laufende Verträge, die sie gekündigt haben, obwohl kein Kündigungsrecht bestand (zu einem solchen Fall auch hier). Die Kündigungen sind also vermutlich zum weit überwiegenden Teil unwirksam, es sei denn, ausnahmsweise gibt die Vertragslage etwas anderes her. Da aber – teilweise sogar vor der Kündigung – die Belieferung eingestellt wurde, werden die Kunden seitdem vom Ersatzversorger beliefert. Die Ersatzversorgung ist teurer als der Produktpreis, zu dem Stromio bzw. Gas.de zu liefern verpflichtet war. Damit entsteht den Kunden ein Schaden, den Stromio und Gas.de ersetzen müssen. Doch zum einen macht diesen Schaden längst nicht jeder Kunde geltend. Und zum anderen ist die Ersatzversorgung in aller Regel trotz der hohen Bezugskosten nicht so teuer, dass der Schadensersatz den Gewinn durch Verkauf an Dritte übersteigen dürfte. Mit anderen Worten: Wenn es denn so sein sollte, lohnt es sich vermutlich.

Stromzähler, Elektrizität, Meter, Voltmeter, Multimeter

Nicht nur für die Betroffenen wäre das unbefriedigend. Entsprechend wird teilweise diskutiert, ob denn wirklich keine strafrechtliche Verurteilung in Frage kommt. Ob es sich – verdichtet sich der Verdacht – möglicherweise um einen Eingehungsbetrug handeln könnte? Doch diese spezielle Form des Betrugs setzt voraus, dass schon bei Vertragsabschluss bereits keine Erfüllungsbereitschaft bestand. Dem dürfte, bestätigen sich die im Raum stehenden Vorwürfe, aber erkennbar nicht so sein, denn bei Abschluss der Verträge irgendwann in der Vergangenheit bestand die Absicht, Strom zu liefern ganz bestimmt. Abstrakt ist es aber gerade nicht strafbar, Verträge nicht zu erfüllen. Zumindest auf den ersten Blick also kein Fall für die Staatsanwaltschaft.

Entsprechend ist es nicht erstaunlich, dass die Politik nun ankündigt, aktiv zu werden. Doch den ersten Ankündigungen des Bundeswirtschaftsministers ist wenig Konkretes zu entnehmen. Insofern: Es bleibt spannend (Miriam Vollmer).

2022-01-19T00:09:07+01:0019. Januar 2022|Vertrieb|

Der EU-CO2-Preis wackelt

Die ehrgeizigen Pläne der Europäischen Kommission für die Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie stoßen auf Widerstand in manchen Mitgliedstaaten. Besonders nach den monatelangen Protesten der französischen Gilets jaunes gegen eine höhere Besteuerung fossiler Kraftstoffe fürchten einige europäische Regierungen den Unmut der Bevölkerung. Damit ist unklar, ob die ab 2026 geplante Ausweitung des Emissionshandels auf Brenn- und Treibstoffe in der EU über einen Upstream-Emissionshandel realistisch ist.

Der Berichterstatter im Umweltausschuss des Europäischen Parlaments, der deutsche Christdemokrat Peter Liese, hat nun einen Kompromissvorschlag vorgelegt, der neben einigen anderen Vorschlägen (hierzu demnächst) zur Änderung des Richtlinienvorschlags der Kommission, auch eine vermittelnde Regelung für den Emissionshandel für Brenn- und Treibstoffe vorsieht: Das Instrument soll schon 2025 statt 2026 starten. Aber es soll den Mitgliedstaaten für die Jahre 2025 und 2026 freistehen, ob sie auch private Haushalte einbeziehen. Sie müssen allerdings die Emissionsminderungen, die auf diesen Bereich entfallen, auf anderem Wege erbringen.

Lichter, Nacht, Abend, Langsame Verschlusszeit

Uns überzeugt dieser Vorschlag praktisch nicht. Denn die Kommission plant bekanntlich, beim Inverkehrbringer anzusetzen, so wie aktuell beim deutschen BEHG. Zertifikate abführen müsste also der Lieferant. Aber zum Zeitpunkt der Auslieferung des Benzins ist noch nicht einmal klar, ob ein Taxifahrer tankt oder ein Anwalt nach Feierabend. Und wie geht man mit einem Gebäude mit Zentralheizung um, in dem im 1. OG ein Call Center und im Dach eine Familie Mieter sind? Ohne einen umfangreichen Papierkrieg ist das kaum vorstellbar.

Doch wie auch immer andere EU-Mitglieder dies für sich lösen, dass Deutschland aus dem ETS II optiert, kann als ausgeschlossen gelten. Denn mit dem BEHG gibt es ein sehr ähnliches Instrument bereits seit dem letzten Jahr (Miriam Vollmer).

2022-01-14T20:43:54+01:0014. Januar 2022|Allgemein, Emissionshandel|

Grundversorgung und Ersatzversorgung Teil 2

Durch die aktuelle Energiepreiskrise verlieren derzeit viele Kunden ihren Energieversorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Lieferprobleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder Ersatzversorgung? Wo liegt da eigentlich der Unterschied? Wir erklären es:

Die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG)

Bei der Ersatzversorgung handelt es sich im Gegensatz zur Grundversorgung nicht um eine vertragliche Energielieferung. Der Gesetzgeber trifft hier vielmehr eine Zuweisung der Verantwortlichkeit. Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als vom Grundversorger geliefert. Es gibt daher weder einen „Ersatzversorgungsvertrag“ noch muss der Kunde in der Ersatzversorgung kündigen, wenn er diese verlassen will.

Die Ersatzversorgung wird vom Grundversorger geleistet, steht aber anders als die Grundversorgung allen Letztverbrauchern offen und nicht nur Haushaltskunden. Auch ein großer Industriebetrieb kann daher in die Ersatzversorgung fallen. Für Haushaltskunden darf der Preis der Ersatzversorgung allerdings die Kosten der Grundversorgungspreise nicht übersteigen.

Anders als die Grundversorgung ist die Ersatzversorgung zeitlich auf maximal 3 Monate begrenzt. Wer nach Ablauf dieser Frist für einen eventuellen weiteren Energieverbrauch des Letztverbrauchers bilanziell verantwortlich ist (Netzbetreiber oder Grundversorger) ist streitig.

Ein Haushaltskunde fällt eigentlich nur dann in die Ersatzversorgung wenn er zwar einen wirksamen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, dieser von seinem vertraglichen Lieferanten aber (zum Beispiel wegen Insolvenz) nicht mehr erfüllt werden kann, der Kunde faktisch aber weiter Energie über seinen Anschluss entnimmt.

(Christian Dümke

2022-01-13T20:38:20+01:0013. Januar 2022|Grundkurs Energie, Vertrieb|