Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Gazprom Germania GmbH: Was ist denn hier genau passiert?

Gazprom Germania steht aufgrund Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 4. April 2022 unter Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur (BNetzA). Künftig nimmt die Bonner Behörde die Gesellschafterrechte wahr und hat das Recht, eine Geschäftsführung einzusetzen und ihr Weisungen zu erteilen. Hintergrund war die unklare Situation nach der Abtretung der Anteile an der Gazprom Germania an ein Unternehmen namens JSC Palmary (Russland) und eine Gazprom export business services LLC (GPEBS, Russland), deren Gesellschafter wiederum unbekannt sind. Nachdem der Mutterkonzern der Gazprom Germania sich von der deutschen Tochter lossagen wollte, und die neue Anteilseigenerin GPEBS die Gesellschaft liquidieren lassen wollte, wurde das Ministerium aktiv. Doch worauf beruht dieser ungewöhnliche Schritt und wie ist er rechtlich einzuordnen?

Wasser, Himmel, Turm, Sonnenuntergang, Meer, Metropole

Zunächst: Gazprom Germania ist bei der Neuordnung seiner gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse nicht korrekt vorgegangen. Für den Erwerb von Anteilen durch nicht europäische Investoren an Unternehmen, die kritische Infrastruktur in der EU betreiben, gibt es Vorgaben. § 55a Abs. 4 Satz 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) enthält eine Meldepflicht. Die ist hier nicht erfüllt worden, so das BMWK. Diese Meldepflicht ist keine reine Formalität. Wird sie nicht erfüllt, oder wurde sie zwar erfüllt, aber das BMWK prüft noch, ist der Erwerb schwebend unwirksam. So war es auch – mangels Meldung – hier. Und da nach § 15 Abs. 4 Nr. 1 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) während dieser Phase der schwebenden Unwirksamkeit die Gesellschafter ihre neu erworbenen Stimmrechte nicht ausüben durften, liegt ein weiterer Verstoß vor, denn die neuen Gesellschafter hatte ja mit der Anordnung, zu liqudieren, ihr Stimmrecht ausgeübt.

Das BMWK sah durch diese Maßnahme die in § 4 Abs. 1 Nr. 4 AWG geschützte öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. In diesem Fall erlaubt es § 6 Abs. 1 AWG, per Bescheid die “Verfügung über Gelder und wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften oder das Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zu Gunsten bestimmter Personen oder Personengesellschaften” zu beschränken. Hieraus leitete das Ministerium das Recht ab, für sechs Monate das Unternehmen durch die BNetzA führen zu lassen.

Die Anordnung ist anfechtbar. Ob Gazprom Germania den Rechtsweg einschlägt, ist noch nicht bekannt (Dr. Miriam Vollmer).

2022-04-05T01:24:47+02:005. April 2022|Energiepolitik, Gas|

Blick nach UK: Die Energiepreise ab 1. April 2022

Nicht nur in Deutschland steigen die Energiepreise. Auch in Großbritannien müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher auf einen erheblichen Anstieg der Energiekosten einstellen. Denn ab heute, dem 01.04.2022, wird die Höchstgrenze für Energiepreise, der sog. Energy Price Cap, um 54 Prozent angehoben.

Was viele nicht wissen: Während in Deutschland die Energiepreise dem Markt überlassen und nur kartellrechtlich überwacht werden, gibt es in Großbritannien eine Preisdeckelung durch die staatliche Aufsichtsbehörde OFGEM (Office of Gas and Electricity Markets), die der Gas and Electricity Markets Authority (GEMA), untersteht. Im sechsmonatigen Turnus werden die Höchstpreise angepasst. Diese Stuktur von Marktpreisen nur unterhalb einer staatlichen Deckelung stammt aus der Liberalisierung des englischen und walisischen Strommarktes nach dem Electricity Act nach 1989. Seit 1990 gibt es in UK zwar eine vollständige Marktöffnung. Doch vollständig vertrauten die Briten dem freien Spiel der Kräfte dann doch nicht.

Big Ben, Brücke, Stadt, Sonnenaufgang, Fluss

Die OFGEM schützt den Verbraucher seitdem nicht nur durch Preisbeschränkungen, sondern vergibt auch Lizenzen für Unternehmen, die sich am Strommarkt beteiligen möchten. Die Lizensierung beinhaltet u. a. die Deckelung der Gewinnmarge. Das Ziel der OFGEM ist es, durch Strommarktregulierung einerseits den Wettbewerb zu fördern, aber andererseits so wenig wie möglich in den Markt einzugreifen.

Für den Durchschnittskunden beträgt der Strompreis seit heute 28 p/kWh (statt 21) und 45 p (statt 25) Grundgebühr pro Tag, also nun umgerechnet ein ungefährer kWh-Preis von 33 Cent/kWh und rund 16 EUR Grundpreis pro Monat. Gas ist sogar noch teurer geworden, hier ist der Preis von 4 p/kWh auf 7 p/kWh gestiegen, also rund 8 Cent/kWh. Das ist zwar immer noch günstiger als die Grundversorgung für Neukunden in Berlin. Doch der Blick nach Großbritannien verdeutlicht: Die explosionsartige Preisentwicklung ist kein deutsches Phänomen und sie findet auch unter völlig anderen Rahmenbedingungen statt (Luisa Sobirey/Dr. Miriam Vollmer).

 

2022-04-01T23:09:38+02:001. April 2022|Energiewende weltweit|

NRW: Firmenlogo auf Windkraftanlage als unzulässige Werbung

In Nordrhein-Westfalen gilt: „Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig“ – so regelt es § 10 Abs. 3 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Ausnahmen von diesem Werbeverbot werden in den Nummern 1 – 5 abschließend aufgelistet, darunter beispielsweise „Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen“ (Nr. 5) oder „Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken“ (Nr. 4). Eine Ausnahme für Werbung auf Windkraftanlagen ist dort allerdings nicht vorgesehen, auch wenn Windkraftanlagen sich typischerweise „außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“ befinden dürften – nicht nur in NRW.

Aber wer nutzt denn auch Windkraftanlagen, die einsam auf weiter Flur stehen zur Werbung, fragt sich jetzt vielleicht der eine oder andere Leser. Nun das hängt davon, wie man Werbung definiert. In Aachen war man jedenfalls kürzlich der Meinung, dass bereits der in Großbuchstaben auf der Windkraftanlage angebrachte Name des Betreibers eine solche „unzulässige Werbeanlage“ im Außenbereich darstellt.

(Symbolbild)

Eine gesetzliche Ausnahme für Windkraftanlagen existiert im Landesrecht nicht und die einzig hierfür möglicherweise noch in Betracht kommende Regelung des § 10 Abs. 3 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach Werbeanlagen „an der Stätte der Leistung“ sei nicht einschlägig, weil die Windkraftanlage im rechtlichen Sinne nicht „Stätte der Leistung“ sei.

Folge: Der Anlagenbetreiber musste die in großer Höhe angebrachten Logos von seiner Anlage entfernen, was Kosten von 90.000 EUR verursacht haben soll.

(Christian Dümke)

2022-03-31T21:22:55+02:0031. März 2022|Erneuerbare Energien|