Avatar-Foto

Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Was wird wohl aus der Bioquote?

Die in den Eckpunkten des von der Bundesregierung geplanten Gebäudemodernisierungsgesetzes (GMG) für Gasversorger vorgesehene Beimischungspflicht „grüner Gase“ – aktuell mit 1 % ab 2028 angesetzt – wirkt moderat. Doch schon im Papier selbst ist die Rede von einem Hochlauf. Aber wie kann – oder vielmehr muss – dieser Hochlauf aussehen? Das Eckpunktepapier erlaubt nur Spekulationen, aber ein Blick ins europäische Recht legt zumindest den Zielpfad offen:

Die Gebäuderichtlinie (EPBD) verlangt, dass neue Gebäude ab 2030 als Nullemissionsgebäude errichtet werden, öffentliche Neubauten bereits ab 2028. Für den Bestand sind bis 2030 und 2035 verbindliche Effizienzverbesserungen vorgesehen, insbesondere für die energetisch schlechtesten Gebäude. Parallel sieht die RED III vor, den Anteil erneuerbarer Energien im Gebäudesektor indikativ auf rund 49 % bis 2030 zu steigern. Zugleich verpflichtet die Lastenteilungsverordnung Deutschland zu einer Emissionsminderung im Nicht-ETS-Sektor von 50 % bis 2030 gegenüber 2005. Eine dauerhaft nahezu vollständig fossile Gasversorgung ist damit systematisch schwer vereinbar. Realistisch erscheint mittelfristig eine deutlich höhere Quote erneuerbarer Gase im unteren zweistelligen Bereich, ganz grob überschlagen eher 15% – 30%.

Allerdings stößt diese Entwicklung auf handfeste Grenzen. Das bestehende Gasnetz ist technisch primär auf  Erdgas ausgelegt; alternative Gase wie Wasserstoff lassen sich nur begrenzt beimischen, ohne Infrastruktur und Endgeräte umfassend anzupassen. Gleichzeitig ist das Potenzial für nachhaltig erzeugtes Biomethan begrenzt, nicht zuletzt aufgrund von Flächenkonkurrenzen und konkurrierenden Nutzungen in anderen Sektoren.

Damit zeichnet sich ab, dass steigende Beimischungsquoten nicht nur Preisfragen aufwerfen. Vielmehr könnte die physische Verfügbarkeit erneuerbarer Gase selbst zum Engpass werden. Am Ende wird möglicherweise eine andere Bundesregierung unpopuläre Priorisierungsentscheidungen treffen müssen (Miriam Vollmer).

2026-03-20T23:59:49+01:0020. März 2026|Energiepolitik, Gas, Wärme|

EuGH verhandelt über Dreijahreslösung bei unwirksamen Wärmepreiserhöhungen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 12. März 2026 über die vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte sogenannte Dreijahreslösung verhandelt. Anlass hierfür ist eine Vorlage aus einem beim Kammergericht  Berlin anhängigen Verfahren, in dem es um die Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem seit 2012 bestehenden zivilrechtlichen Fernwärmelieferungsvertrag geht.

Das KG Berlin hatte dort erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die Rechtsprechung des BGH zur Dreijahreslösung mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Nach dieser Lösung hat ein Kunde nur 3 Jahre Zeit um Abrechnungen des Wärmeversorgers, die unzulässige Preiserhöhungen enthalten, zu widersprechen. Andernfalls – so der BGH – gilt der dort abgerechnete Preis als vereinbart. Insbesondere sieht das Kammergericht hierzu Klärungsbedarf im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH. Fraglich ist, ob es mit diesen Vorgaben vereinbar ist, dass nationale Gerichte bei Wegfall einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel in langfristigen Energielieferverträgen den Vertrag ergänzend dahingehend auslegen, dass ein durch frühere Preiserhöhungen erreichter Preis an die Stelle des ursprünglich vereinbarten Ausgangspreises tritt, sofern dieser Preis drei Jahre vor der ersten Beanstandung durch den Verbraucher galt.

Vor diesem Hintergrund hat das KG Berlin mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 (Az.: 9 U 1087/20) dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Erstens möchte das KG klären lassen, ob die Richtlinie 93/13/EWG nationalen Regelungen oder einer darauf gestützten gerichtlichen Praxis entgegensteht, wonach bei langfristigen Energielieferverträgen eine durch die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel entstandene Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen wird. Nach dieser Praxis kann der Kunde Preiserhöhungen, die über den ursprünglichen Ausgangspreis hinausgehen, nicht mehr geltend machen, wenn er diese nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung beanstandet hat.

Zweitens fragt das KG, ob die Richtlinie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, nach der langfristige Energielieferverträge insgesamt als unwirksam anzusehen sind, wenn der Kunde über längere Zeit hinweg Preiserhöhungen auf Grundlage einer unwirksamen oder nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklausel akzeptiert hat und diese später auch für weiter zurückliegende Zeiträume angreift.

Drittens möchte das KG wissen, ob die Richtlinie nationalen Regelungen oder einer gerichtlichen Praxis entgegensteht, nach der ein Fernwärmeversorgungsunternehmen berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet ist, eine von Anfang an oder später unwirksame Preisänderungsklausel während eines laufenden Vertragsverhältnisses einseitig mit Wirkung für die Zukunft anzupassen, sofern dadurch ihre Wirksamkeit sichergestellt wird.

Eine Entscheidung des EuGH wird für den Herbst diesen Jahres erwartet.

(Christian Dümke)

2026-03-20T22:04:35+01:0020. März 2026|Rechtsprechung, Wärme|

Wenn das Netz sich zu spät meldet – der § 8 Abs. 5 EEG 2021

Derzeit wird diskutiert, ob Betreiber kleiner Dachanlagen in Zukunft überhaupt noch eine Garantievergütung erhalten sollen. Doch in vielen Fällen gibt es schon abseits der Vergütungsfrage Schwierigkeiten, die Anlage überhaupt ans Netz zu bekommen. Wie mit der Situation umzugehen ist, wenn der Netzbetreiber sich zu spät rührt, hat sich die EEG-Clearingstelle in einem Schiedsverfahren beschäftigt.

In dem Verfahren Schiedsspruch 2025/10-VIII ging es um mehrere kleine Photovoltaikanlagen, deren Betreiberin einen Netzanschluss beantragt hatte. Der Netzbetreiber reagierte jedoch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist. Die Betreiberin berief sich daher auf § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021, wonach Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen angeschlossen und betrieben werden dürfen, wenn der Netzbetreiber nicht rechtzeitig reagiert.

Die Clearingstelle bestätigte am 23. Januar 2026, dass der Anspruch auf Anschluss und Betrieb der Anlagen mit Ablauf der Frist grundsätzlich entsteht. Der Netzbetreiber konnte sich also nicht nachträglich darauf berufen, die Anlagen seien nicht netzverträglich. Gleichzeitig stellte das Schiedsgericht fest, dass der notwendige Netzausbau im konkreten Fall wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre und deshalb kein Verstoß gegen die Pflicht zum unverzüglichen Netzanschluss vorlag. Der Anlagenbetreiber hatte im Ergebnis also Pech.

Der Schiedsspruch zeigt damit ein rechtliches Problem auf: Einerseits schützt § 8 Abs. 5 Satz 3 EEG 2021 Anlagenbetreiber, wenn Netzbetreiber Anschlussbegehren verschleppen. Andererseits bleibt auch in diesem Fall entscheidend, ob der Netzanschluss technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist – das Risiko trägt auch in diesem Fall der Betreiber (Miriam Vollmer).

2026-03-13T18:05:17+01:0013. März 2026|Erneuerbare Energien|