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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

Preisanpassung unwirksam: Landgericht Frankfurt weist Zahlungsklage der MAINGAU Energie GmbH ab

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.03.2026 die Zahlungsklage der MAINGAU Energie GmbH gegen einen Letztverbraucher auf Zahlung von Energielieferentgelten abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung der Forderung mit dem Umstand, dass in den streitigen Verbrauchsabrechnungen eine Preisanpassung des Energieversorgers enthalten war, die nach Rechtsauffassung des Gerichts unwirksam ist und daher keine entsprechende Zahlungsforderung begründen kann.

 

Die Unwirksamkeit folgte dabei aus zwei Rechtsfehlern:

Zum einen war die Mitteilung der Preisänderung an den Kunden nicht innerhalb einer Frist mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgt. Diese 6-Wochenfrist war jedoch nach den AGB der MAINGAU eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Preisänderung. Eine diesen Anforderungen genügende Ankündigung für einen späteren Zeitpunkt wurde, so das Gericht, auch nicht nachgeholt.

Ferner genügt die Preisänderungsmitteilung auch inhaltlich nicht den Anforderungen gem. § 41 Abs. 5 EnWG. Danach muss der Energielieferant auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen unterrichten. Hierfür genügt es nicht, wenn der Energieversorger im Preisanpassungsschreiben nur den bisherigen und den zukünftigen neuen Lieferpreis oder einzelne Preiskomponenten benennt bzw. gegenüberstellt, wobei selbst das vorliegend nicht erfolgt ist. Erforderlich sei – so das Landgericht unter Verweis auf den BGH – zudem eine Gegenüberstellung sämtlicher einzelnen Preisbestandteile, aus denen sich laut Vertrag der Gesamtpreis zusammensetzt und deren jeweilige Änderung . Dies seivorliegend nicht erfolgt. In dem entsprechenden Schreiben war nur der gewünschte neue Arbeitspreis genannt und die Differenz zum bisherigen Arbeitspreis.

In der Folge sei das Preisänderungsschreiben gegenüber der Beklagten als unwirksam anzusehen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG solle sicherstellen, dass der von einer Preisänderung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preisgestaltung er nicht akzeptiert, so rechtzeitig lösen kann, dass die Preisänderung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird. Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müsse der Kunde nicht nur rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Änderung, sondern auch umfassend über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden. Aus diesem Schutzzweck folgt, dass die den Anforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG entsprechende Unterrichtung eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Preiserhöhung ist.

LG Frankfurt, 31.03.2026; Az. 2-17 O 110/25 – Entscheidung noch nicht rechtskräftig

(Christian Dümke)

2026-04-03T13:32:10+02:003. April 2026|Rechtsprechung|

Gaspreisindex als Marktelement in Wärmelieferverträgen scheitert erneut vor Gericht

Aller guten Dinge sind drei? Das kommt wahrscheinlich auf den Standpunkt an. Jedenfalls ist mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.02.2026, Az. 2-30 O 68/25 nun zum dritten Mal in kurzer Zeit eine Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag vor Gericht gescheitert, weil der Wärmeversorger als sog. “Marktelement” das nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV notwendiger Bestandteil einer wirksamen Preisänderungsklausel sein muss ausschließlich auf einen Erdgasindex gesetzt hat. Im dortigen Fall auf den vom statistischen Bundesamt veröffentlichten Index der Erzeugerpreise für Erdgas bei Abgabe an Handel und Gewerbe. Das sei nicht ausreichend so das Landgericht. Es sprächen die besseren Argumente dafür, zur Abbildung des gesamten Wärmemarktes nicht nur Erdgas, sondern vielmehr die Preisentwicklung aller Energieträger in den Blick zu nehmen. Dies werde der gesetzlichen Formulierung ,,Wärmemarkt” und ,,allgemeiner Wärmemarkt” besser gerecht.

In vergleichbarer Weise hatte das Landgericht Frankfurt bereits in einem früheren Fall entschieden, ebenso das Landgericht Berlin. Weitere Klageverfahren sind anhängig.

(Christian Dümke)

2026-03-27T21:34:39+01:0027. März 2026|Allgemein|

Der Emissionshandel im Europäischen Rat

Der europäische Emissionshandel ist einmal mehr umstritten. Hintergrund ist der verschärfte Zielpfad des ETS I: Zertifikate werden schneller verknappt, der CO₂-Preis steigt – rechtlich zwingend, aber wirtschaftlich zunehmend schmerzhaft. Insbesondere energieintensive Industrien sehen sich durch hohe CO₂-Kosten und steigende Strompreise unter Druck.

Mit diesen Bedenken hat sich der Europäische Rat am 19. März 2026 beschäftigt. Einige Mitgliedstaaten forderten Eingriffe in den ETS, etwa zur Dämpfung der Preisentwicklung oder zur Abmilderung von Strompreiswirkungen. Den üblichen Verdächtigen passt die ganze Richtung nicht, sie würden das Instrument am liebsten abschaffen. Andere warnten vor genau solchen Eingriffen, weil sie die Verlässlichkeit des Systems und damit zentrale Investitionssignale gefährden würden.

Das Ergebnis ist ein klassischer Kompromiss: Der ETS bleibt zunächst unverändert. Zugleich wurde ein Prüfauftrag beschlossen, der insbesondere Preiswirkungen, Wettbewerbsfähigkeit und industrielle Belastungen in den Blick nehmen soll. Eine grundlegende Entscheidung wurde damit vertagt. Ein Review ist schon für 2026 angekündigt. Der Konflikt bleibt damit bestehen: zwischen einem wirksamen Klimainstrument und seinen industriepolitischen Nebenwirkungen. Die eigentliche Richtungsentscheidung steht noch aus und wird nicht zuletzt davon abhängen, wie sich die internationale Lage 2026 entwickelt (Miriam Vollmer).

2026-03-27T20:23:38+01:0027. März 2026|Emissionshandel|