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Über Dr. Miriam Vollmer

Dr. Miriam Vollmer ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht.

VwGO-Reform 2026 – Reform des Berufungsrechts

Das verwaltungsgerichtliche Berufungsrecht ist auf Beschränkung angelegt. Während sich im Zivilrecht jeder beschweren darf, wenn es um mindestens 1.000 EUR geht, muss die Berufung vor den Verwaltungsgerichten zugelassen werden, entweder durch die erste oder die zweite Instanz. In der Praxis führt das zu erheblichen Verzögerungen. Wir führen Verfahren, in denen schon die Berufungszulassungsverfahren mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Die zweite Instanz beginnt faktisch oft sehr spät, wenn überhaupt. Denn nur in etwa 5 % der verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt bereits die erste Instanz die Berufung zu, und nur etwa 15 bis 25 % der Zulassungsanträge haben Erfolg. Mit anderen Worten: Die Verfahren sind langwierig und oft erfolglos. Zwar sind die Erfolgsquoten bei Profis im Verwaltungsrecht – better call your Fachanwalt! – besser, aber die Dauer bleibt ein Ärgernis an sich.

Hier setzt die Bundesregierung an und will in ihrer laufenden Neuregelung der Verwaltungsgerichtsordnung unter anderem das Berufungsrecht neu regeln. Der Referentenentwurf enthält umfangreiche Vorschläge für die §§ 124 ff. VwGO, die den Zugang zur Berufung und das Verfahren selbst betreffen.

Die Grundentscheidung für das Zulassungsmodell bleibt bestehen. Geändert wird vor allem die Verfahrensstruktur. Rechtsmittel sollen künftig direkt beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Der Umweg über das Verwaltungsgericht entfällt. Das spart Zeit – allerdings dürften diese wenigen Wochen angesichts der Gesamtdauer kaum ins Gewicht fallen.

Zentral ist die engere Verzahnung von Zulassung und Berufung. Bisher sind beide Schritte recht strikt getrennt. Zunächst wird über die Zulassung entschieden, regelmäßig auf der Grundlage eines umfangreichen Sachvortrags. Erst danach beginnt das eigentliche Berufungsverfahren. Das führt zu Wiederholungen und doppelter Prüfung.

Der Entwurf nähert beide Stufen an. Das Oberverwaltungsgericht soll früher und auf breiterer Grundlage entscheiden können, ob ein Zulassungsgrund vorliegt. Die Prüfung wird stärker am späteren Berufungsverfahren ausgerichtet. Das reduziert Zwischenschritte und soll den Zugang zur zweiten Instanz beschleunigen. Auffällig ist dabei, dass das Gericht weniger strikt an den Parteivortrag gebunden sein soll – eine Öffnung, die neben der sonst eher zurückgenommenen Rolle des Amtsermittlungsgrundsatzes in der Novelle steht. Insgesamt wird das Verfahren stärker beim Oberverwaltungsgericht konzentriert. Die Steuerung liegt früher und deutlicher in der zweiten Instanz.

Auch in der Berufung selbst sind Änderungen vorgesehen. Hervorzuheben ist die Neuregelung zur Zurückverweisung. Bisher führen Verfahrensfehler oder Aufklärungsmängel häufig dazu, dass an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen wird. Das kostet Zeit und erzeugt weitere Instanzschleifen. Künftig soll das Oberverwaltungsgericht häufiger selbst entscheiden und nur noch zurückverweisen, wenn dies zwingend erforderlich ist. Ziel ist eine schnellere Sachentscheidung.

Ob diese Änderungen tatsächlich zu kürzeren Verfahrenszeiten führen, ist offen. Die strukturellen Ursachen der Dauer werden damit nicht beseitigt. Eine nachhaltige Beschleunigung würde wohl weitergehende Eingriffe erfordern – sowohl bei der in Deutschland gegenüber anderen EU-Ländern exorbitanten gerichtlichen Prüfungstiefe als auch im materiellen Verwaltungsrecht, das immer komplexere Anforderungen produziert. Gleichwohl ist der Ansatz nachvollziehbar. Die Reduktion von Doppelstrukturen und die stärkere Konzentration beim Oberverwaltungsgericht können Reibungsverluste verringern. Ob das ausreicht, wird sich zeigen (Miriam Vollmer).

2026-04-11T08:06:29+02:0011. April 2026|Allgemein|

Der Atomausstieg in Taiwan

Der deutsche Atomausstieg stellt weltweit keinen Alleingang dar. Auch andere Staaten steigen aus der Nutzung der Atomkraft aus. Der Atomausstieg in Taiwan gehört zu den prägendsten energiepolitischen Entscheidungen des Landes in den letzten Jahrzehnten. Er ist das Ergebnis politischer, gesellschaftlicher und sicherheitstechnischer Entwicklungen, die eng miteinander verknüpft sind.

Seit den 1970er-Jahren setzte Taiwan auf Kernenergie, um seine schnell wachsende Wirtschaft mit Strom zu versorgen. Insgesamt wurden mehrere Kernkraftwerke gebaut, die zeitweise einen erheblichen Anteil am Strommix ausmachten. Da Taiwan jedoch kaum über eigene Energieressourcen verfügt, war die Energieversorgung stets ein sensibles Thema.

Ein Entscheidender Wendepunkt war die Reaktorkatastrophe von Fukushima-Daiichi-Katastrophe im Jahr 2011. Dieses Ereignis verstärkte weltweit die Skepsis gegenüber der Kernenergie – besonders in Regionen mit hoher Erdbebengefahr, zu denen auch Taiwan zählt.In Taiwan wuchs daraufhin der öffentliche Druck auf die Regierung. Umweltbewegungen und breite Teile der Bevölkerung forderten ein Ende der Kernenergie. Proteste und politische Debatten nahmen zu und führten schließlich zu konkreten politischen Maßnahmen.

Die Regierung unter Präsidentin Tsai Ing-wen beschloss einen schrittweisen Atomausstieg. Ziel war es, bis 2025 vollständig auf Kernenergie zu verzichten. Neue Reaktoren wurden gestoppt, bestehende Anlagen nach und nach stillgelegt. Insgesamt wurden 6 Reaktoren vom Netz genommen. Ein besonders umstrittenes Projekt war das vierte Kernkraftwerk, dessen Bau trotz weitgehender Fertigstellung gestoppt wurde. Mit der Abschaltung des letzten Reaktors (Maanshan-2) am 17. Mai 2025 endete die Nutzung der Kernenergie in Taiwan vollständig

Als Ausgleich setzt Taiwan verstärkt auf erneuerbare Energien, insbesondere Offshore-Windkraft und Solarenergie. Die Regierung verfolgt ambitionierte Ausbauziele, um den Anteil grüner Energie deutlich zu erhöhen.Taiwan hat sich dabei zu einem wichtigen Standort für Offshore-Windprojekte in Asien entwickelt, was auch internationale Investitionen anzieht.

Der Atomausstieg ist in Taiwan jedoch weiterhin politisch umstritten. In Referenden und Wahlen wurde das Thema mehrfach neu diskutiert. Teile der Bevölkerung und der Wirtschaft sprechen sich angesichts von Energieengpässen und Klimazielen auch für eine Neubewertung der Kernenergie aus. Die weitere Entwicklung bleibt daher anzuwarten.

(Christian Dümke)

2026-04-09T19:09:35+02:009. April 2026|Atomkraft, Energiewende weltweit|

Zukunft der Gasnetze – der Kabinettsentwurf ist da

Na endlich: Der Kabinettsentwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäischen Gasbinnenmarktrichtlinie fort und baut auf dem Referentenentwurf vom 4. November 2025 auf (wir berichteten). Dessen Grundstruktur bleibt erhalten, insbesondere die Einführung verpflichtender Netzentwicklungspläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referentenentwurf geändert? Die Planungspflicht bleibt, wird aber neu ausgerichtet. Während im Referententwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder stillgelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiterbetrieb eine reale Option. Betont wird eine „technologieoffene“, nachfragebasierte Entwicklung. Wasserstoff, Weiterbetrieb und Umnutzung werden also gleichrangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflichtende Konsultationen mit Kommunen und Anschlussnehmern, engere Verzahnung mit der Wärmeplanung sowie Genehmigungspflichten durch Regulierungsbehörden. Planung wird damit stärker kontrolliert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetzbetreiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozessuale Last. Sie müssen Szenarien entwickeln, abstimmen und genehmigungsfähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verantwortung für konkrete Entscheidungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die rechtlichen Zielvorgaben unterschiedlicher Regelwerke damit auf unterer Ebene zusammenführen. Denn klar ist auch: Die Rechtsordnung ingesamt schließt den dauerhaften Betrieb von Erdgasnetzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treibhausgasneutral gewirtschaftet werden muss, und die für das Inverkehrbringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erforderlichen Zertifikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hintergrund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasserstoff oder Biomethan das logische Outcome der anstehenden Transformation, obwohl ihre Verfügbarkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetzgeber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinettsentwurf, mehr noch als der Referentenwurf aus November, die anstehenden Konflikte auf Kommunen und Netzbetreiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)

2026-04-03T12:55:12+02:003. April 2026|Allgemein, Gas|