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Über Dr. Olaf Dilling

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Straßenrecht: Tiefer gelegt und auf Grund gelaufen

Beim Fahren an Autobahnbaustellen ist es für Autofahrer wichtig, die Breite des eigenen Autos zu kennen. Die Breite über alles, also mit Seitenspiegeln, ergibt sich übrigens nicht aus dem Fahrzeugbrief, sondern muss notfalls mit dem Zollstock ausgemessen werden. Bis vor kurzem waren die Behelfsspuren auf Autobahnen noch 2 m, inzwischen sind sie, etwas angepasst an die Realität heutiger Fahrzeuggrößen, 2,10 m breit.

Spielzeug-Ferrari auf Gehwegplatten

Wer ein für den Straßenverkehr zugelassenes Kfz fährt, kann daher nicht erwarten, dass Straßen in jeder Hinsicht an das eigene Fahrzeug angepasst sind. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Ein Autofahrer war mit seinem Ferrari durch die Altstadt von Cochem gefahren. Als er um falsch geparkte Kfz herumkurvte, kam er in eine Art Regenrinne und setzte auf dem daneben liegenden Gullideckel auf. Das lag nicht nur daran, dass dieser Gullideckel gegenüber der Straßenoberfläche erhaben war, sondern auch daran, dass der Ferrari bereits werkseitig tiefer gelegt war.

Die Kaskoversicherung wollte nun von der Stadt Cochem als Trägerin der Straßenbaulast den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 60.000 Euro ersetzt bekommen. Zunächst hatte das zuständige Landgericht die Klage abgewiesen und das OLG Koblenz nun einen Hinweisbeschluss erlassen, auf den die Klägerin die Berufung zurückgezogen hat.

Die Gerichte waren übereinstimmend der Auffassung, dass die Stadt als Träger der Straßenbaulast keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Durch die Benutzung des tiefer gelegten Fahrzeuges habe der Fahrzeughalter die Gefahr selbst begründet. Er hätte dies insofern durch erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht kompensieren müssen. Die Stadt muss aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht mit erheblichen Kosten für die Allgemeinheit dafür Sorge tragen, dass die Straße für alle Fahrzeuge gefahrlos nutzbar sei. Dies gilt insbesondere wenn sie nicht für den Alltagsgebrauch entwickelt sind. Die Zulassung zum Straßenverkehr beinhalte keine Zusicherung, alle öffentlichen Straßen gefahrlos benutzen zu können (Olaf Dilling).

2022-03-28T18:32:32+02:0028. März 2022|Verkehr|

Ungewollter Abfallbesitz

Die freiheitliche Rechtsordnung des Grundgesetzes räumt dem Willen der individuellen Rechtsperson eine zentrale Stellung ein. Ob im Vertragsrecht, im Sachenrecht, im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und im Haftungsrecht: Entscheidend ist in diesen Rechtsgebieten grundsätzlich der freie Wille, sei es beim Schließen von Verträgen, bei Verfügen über das Eigentum sowie bei den subjektiven Tatbeständen von Delikten, also bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Im öffentlichen Recht, und insbesondere im Umwelt- und Technikrecht, sieht es bisweilen anders aus. Hier gibt es zahlreiche Fälle von verschuldensunabhängiger Haftung. Oft ist das der Tatsache geschuldet, dass die Nutzer von Technik bisweilen unvorhersehbare Risiken für Dritte in Kauf nehmen und letztere daraus keinen Nachteil haben sollen.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Einzelne mit verschuldensunabhängiger Haftung ein Opfer für die Allgemeinheit bringen. Ein Beispiel ist die Figur des Zustandsstörers im Polizei- und Ordungsrecht. Ebenso wie der Verhaltensstörer, der aufgrund seines Verhaltens für eine Gefahr verantwortlich ist, kann auch der Zustandsstörer von den Behörden als Adressat von Maßnahmen herangezogen werden, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.

Allerdings ist er nicht für ein bewusstes Verhalten verantwortlich, sondern oft schlicht deswegen, weil eine Gefahr in seinem Verantwortungsbereich entsteht. Genauer gesagt geht beim Zustandsstörer die Gefahr von einer Sache aus, über die er die tatsächliche Sachherrschaft inne hat.

Ein Beispiel dazu, das die Entkopplung vom Willen des Besitzers der Sache besonders gut zeigt, findet sich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG): In dem vom BVerwG entschiedenen Fall hat ein Bremer Landwirt mit regelmäßigen Überschwemmungen seiner an der Weser gelegenen Nutzflächen zu kämpfen. Damit nicht genug, führen diese Überschwemmungen dazu, dass auf den von ihm genutzten Flächen immer wieder große Mengen von Treibgut liegen bleiben.

Der Landwirt ist nun der Auffassung, dass dieses Treibgut, das ihn bei der Bewirtschaftung behindert und seine Erträge mindert, von der Stadt beseitigt werden soll. Die Stadt ist dagegen anderer Auffassung. Und das BVerwG hat ihr letztlich recht gegeben: Im Fall, der nach alter Rechtslage noch nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu entscheiden war, begründet das BVerwG, warum der Landwirt nach §§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG (a.F.) als Besitzer des Treibguts einzustufen ist.

Anders als im bürgerlichen Recht sei für den Abfallbesitz lediglich die tatsächliche Sachherrschaft entscheidend. Nicht dagegen käme es auf einen Besitzbegründungswillen an. Mit anderen Worten kann Abfall eine Art aufgedrängten Besitz darstellen, für den der Landwirt auch dann haftet, wenn er nie etwas damit zu tun haben wollte. Die Folge ist, dass er gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (a.F) zur Sammlung und Überlassung des Abfalls gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist.

Die Haftung des Zustandstörers wird gerade in Fällen von Altlasten, bei denen der aktuelle Eigentümer für die Verfehlungen von Voreigentümern haften muss, nachvollziehbarerweise oft als ungerecht empfunden. Daher muss die Inanspruchnahme des Eigentümers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verhältnismäßig und zumutbar sein. Insofern gibt es hier doch eine Korrektur, so dass es sich bei Altlasten oder aufgedrängtem Abfallbesitz lohnt, eine genauere Prüfung vorzunehmen (Olaf Dilling).

 

2022-03-24T23:58:16+01:0024. März 2022|Allgemein, Umwelt|

Stirb langsam. Bäume vs. Stromleitung

Bei der Recherche in den Archiven der Rechtsprechung gibt es manchmal unwiderstehlichen Beifang. Warum ausgerechnet Entscheidungen über Bäume die Aufmerksamkeit erregen, mag damit zusammenhängen, dass “Gespräche über Bäume” zu Zeiten, in denen Nachrichten über Krankheit, Krieg und Katastrophen die Tagespolitik beherrschen, so etwas ungemein Beruhigendes haben.

Zwei Rabenvögel auf Freileitung

Also Bäume… eine Reihe von Schwarzkiefern, die der Grundstückseigentümer in typischer Verkennung natürlicher Wachstumsprozesse selbst direkt unter eine Freileitung der ortsansässigen Stadtwerke gepflanzt hatte. Das Voraussehbare tritt ein: Die Bäume drohen in die Leitung zu wachsen. Also kappt der Eigentümer die Schwarzkiefern. Um zumindest nicht mehrmals im Jahr pflegen zu müssen, kappt er keine Zweige oder Äste, sondern nimmt im Abstand von ein bis zwei Metern zur Leitung gleich die ganzen Kronen weg.

Mehr als 10 Jahre später kommt das Betriebsamt der Gemeinde zu einer Ortsbesichtigung vorbei und stellt fest, dass einer ganzen Reihe von Bäumen die Kronen fehlen. Die Baumschutzsatzung tritt auf den Plan und mit ihr die Anordnung der Fällung der beschädigten Bäume und Ersatzpflanzung von Obstbäumen an gleicher Stelle.

Dagegen klagt der Eigentümer des Grundstücks. Vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg bekommt er recht. Denn entgegen der Auffassung der Behörde seien die Bäume ja gar nicht zerstört worden. Immerhin sind sie fast 15 Jahre später noch vital. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Baumschutzsatzung auch auf Maßnahmen, “die den Baum erst nach Ablauf einer gewissen Frist zerstören”, wäre schließlich nicht mit der Bestimmtheitsanforderung an Eingriffsnormen vereinbar.

Das Urteil ist nun auch schon einige Jahre alt. Ob die Kiefern immer noch stehen, wissen wir nicht. Wenn Sie aber mal ins Sauerland kommen und dort eine Reihe gekappter Kiefern unter einer Freileitung sehen, würden wir uns über eine kurze Mitteilung freuen (Olaf Dilling).

2022-03-18T15:11:32+01:0018. März 2022|Allgemein|