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Über Dr. Olaf Dilling

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VG Berlin: Keine Ladestation im Hinterhof

Unbestritten muss der Ausbau der Ladeinfrastruktur vorangetrieben werden. Allerdings ohnehin bereits ein Großteil des urbanen Raums in Deutschland parkenden Kfz vorbehalten. Daher muss bei der Planung von Ladesäulen die nachhaltige Stadtentwicklung und Bedürfnisse aller Bewohner beachtet werden. Instrument dafür kann auch das baurechtliche Rücksichtsnahmegebot sein, wie ein kürzlich vom Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschiedener Fall zeigt.

Eine Grundstückseigentümerin wollte im Hinterhof eines Mehrparteien-Wohnhauses am Prenzlauer Berg fünf Parkplätze einrichten und zwei Elektroanschlüsse legen. Im Hinterhof befindet sich eine bis 2019 als Autowerkstatt genutzte Remise. Einen Bebauungsplan gibt es nicht.

Aus Sicht der Eigentümerin und Klägerin ist die geplante Nutzung mit dem gemischten Wohnumfeld kompatibel, denn aufgrund der Werkstatt gäbe es ohnehin Fahrzeugverkehr. Von den Elektromobilen gingen keine erheblichen Fahrgeräusche aus, Geräusche durch Türenschlagen sei bei modernen Fahrzeugen kein Problem mehr.

Die Baubehörde hat den 2016 gestellten Bauantrag abgelehnt. Denn die die geplante Nutzung vertrage sich aufgrund des in § 15 Abs. 1 BauNVO und § 34 Abs. 2 BauGB geregelten Gebots der Rücksichtnahme nicht mit der bestehenden Wohnbebauung. Dass es nachts zu Ruhestörungen komme lasse sich nämlich nicht ausschließen.

Dies wurde in der Entscheidung des VG Berlin bestätigt. Es sei nicht auszuschließen, dass die Geräusche des Türen- und Kofferraumschlagens die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Zwar verfügen einzelne Elektrofahrzeuge inzwischen über elektrisch verschließende Türen und Kofferraumklappen. Dies sei jedoch überwiegend noch nicht der Fall. Eine wirksame Auflage, lautes nächtliches Türenschlagen zu vermeiden, sei lebensfern.

Die Entscheidung zeigt, dass auch bei der Planung von Ladestationen baurechtliche Vorschriften, insbesondere das Rücksichtsnahmegebot, zu beachten sind (Olaf Dilling).

2022-06-02T12:13:21+02:002. Juni 2022|Strom, Verkehr|

Klimacamp als geschützte Versammlung

Die Versammlungsfreiheit ist im Grundgesetz ein besonders hohes Gut. Daher stellt sich in der Polizeipraxis immer wieder die Frage, was genau von ihr umfasst und geschützt ist. Das macht sich im allgemeinen am Versammlungsbegriff fest:  Eine Versammlung ist demnach die Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben  nach dem Grundgesetz geschützte Versammlungen das Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Spaßveranstaltungen wie die Loveparade dienen demnach Zurschaustellung eines Lebensgefühls und sind nicht von der Versammlungsfreiheit geschützt. 

Aktuell stellte sich die Frage ob neben der eigentlichen Versammlung, bei der eine Meinung öffentlich kundgetan wird, auch Zusammenkünfte geschützt sind, die dem Versammlungszweck nur indirekt dienen. Konkret ging es um das “Klimacamp 2017” im Rheinland, ein Zeltlager, auf denen die Beteiligten einer mehrtägigen Veranstaltung zum Klimaschutz übernachteten.

Das Regierungspräsidium Aachen hatte zunächst in einer auf § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz gestützten Ortsauflage zwei Versammlungsflächen zugelassen. Zu Beginn der Veranstaltung erließ es jedoch eine weitere Verfügung, die eine weitere angemietete Fläche 800 m entfernt vom eigentlichen Demonstrationsort verbieten ließ. Nach Auffassung des Regierungspräsidiums sei das dortige Zeltlager nicht vom Schutz des Art. 8 Grundgesetz und dem Anwendungsbereich des Versammlungsgesetzes umfasst.

Die daraufhin erhobene Feststellungsklage der Klägerin wurde vom Verwaltungsgericht Aachen zunächst abgewiesen. Das OVG Münster hat die Feststellung hingegen im Sinne der Klägerin getroffen. In diesem Sinne urteilte nun auch das Bundesverwaltungsgericht. Protestcamps, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind, können durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit geschützt sein. Voraussetzung ist, dass sich aus der Gesamtkonzeption des Veranstalters nach objektivem Verständnis ein auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteter kommunikativer Zweck ergibt (Olaf Dilling).

2022-05-25T21:45:20+02:0025. Mai 2022|Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|

Kommt die ÖPNV-Flatrate?

Der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) muss für viele ausländische Besucher in mancher Hinsicht wie aus der Zeit gefallen wirken. Das gilt insbesondere für die Fahrkartenkontrollen. Wer in Paris, London oder Madrid in Busse oder Stadtbahnen steigt, hat meist eine physische Barriere zu überwinden, was ohne die richtige Fahrkarte gar nicht geht. Die meisten Menschen benutzen Chipkarten und die Tarife sind mit etwas Übung einigermaßen zu durchschauen.

In Berlin stehen viele Menschen erst eine Weile hilflos vor dem Fahrkartenautomaten, bis sich jemand ein Herz fasst und hilft, die richtige Fahrkarte zu kaufen. Natürlich ist sie dann aus Papier und muss noch korrekt abgestempelt werden. Zwar gibt es auch Chipkarten, aber da die gesamte Infrastruktur kaum auf elektronische Tickets ausgerichtet ist, werden sie kaum genutzt, jedenfalls nicht von temporären Gästen.

Wenn also so ein Besucher aus dem europäischen Ausland dann tatsächlich in der S-Bahn angekommen ist, droht eine Fahrkartenkontrolle. Und vermutlich macht jeder Urlaubsgast, dessen sich niemand erbarmt hat, beim ersten Mal mindestens einen Fehler, der ein erhöhtes Beförderungsentgelt fällig werden lässt. Dabei sind die Urlaubsgäste, die meist größere Mengen Bargeld mit sich führen, meist noch besser dran als Leute ganz ohne Geld. Die müssen, wenn sie wiederholt wegen Schwarzfahrens aufgefallen sind, nicht selten sogar ins Gefängnis. Denn wenn sie die Strafen nicht zahlen können, kann Ersatzhaft drohen. Die Frage der Verhältnismäßigkeit solcher Strafen wäre einen eigenen Blogartikel wert: Inzwischen gibt es eine Initiative, die Menschen hilft, die  in diese Notlage geraten sind.

Die Frage hier ist jedoch eine andere: Ist es tatsächlich effizient, ein so aufwendiges und kompliziertes Bezahl- und Kontrollsystem aufrecht zu halten, um den öffentlichen Verkehr am Laufen zu halten? Seit einiger Zeit wird in vielen Städten diskutiert, den öffentlichen Verkehr gar nicht mehr über die individuelle Benutzung zu finanzieren. Das hat zwar einige Nachteile, u.a. könnten damit Qualitätseinbußen einhergehen. Die Vorteile liegen jedoch auf der Hand. Es könnte erheblich an Personal- und Kontrollkosten gespart werden.

Aktuell geht es eher um eine – temporäre – Flatrate, einen günstigen Monatstarif, der den gesamten deutschen öffentlichen Nah- und Regionalverkehr umfassen soll, das sogenannte 9-Euro-Ticket. Als Teil des Entlastungspakets 2022 soll er dafür sorgen, dass Pendler von steigenden Energiekosten entlastet werden. Zugleich soll die Attraktivitätssteigerung des ÖPNV auch einen Anreiz zur Einsparung von Kraftstoffen setzen.  Noch könnte das bereits offiziell angekündigte und in Kürze in Kraft tretende Projekt am Widerstand der Länder scheitern. Denn zwischen Bundesregierung und einigen Ländern ist die Finanzierung strittig. Vermutlich könnte das 9-Euro-Ticket nicht nur für volle Züge, sondern auch für leere Kassen sorgen. Es sei denn jetzt schon wird eine angemessene Anschlussfinanzierung für das zeitlich begrenzte Projekt sichergestellt. Heute stimmt der Bundesrat darüber ab (Olaf Dilling).

2022-05-19T01:37:43+02:0019. Mai 2022|Allgemein, Verkehr|