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Straßen­recht: Tiefer gelegt und auf Grund gelaufen

Beim Fahren an Autobahn­bau­stellen ist es für Autofahrer wichtig, die Breite des eigenen Autos zu kennen. Die Breite über alles, also mit Seiten­spiegeln, ergibt sich übrigens nicht aus dem Fahrzeug­brief, sondern muss notfalls mit dem Zollstock ausge­messen werden. Bis vor kurzem waren die Behelfs­spuren auf Autobahnen noch 2 m, inzwi­schen sind sie, etwas angepasst an die Realität heutiger Fahrzeug­größen, 2,10 m breit.

Spielzeug-Ferrari auf Gehwegplatten

Wer ein für den Straßen­verkehr zugelas­senes Kfz fährt, kann daher nicht erwarten, dass Straßen in jeder Hinsicht an das eigene Fahrzeug angepasst sind. Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Koblenz. Ein Autofahrer war mit seinem Ferrari durch die Altstadt von Cochem gefahren. Als er um falsch geparkte Kfz herum­kurvte, kam er in eine Art Regen­rinne und setzte auf dem daneben liegenden Gulli­deckel auf. Das lag nicht nur daran, dass dieser Gulli­deckel gegenüber der Straßen­ober­fläche erhaben war, sondern auch daran, dass der Ferrari bereits werkseitig tiefer gelegt war.

Die Kasko­ver­si­cherung wollte nun von der Stadt Cochem als Trägerin der Straßen­baulast den Schaden am Fahrzeug in Höhe von 60.000 Euro ersetzt bekommen. Zunächst hatte das zuständige Landge­richt die Klage abgewiesen und das OLG Koblenz nun einen Hinweis­be­schluss erlassen, auf den die Klägerin die Berufung zurück­ge­zogen hat.

Die Gerichte waren überein­stimmend der Auffassung, dass die Stadt als Träger der Straßen­baulast keine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt habe. Durch die Benutzung des tiefer gelegten Fahrzeuges habe der Fahrzeug­halter die Gefahr selbst begründet. Er hätte dies insofern durch erhöhte Aufmerk­samkeit und Vorsicht kompen­sieren müssen. Die Stadt muss aufgrund ihrer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht mit erheb­lichen Kosten für die Allge­meinheit dafür Sorge tragen, dass die Straße für alle Fahrzeuge gefahrlos nutzbar sei. Dies gilt insbe­sondere wenn sie nicht für den Alltags­ge­brauch entwi­ckelt sind. Die Zulassung zum Straßen­verkehr beinhalte keine Zusicherung, alle öffent­lichen Straßen gefahrlos benutzen zu können (Olaf Dilling).

2022-03-28T18:32:32+02:0028. März 2022|Verkehr|

Ungewollter Abfall­besitz

Die freiheit­liche Rechts­ordnung des Grund­ge­setzes räumt dem Willen der indivi­du­ellen Rechts­person eine zentrale Stellung ein. Ob im Vertrags­recht, im Sachen­recht, im Straf- und Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht und im Haftungs­recht: Entscheidend ist in diesen Rechts­ge­bieten grund­sätzlich der freie Wille, sei es beim Schließen von Verträgen, bei Verfügen über das Eigentum sowie bei den subjek­tiven Tatbe­ständen von Delikten, also bei Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Im öffent­lichen Recht, und insbe­sondere im Umwelt- und Technik­recht, sieht es bisweilen anders aus. Hier gibt es zahlreiche Fälle von verschul­dens­un­ab­hän­giger Haftung. Oft ist das der Tatsache geschuldet, dass die Nutzer von Technik bisweilen unvor­her­sehbare Risiken für Dritte in Kauf nehmen und letztere daraus keinen Nachteil haben sollen.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Einzelne mit verschul­dens­un­ab­hän­giger Haftung ein Opfer für die Allge­meinheit bringen. Ein Beispiel ist die Figur des Zustands­störers im Polizei- und Ordungs­recht. Ebenso wie der Verhal­tens­störer, der aufgrund seines Verhaltens für eine Gefahr verant­wortlich ist, kann auch der Zustands­störer von den Behörden als Adressat von Maßnahmen heran­ge­zogen werden, um eine Gefahr für die öffent­liche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.

Aller­dings ist er nicht für ein bewusstes Verhalten verant­wortlich, sondern oft schlicht deswegen, weil eine Gefahr in seinem Verant­wor­tungs­be­reich entsteht. Genauer gesagt geht beim Zustands­störer die Gefahr von einer Sache aus, über die er die tatsäch­liche Sachherr­schaft inne hat.

Ein Beispiel dazu, das die Entkopplung vom Willen des Besitzers der Sache besonders gut zeigt, findet sich in der Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts (BVerwG): In dem vom BVerwG entschie­denen Fall hat ein Bremer Landwirt mit regel­mä­ßigen Überschwem­mungen seiner an der Weser gelegenen Nutzflächen zu kämpfen. Damit nicht genug, führen diese Überschwem­mungen dazu, dass auf den von ihm genutzten Flächen immer wieder große Mengen von Treibgut liegen bleiben.

Der Landwirt ist nun der Auffassung, dass dieses Treibgut, das ihn bei der Bewirt­schaftung behindert und seine Erträge mindert, von der Stadt beseitigt werden soll. Die Stadt ist dagegen anderer Auffassung. Und das BVerwG hat ihr letztlich recht gegeben: Im Fall, der nach alter Rechtslage noch nach Kreis­lauf­wirt­schafts- und Abfall­gesetz (KrW-/AbfG) zu entscheiden war, begründet das BVerwG, warum der Landwirt nach §§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG (a.F.) als Besitzer des Treibguts einzu­stufen ist.

Anders als im bürger­lichen Recht sei für den Abfall­besitz lediglich die tatsäch­liche Sachherr­schaft entscheidend. Nicht dagegen käme es auf einen Besitz­be­grün­dungs­willen an. Mit anderen Worten kann Abfall eine Art aufge­drängten Besitz darstellen, für den der Landwirt auch dann haftet, wenn er nie etwas damit zu tun haben wollte. Die Folge ist, dass er gemäß § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG (a.F) zur Sammlung und Überlassung des Abfalls gegenüber dem öffentlich-recht­lichen Entsor­gungs­träger verpflichtet ist.

Die Haftung des Zustandstörers wird gerade in Fällen von Altlasten, bei denen der aktuelle Eigen­tümer für die Verfeh­lungen von Vorei­gen­tümern haften muss, nachvoll­zieh­ba­rer­weise oft als ungerecht empfunden. Daher muss die Inanspruch­nahme des Eigen­tümers nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG) verhält­nis­mäßig und zumutbar sein. Insofern gibt es hier doch eine Korrektur, so dass es sich bei Altlasten oder aufge­drängtem Abfall­besitz lohnt, eine genauere Prüfung vorzu­nehmen (Olaf Dilling).

 

2022-03-24T23:58:16+01:0024. März 2022|Allgemein, Umwelt|

Stirb langsam. Bäume vs. Stromleitung

Bei der Recherche in den Archiven der Recht­spre­chung gibt es manchmal unwider­steh­lichen Beifang. Warum ausge­rechnet Entschei­dungen über Bäume die Aufmerk­samkeit erregen, mag damit zusam­men­hängen, dass „Gespräche über Bäume“ zu Zeiten, in denen Nachrichten über Krankheit, Krieg und Katastrophen die Tages­po­litik beherr­schen, so etwas ungemein Beruhi­gendes haben.

Zwei Rabenvögel auf Freileitung

Also Bäume… eine Reihe von Schwarz­kiefern, die der Grund­stücks­ei­gen­tümer in typischer Verkennung natür­licher Wachs­tums­pro­zesse selbst direkt unter eine Freileitung der ortsan­säs­sigen Stadt­werke gepflanzt hatte. Das Voraus­sehbare tritt ein: Die Bäume drohen in die Leitung zu wachsen. Also kappt der Eigen­tümer die Schwarz­kiefern. Um zumindest nicht mehrmals im Jahr pflegen zu müssen, kappt er keine Zweige oder Äste, sondern nimmt im Abstand von ein bis zwei Metern zur Leitung gleich die ganzen Kronen weg.

Mehr als 10 Jahre später kommt das Betriebsamt der Gemeinde zu einer Ortsbe­sich­tigung vorbei und stellt fest, dass einer ganzen Reihe von Bäumen die Kronen fehlen. Die Baumschutz­satzung tritt auf den Plan und mit ihr die Anordnung der Fällung der beschä­digten Bäume und Ersatz­pflanzung von Obstbäumen an gleicher Stelle.

Dagegen klagt der Eigen­tümer des Grund­stücks. Vor dem Verwal­tungs­ge­richt Arnsberg bekommt er recht. Denn entgegen der Auffassung der Behörde seien die Bäume ja gar nicht zerstört worden. Immerhin sind sie fast 15 Jahre später noch vital. Eine Ausdehnung des Anwen­dungs­be­reichs der Baumschutz­satzung auch auf Maßnahmen, „die den Baum erst nach Ablauf einer gewissen Frist zerstören“, wäre schließlich nicht mit der Bestimmt­heits­an­for­derung an Eingriffs­normen vereinbar.

Das Urteil ist nun auch schon einige Jahre alt. Ob die Kiefern immer noch stehen, wissen wir nicht. Wenn Sie aber mal ins Sauerland kommen und dort eine Reihe gekappter Kiefern unter einer Freileitung sehen, würden wir uns über eine kurze Mitteilung freuen (Olaf Dilling).

2022-03-18T15:11:32+01:0018. März 2022|Allgemein|