Über Olaf Dilling

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Straßen­sperrung zugunsten der Leich­tigkeit des Verkehrs

Im öffent­lichen Verkehrs­recht ist immer wieder die Frage, wodurch sich Einschrän­kungen des Verkehrs recht­fer­tigen lassen. Mitunter entsteht dabei der Eindruck, dass Verkehrs­be­schrän­kungen eine Unfall­gefahr voraus­setzen. Das ist so nicht zutreffend. Vielmehr ist in der straßen­ver­kehrs­recht­lichen General­klausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO von der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs die Rede. In § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO wird eine quali­fi­zierte Gefah­renlage für diese Schutz­güter vorausgesetzt.

Erst kürzlich hat das Oberver­wal­tungs­ge­richt Schleswig festge­stellt, dass eine Gefahr für die Ordnung des Verkehrs auch darin bestehen kann, dass es an Knoten­punkten zu einem Rückstau kommt, der Verkehrs­fluss zusam­men­bricht und die Fahrpläne von Linien­bussen nicht einge­halten werden können. So alles geschehen in Flens­burger Innen­stadt. Die Stadt hatte daraufhin die Einfahrt in die Innen­stadt auf der Rathaus­straße für den Durch­gangs­verkehr gesperrt, so dass nur noch Anlieger, Fahrrad­fahrer und Linien­verkehr einfahren durften.

Rathausstraße in Flensburg beim Verkehrsversuch mit bunten Punkten auf dem Pflaster

Rathaus­straße in Flensburg (Foto: Soenke Rahn, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons)

Einige geschäfts­an­sässige Verkehrs­teil­nehmer hatten mit ihrem Eilantrag vor dem Verwal­tungs­ge­richt (VG) zunächst recht bekommen. Die Stadt hatte sich auf ein Gutachten von Verkehrs­planern gestützt. Demnach würden verschiedene Verkehrs­kno­ten­punkte in den Nachmit­tags­stunden die Kapazi­täts­grenze erreichen, so dass Leistungs­fä­higkeit des Verkehrs­systems nicht mehr gegeben sei. Das VG Schleswig hatte daraufhin die Sperrung der Straße als offen­sichtlich rechts­widrig angesehen. Denn es gäbe in den begut­ach­teten Straßen keinen Unfallschwerpunkt.

Nach der Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts kommt es darauf nicht an. Wie gesagt reicht es, dass die „Leich­tigkeit“ des Verkehrs beein­trächtigt ist. Auch wenn die Gefah­renlage rein alltags­sprachlich immer nach Unfall­gefahr klingt: Eine Gefahr kann in der Beein­träch­tigung aller nach § 45 StVO geschützten Güter liegen. Nicht zuletzt kann es eine Gefahr im Sinne des § 45 StVO sein, wenn Verkehrs­teil­nehmer von anderen behindert werden (Olaf Dilling).

 

2022-04-27T22:59:59+02:0027. April 2022|Verkehr|

Gehweg­radeln geboten

Kaum eine Frage im Verkehr setzt so Emotionen frei, wie das Radfahren auf dem Gehweg. Dass es rücksichtslose Menschen gibt, die Rad fahren, ist unbestritten. Aller­dings sollte auch klar sein, dass das Gefahren- und Schadens­po­tential weitaus geringer ist, als bei etlichen anderen häufigen Verkehrsverstößen.

Nicht umsonst ist das Radeln auf dem Gehweg in bestimmten Ausnah­me­fällen sogar gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO geboten. Dies ist dann der Fall, wenn kein durch baulich von der Fahrbahn getrennter Fahrradweg vorhanden ist. Falls es einen entspre­chenden Weg gibt, haben die Kinder als Ausnahme zu der Radweg­be­nut­zungs­pflicht § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO die Wahl.

Kleines Mädchen auf Landstraße mit dem Fahrrad

Dass dies für Kinder unter 8 Jahren gilt, ist vielen Leuten noch bekannt. Weniger bekannt ist, dass auch eine Begleit­person, also die Eltern oder andere geeignete Sorge­be­rech­tigte ab 16 Jahren mit auf dem Gehweg fahren dürfen.  Nach den Vorschriften der StVO muss auf zu Fuß gehende besondere Rücksicht genommen werden. Außerdem muss bei der Gehweg­be­nutzung vor dem Überqueren jeder Fahrbahn abgestiegen werden.

Aus der Pflicht der Gehweg­be­nutzung durch Kinder unter 8 Jahren ergeben sich unter Umständen auch Haftungs­ri­siken für die Eltern. Denn wenn diese ihre Grund­schul­kinder auf der Fahrbahn oder auf nicht baulich getrennten Radfahr­streifen fahren lassen, dann gilt dies als Aufsichts­pflicht­ver­letzung. Wenn ein Auto durch ein auf der Fahrbahn fahrendes Kind beschädigt wird, müssen die Eltern den Schaden dann gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzen.

In einem Fall, in dem dies kürzlich so entschieden wurde, war das Kind von einem Radfahr­streifen auf die Fahrbahn ausge­wichen, weil ein weiterer Pkw dort rechts­widrig abgestellt worden war. Bezeich­nen­der­weise wurde ein eventu­elles Mitver­schulden des Dritten nicht thema­ti­siert, obwohl dieser für den Schaden auch eine Ursache gesetzt hat.

Insgesamt gibt es, was die Möglich­keiten angeht, mit Kindern Fahrrad zu fahren, in vielen Städten große Defizite. Dies liegt oft an engen oder zugeparkten Gehwegen und nicht vorhan­denen baulich getrennten Radwegen. Hier sollten Kommunen ihre recht­lichen Möglich­keiten nutzen, um Platz auf Gehwegen zu schaffen oder sichere und ausrei­chend breite Radwege auszu­weisen (Olaf Dilling).

2022-04-25T21:32:56+02:0025. April 2022|Verkehr|

Solar­dächer im B‑Plan

Angesichts steigernder Energie­preise und drohender Gasknappheit fragen sich manche Menschen, ob sie weiterhin mit Gas heizen sollen. So auch eine verwitwete Verwandte, deren Heizung „fällig“ ist. Eine Energie­be­ra­terin hat ihr eine Wärme­pumpe in Kombi­nation mit einer Solar­anlage auf dem Dach empfohlen. Das bietet sich aufgrund der relativ großen Dachfläche an, die nach Süden ausge­richtet ist. Nachdem ein alter, morscher Eschenbaum weichen musste, gibt es auch keine Verschat­tungs­problem mehr.

Dach mit Solarzellen im Sonnenuntergang

Leider hat das Bauamt einen Strich durch die Rechnung gemacht. Denn der Bebau­ungsplan in diesem Teil der Klein­stadt verbietet Solar­dächer, wenn sie von der Erschlie­ßungs­straße sichtbar wären. Grund­sätzlich kann so ein Verbot zwar legal sein. Das ist dann der Fall, wenn Belange zum Schutz des Landschafts- bzw. Ortsbilds im Spiel sind und die Inter­essen der Grund­stücks­ei­gen­tümer überwiegen. So richtig in die Zeit passt die Festlegung dennoch nicht. Denn wie sollen die Klima­ziele einge­halten werden, wenn erneu­erbare Energien aufgrund unter­schied­lichster Bedenken, seien sie ökolo­gi­scher oder ästhe­ti­scher Natur verboten werden?

An sich haben Gemeinden bei der klima­freund­lichen Gestaltung von B‑Plänen große Spiel­räume, wenn der politische Wille da ist. Sie können sogar für Neubau­ge­biete festsetzen, dass Solar­an­lagen auf den Dächern (z.B. auf 50 % der nutzbaren Dachfläche) einge­plant werden müssen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB. Voraus­setzung dafür ist, dass die örtlichen Bedin­gungen, wie Ausrichtung der Dächer und Verschattung eine wirtschaft­liche Nutzung von Solar­energie ermög­lichen. Zudem muss sich die Festsetzung an den in § 1 Abs. 6 BauGB festge­legten Zielen der Bauleit­planung orien­tieren. In Frage kommt dafür mehrere der dort genannten Ziele, neben den offen­sicht­lichen wie Förderung erneu­er­barer Energien (Nr. 7 f) oder Klima­schutz (Nr. 7 a) aktuell auch die Sicher­stellung der Versor­gungs­si­cherheit (Nr. 8 e). Wichtig ist es jedoch, die Festsetzung im Bebau­ungsplan entspre­chend zu begründen (Olaf Dilling).

2022-04-21T22:44:40+02:0021. April 2022|Erneuerbare Energien|