Über Olaf Dilling

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Denkmal­ge­schützte Solardächer

Nachdem angesichts der Energie­krise Wärme­pumpen und Solar­dächer boomen, kommt es immer öfter auch zu Konflikten zwischen Klima- und Denkmal­schutz. In den Denkmal­schutz­ge­setzen der Ländern gibt es dafür typisierte Lösungen. Im Nieder­säch­si­schen Denkmal­schutz­gesetz heißt es beispiels­weise in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. NDSchG, dass das öffent­liche Interesse an der Errichtung von Anlagen zur Nutzung von erneu­er­baren Energien bei einem Eingriff in das denkmal­ge­schützte Erschei­nungsbild oder die Bausub­stanz überwiegen muss.  Nach Satz 2 desselben Paragraphen überwiegt in das öffent­lichen Interesse in der Regel, wenn der Eingriff in das äußere Erschei­nungsbild rever­sibel ist und in die denkmal­werte Substanz nur gering­fügig einge­griffen wird.

Ein vor dem nieder­sä­chi­schen Oberver­wal­tungs­ge­richt entschie­dener Fall zeigt, dass diese Regelung aber kein Freibrief für jeden Eingriff in Denkmal­schutz ist, soweit die Substanz nur gering­fügig betroffen ist. Ein Hausei­gen­tümer im UNESCO-geschützen histo­ri­schen Stadtkern von Goslar hat dies zu spüren bekommen. Die Denkmal­be­hörde hatte mitbe­kommen, dass er das Dach seines Altstadt­hauses mit spätgo­ti­scher Fassade mit verschie­den­far­bigen Solar­pa­nelen deckte. Da es sich bei seinem Haus um ein für sich stehendes Baudenkmal handelte, hätte er dies gemäß § 10 NDSchG geneh­migen lassen müssen. Das ungeneh­migte Solardach rief die Denkmal­be­hörde auf den Plan, die den Rückbau anordnete. Der Eigen­tümer hielt dies für unver­hält­nis­mäßig und stellte unter Verweis auf die gesetz­lichen Vorgaben einen Eilantrag beim Verwal­tungs­ge­richt, das diesem zunächst stattgab. Zwar fehle die erfor­der­liche Geneh­migung, aber die Anlage sei offen­sichtlich genehmigungsfähig.

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt hob die Entscheidung des VG auf, da das betroffene Denkmal in der als UNESCO-Weltkul­turerbe besonders geschützten Altstadt von Goslar liege. Daher sei eine Einzel­fall­prüfung erfor­derlich, ob überhaupt eine Geneh­migung erfolgen dürfe. Zudem sei aber auch das Erschei­nungsbild, das „wie“ der Solar­anlage zu prüfen. Die Anlage dürfe nicht von der Dachfarbe abweichen und müsse ein in sich geschlos­senes Erschei­nungsbild aufweisen. Trotz der Neufassung des Denkmal­schutz­ge­setzes ist der Denkmal­schutz weiterhin bei der Abwägung gegen erneu­erbare Energien und Klima­schutz ein beacht­licher Belang. Es gibt also weder für Anlagen­be­treiber noch für Geneh­mi­gungs­be­hörden einen Freibrief, den Denkmal­schutz völlig außer Acht zu lassen. (Olaf Dilling)

2023-07-05T18:11:43+02:005. Juli 2023|Erneuerbare Energien, Verwaltungsrecht|

Parken in Einbahn­straßen mit Radgegenverkehr

In vielen inner­städ­ti­schen Tempo-30-Zonen ist in den Einbahn­straßen der Radverkehr in Gegen­richtung freige­geben. Seit einer Novelle der StVO im Jahr 1999 ist es sogar so, dass die Freigabe in Straßen mit wenig Verkehr angeordnet werden soll.

Was oft nicht bekannt ist: Die weitere Voraus­setzung dafür ist nach der Verwal­tungs­vor­schrift, dass genug Platz für den Begeg­nungs­verkehr vorhanden ist. Laut Verwal­tungs­vor­schrift sollen das, wenn in der Straße mit Buslinien- oder stärkerem Lkw-Verkehr zu rechnen ist, mindestens 3,50 m sein.

Einbahnstraßenschild

Die ausrei­chende Begeg­nungs­breite ist vor allem dann häufig nicht gegeben, wenn die Fahrbahn durch parkende Kraft­fahr­zeuge verengt ist. Dann verbleibt in vielen Straßen nämlich nur die Mindest­breite von gut 3 m, die nötig ist, damit eine Fahrbahn auch gefahrlos von Einsatz­fahr­zeugen der Feuerwehr passiert werden kann. Je nach örtlichen Gegeben­heiten ist ein gefahr­loses Passieren dann nicht mehr möglich. Da es oft zwischen Fahrrad­fahrern und parkenden Kfz zu Kolli­sionen kommt, weil Fahrer oder Beifahrer die Türen unver­mittelt öffnen, muss ein Sicher­heitsraum zwischen parkenden Fahrzeugen und Fahrrad­fahrern einge­plant werden, der von den gut drei Metern noch abgeht. Zumindest müssen an solchen Straßen dann in regel­mä­ßigen Abständen ausrei­chend große Begeg­nungs­stellen einrichtet werden, in die Fahrzeuge ausweichen können.

Zudem ist die Anordnung von Parkplätzen oder die Duldung von parkenden Fahrzeugen nicht recht­mäßig, soweit dadurch die notwendige Begeg­nungs­breite einge­schränkt wird. In einem Urteil des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Freiburg von 2021 wird dies näher begründet. In dem zu entschei­denden Fall ging es darum, dass ein Anwohner vor seiner Garagen­ein­fahrt aber außerhalb der eigens markierten Parkplätze aufge­setzt geparkt hatte. In diesem Bereich war durch die Unter­bre­chung der Parkmar­kie­rungen eine Ausweich­fläche geschaffen worden.

Der Kläger hatte dort seit Jahren geparkt, bis er mehrmals Verwar­nungs­gelder zahlen musste. Daraufhin stellte er einen Antrag auf Ausnah­me­ge­neh­migung gemäß § 46 StVO. Dieser wurde ihm von der zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörde zunächst mit der Begründung verweigert, dass das Parken auf Zufahrten gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO auch für die Berech­tigten verboten sei. Das VG hat dies zwar verneint: Die Vorschrift schütze allein den Berech­tigten. Die Anordnung der Freigabe der Einbahn­straße für den Fahrrad­verkehr würde jedoch bedingen, dass nunmehr „für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite von in der Regel 3,5 m, mindestens jedoch 3 m mit ausrei­chenden Ausweich­mög­lich­keiten, vorhanden“ sei. Deshalb sei es nicht möglich, dem Kläger das Parken auf (und vor) seiner Zufahrt zu erlauben. (Olaf Dilling)

2023-06-30T14:19:33+02:0029. Juni 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

LNG-Leitung und grüner Wasserstoff

Der Ukraine-Krieg und die dadurch bedingte Energie­krise hat zu einem  LNG-Boom geführt, also zu Flüssig­erdgas, das statt über Pipelines mit Schiffen nach Deutschland gebracht werden kann. Für die Einen war das die notwendige Rettung angesichts der drohenden Gasknappheit, für die Anderen ein neuer Sündenfall auf dem Weg zur dekar­bo­ni­sierten Wärmeversorgung.

Was beide Gruppen einen könnte, ist die Aussicht auf eine Nachnutzung für grünen Wasser­stoff, der Erdgas in vielen Anwen­dungen ersetzen könnte. Aber wie realis­tisch ist dies? Und sind die Betreiber von Pipelines dazu verpflichtet, Wasser­stoff in ihre Leitungen speisen?

Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt hat sich mit dieser Frage beschäftigt. Anlass dafür war ein Umwelt­verband, der gegen den Bau der Pipeline geklagt hatte. Genau genommen geht es um den Planfest­stel­lungs­be­schluss des nieder­säch­si­schen Landes­amtes für Bergbau, Energie und Geologie vom 19. August 2022 für die Errichtung und den Betrieb der LNG-Anbin­dungs­leitung von Wilhelms­haven nach Etzel. In dem Beschluss ist festgelegt, dass der Betrieb zur Nutzung für das sogenannte „liquefied natural gas“ (LNG) bis zum Jahr 2043 zulässig ist. Danach darf die Leitung nur noch für grünen Wasser­stoff genutzt werden.

Dass das so ist, ergibt sich aus dem LNG-Beschleu­ni­gungs­gesetz (LNGG). Durch die relativ Betriebs­dauer sollen die Betreiber Planungs­si­cherheit erhalten, was nach der bisher nur in einer Presse­mit­teilung vorlie­genden Begründung des BVerwG eine frühere Beendigung der Betriebs­dauer ausschließt. Zwar sei auch das fachpla­ne­rische Abwägungs­gebot zu beachten, dabei dürften aber nur vorha­ben­be­zogene Emissionen berück­sichtigt werden. Das heißt, die Geneh­mi­gungs­be­hörde darf nicht aufgrund allge­meiner klima­po­li­ti­scher Erwägungen strenger als der Gesetz­geber agieren.

Denn der Vorha­ben­bezug fehlt, wenn die Treib­haus­gas­emis­sionen erst beim späteren Verbrauch des Gases entstehen. Auch Art. 20a GG steht dem nicht entgegen, da der Gesetz­geber sein Ziel des Klima­schutzes auch auf andere Weise effektiv verfolgen kann, etwa durch Emissionshandel.

Ob es jemals dazu kommen wird, dass Wasser­stoff im bishe­rigen Gasnetz auch für die Versorgung von Haushalten fließt, darf übrigens bezweifelt werden. Denn die Herstellung von Wasser­stoff braucht viel erneu­er­baren Strom und zugleich Wasser, beides Ressourcen, die knapp sind. In den meisten Fällen ist es sehr viel effizi­enter, den Strom aus erneu­er­baren Energie­quellen direkt zu verbrauchen, statt ihn in grünen Wasser­stoff umzuwandeln. (Olaf Dilling)

2023-06-27T19:55:09+02:0027. Juni 2023|Allgemein|