Über Olaf Dilling

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Olaf Dilling, 475 Blog Beiträge geschrieben.

Insel­staaten vor dem Seege­richtshof in Hamburg

Von der deutschen Öffent­lichkeit bisher weitgehend unbemerkt hat eine Gruppe von kleinen Insel­staaten Ende letzten Jahres den inter­na­tio­nalen Seege­richtshof in Hamburg angerufen. Es geht ihnen um eine Stellung­nahme des Gerichts zu den völker­recht­lichen Verpflich­tungen zum Klima­schutz mit Blick auf die Auswir­kungen auf die Erwärmung des Meerwassers, den Anstieg des Meeres­spiegels und die Versauerung der Weltmeere. Die Staaten, zu ihnen zählen Niue, Palau, St Lucia, Vanatu, St Vincent und die Grena­dinen, St Kitts und Nevis sowie die Bahamas, haben eigens eine Kommission der kleinen Insel­staaten (COSIS) gegründet, um vor Gericht mit einer Stimme sprechen zu können.

Palmen und Meer in Tuvalu

Da der Seege­richtshof (Inter­na­tional Tribunal for the Law of the Sea – ITLOS) für das Seerechts­über­ein­kommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) zuständig ist, soll der Seege­richtshof die Pflichten der Vertrags­staaten klären. Inzwi­schen liegen von 29 Vertrags­staaten und von der EU sowie von inter­na­tio­nalen Organi­sa­tionen Stellung­nahmen zu dem Fall vor, so auch von Deutschland. Dabei beschränkt sich die Stellung­nahme des Auswär­tigen Amts auf formale Fragen der Zuläs­sigkeit des Antrags und des anwend­baren Rechts. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass keine Gründe gibt, die gegen eine Entscheidung in der Sache sprechen und dass das Gericht eine Stellung­nahme geben sollte. Hinsichtlich der inhalt­lichen Frage verweist sie auf die Stellung­nahme der EU.

In dieser Stellung­nahme, die von der EU Kommission abgegeben wurde, wird begründet, warum nach Art. 192 und 194 UNCLOS Verpflich­tungen der Vertrags­staaten bestehen, zum Schutz der Meeres­umwelt Treib­hausgase zu reduzieren. Metho­disch wird dabei das Seerechts­über­ein­kommen im Lichte der Klima­rah­men­kon­vention (UNFCCC) und des Pariser Klima­schutz­ab­kommens ausgelegt. (Olaf Dilling)

2023-08-30T10:58:56+02:0030. August 2023|Energiewende weltweit, Rechtsprechung, Umwelt|

Trink­was­ser­ver­sorgung und Zweitwohnungssteuer

Im Sommer bevölkern viele Berliner ihre Datschen im Branden­bur­gi­schen. Kein Wunder, dass manche Gemeinden versuchen, aus ihrer saiso­nalen „Bevöl­ke­rungs­explosion“ auch zu profi­tieren, denn die vielen Sommer­gäste verur­sachen der öffent­lichen Hand mitunter auch Kosten. Sie erheben eine Zweit­woh­nungs­steuer auf Grund einer Satzung. Aller­dings ist zwischen unbeheizten Geräte­schuppen und rund ums Jahr bewohn­baren Ferienhaus eine relativ breite Spann­weite, was eine „Datscha“ so alles sein kann.

Gartenhaus

 

 

 

 

Daher gibt es in den kommu­nalen Satzungen zur Erhebung der Zweit­woh­nungs­steuer Mindest­an­for­de­rungen. So hält es auch die Gemeinde Lindow (Mark) in der ostbran­den­bur­gi­schen Prignitz, die eine entspre­chende Satzung erlassen hat. Bei einer Wohnfläche mindestens 23 Quadrat­meter und einer Versorgung mit  Strom und Wasser, sowie in zumut­barer Nähe gelegenen Abwas­ser­ent­sor­gungs­mög­lich­keiten wird die Steuer fällig.

Auf die Klage zweier Grund­stücks­ei­gen­tümer hat, wie die Fachpresse berichtet, zunächst das Verwal­tungs­ge­richt und nun auch das OVG Berlin Brandenburg aufgrund dieser Satzung ergangene Steuer­be­scheide als rechts­widrig aufge­hoben. Denn die vor Ort vorhandene Wasser­ver­sorgung wies erheb­liche Mängel auf. So überschritt das Trink­wasser aus den lokalen Brunnen die Grenz­werte für Mangan und Eisen. Zeitweise roch es sogar nach Fäkalien. Das Argument, dass die Datschen­be­wohner ja auch zum Super­markt fahren könnten, um sich mit Wasser aus Flaschen zu versorgen, ließen die Gerichte nicht gelten. Denn das sei keine Wasser­ver­sorgung im Sinne der Satzung. (Olaf Dilling)

2023-08-28T18:09:03+02:0028. August 2023|Wasser|

Krötenzaun als Vorbeugung gegen Naturschutz

Das europäische und deutsche Natur­schutz­recht sieht strenge Regelungen für den Schutz bestimmter Arten und ihrer Lebens­räume vor. Was ist grund­sätzlich ein Segen für die Natur ist, kann aber auch ins Gegenteil umschlagen: Dann nämlich, wenn Vorha­bens­träger, um Einschrän­kungen durch Natur­schutz zu verhindern, jeglichen Aufwuchs verhindern und Natur ganz einfach von ihren Flächen aussperren. Manchmal sogar buchstäblich, wie in einem aktuellen Fall in Berliner Bezirk Marzahn-Hellersdorf.

Dort entwi­ckelt ein Investor Bebau­ungs­flächen für einen 90 Hektar großen „Clean Tech Business Park“. Damit sich in der Zwischenzeit dort keine seltenen und entspre­chend geschützten Arten ansiedeln, hat er eine Art „Kröten­schutzzaun“ gebaut, nur nicht mit der Intention Kröten zu schützen, sondern auf der Baubrache die Besie­delung mit der seltenen, in der Nähe vorkom­menden Wechsel­kröte zu verhindern.

Wechselkröte

Das Bezirksamt ordnete nach einer aktuellen Presse­mit­teilung des Verwal­tungs­ge­richts (VG) Berlin zunächst den Rückbau des Zauns und dessen Besei­tigung an. Der dagegen beantragte Eilrechts­schutz hatte Erfolg, der Zaun darf zunächst stehen bleiben. Denn, so begründete das VG, bisher befänden sich wohl noch keine geschützten Wechsel­kröten auf der Fläche und es seien sogar durch kleine Rampen sogar Vorkeh­rungen getroffen worden, ihnen die „Ausreise“ aus dem umzäunten Ostber­liner Terri­torium zu ermöglichen.

Solche Fälle mögen kurios erscheinen, sind aber durchaus keine Einzel­fälle. So haben wir vor ein paar Jahren den niedrigen „Otter­schutzzaun“ eines Betreibers von Fisch­teichen in der Lüneburger Heide erfolg­reich gegen die dortige Natur­schutz­ver­waltung verteidigt. Schließlich war der Eingriff in Natur und Landschaft eher gering und solche vorbeu­genden Maßnahmen besser als die früheren meist rabia­teren Methoden gegen den Otter.

Für Industrie- und Baubrachen gibt es jedoch auch ein anderes natur­schutz­recht­liches Konzept, an das Natur­schutz­be­hörden in solchen Fällen denken sollten: Natur auf Zeit, d.h. eine Art Deal zwischen Inves­toren und Natur­schutz­be­hörden, der darauf hinaus­läuft, dass die Natur­schutz­an­for­de­rungen gelockert werden, wenn dafür die Tier- und Pflan­zenwelt vorüber­gehend als „Zwischen­mieter“ akzep­tiert wird. Grundlage dafür sind bei Industrie- und Gewer­be­flächen die allge­meinen Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 4 BNatSchG, für Flächen für den Verkehr oder zur Rohstoff­ge­winnung gibt es – zum Teil auf Landes­ebene – noch spezi­ellere Privi­le­gie­rungen. Dadurch kann unter Umständen zumindest temporär Natur­schutz ermög­licht werden, ohne die Ziele der Vorha­ben­träger zu verun­mög­lichen. Gerade bei der Wechsel­kröte hätte so eine flexible Lösung Sinn, denn als Pionierart ist sie vergleichs­weise mobil und besiedelt Gebiete, auf denen viel in Bewegung ist, insbe­sondere Sand‑, Kies- und Tongruben. (Olaf Dilling)

 

2023-08-25T15:42:08+02:0025. August 2023|Naturschutz, Rechtsprechung, Verwaltungsrecht|