Avatar-Foto

Über Dr. Olaf Dilling

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Dr. Olaf Dilling, 502 Blog Beiträge geschrieben.

Verkehrsrecht für Alle?

Es ist also tatsächlich geschehen. Bundestag und Bundesrat haben sich auf ein neues Straßenverkehrsgesetz geeinigt. Und nicht nur weil gerade Fußball-EM ist, gilt der alte Spruch “Nach dem Spiel ist vor dem Spiel”. Denn dass der Gesetzgeber gesprochen hat, heißt ja nicht, dass alle Fragen geklärt sind.

Das betrifft zum einen die Tatsache, dass die Ermächtigungsnormen, die der Gesetzgeber erlassen hat, nun vom Verordnungsgeber im  StVO-Entwurf konkretisiert werden müssen. Ein solcher Entwurf liegt zwar bereits vor, muss jedoch noch an die Änderungen der StVG-Reform angepasst werden.

Zum Anderen stellt sich die Frage nach der Auslegung der neuen Bestimmungen. Mit der Reform werden neue Schutzgüter eingeführt: Umweltschutz und städtebauliche Entwicklung etwa. Schon im Gesetzgebungsprozess hat sich gezeigt, dass sie im Spannungsverhältnis zu den althergebrachten Zielen von StVG und StVO stehen könnten: der Sicherheit und Ordnung im Verkehr.

Der Kompromiss, den der Vermittlungsausschluss schließlich gefunden hat, lautet, dass die neuen Anordnungszwecke “die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen (müssen) und (…) die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen” dürfen. Hieraus ergibt sich ein Prüfungs- und Abwägungsbedarf, dessen genaue Abarbeitung noch juristisches Neuland sind.

Sicher ist jedenfalls, dass in Zukunft viele straßenverkehrsrechtliche Entscheidungen nicht bloß die Rechte von Kfz-Fahrern oder Haltern abwägen, sondern auch weitere Ziele in den Blick nehmen müssen. Das fügt sich zu neueren Entscheidungen der Rechtsprechung, die bereits stärker als in den Jahren zuvor die Rechte von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern in den Blick nimmt. So etwa Fußgänger, die auf barrierefreie, funktionale Gehwege ohne parkende Autos bestehen, Fahrradfahrer, die sich an der Benutzungspflicht dysfunktionaler Radwege stören oder Schulkinder, die auf dem Schulweg gefährliche Querungen bewältigen müssen.

Für letztere schafft auch die Straßenverkehrsrechtsreform eine neue Möglichkeit: Für stark frequentierte Schulwege sollen Kommunen nun leichter streckenbezogen Tempo 30 anordnen können. (Olaf Dilling)

2024-06-21T17:21:24+02:0021. Juni 2024|Allgemein, Verkehr|

Nun also doch: StVG-Änderung

Seit Monaten warten viele Kommunen auf die Änderung des Straßenverkehrsrechts, die ihnen mehr Spielräume u.a. bei der Ausweisung von Tempo 30, aber auch anderen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen geben soll. Nach der letztes Jahr vorgeschlagenen Novelle sollen als weitere Gründe neben Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auch Klima- und Umweltschutz, die Gesundheit und die städtebauliche Entwicklung.

Vor allem viele CDU-geführten Bundesländern ging dies zu weit. Sie äußerten die Befürchtung, dass dies nicht nur zu Lasten des Verkehrsflusses, sondern auch der Verkehrssicherheit gehen könnte.

Der Vermittlungsausschuss zwischen Bundestag und Bundesrat hat nun einen Kompromiss gefunden. Die Flüssigkeit des Verkehrs soll bei Maßnahmen aufgrund der neuen Ziele weiter berücksichtigt werden, die Verkehrssicherheit soll nicht beeinträchtigt werden.

Dies ist ein ganz passable Maßgabe, die am Ergebnis der Reform nicht viel ändern dürfte, denn die Flüssigkeit des Verkehrs müsste im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung ohnehin immer berücksichtigt werden. Was die Verkehrssicherheit angeht, führen Maßnahmen der Beschränkung des Verkehrs typischerweise nicht zu Sicherheitsproblemen. Im Gegenteil. Wenn sich durch eine Maßnahme, etwa durch Ausweichverkehre, die Sicherheit verschlechtern würde, darf sie nach der Neufassung nicht ergriffen werden. Dies ist auch durchaus im Sinne einer Verkehrspolitik, die Verhinderung schwerer Unfälle stärker priorisiert als das möglichst zügige Vorankommen mit Kfz. (Olaf Dilling)

2024-06-20T17:12:46+02:0013. Juni 2024|Kommentar, Verkehr|

Gehwegparken – Dritter Akt

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun auch über das Gehwegparken in Bremen entschieden. Wir verfolgen den Fall schon länger und hatten darüber berichtet, dass die Kläger, Anwohner von drei Bremer Straßen vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen jeweils recht bekommen hatten. Allerdings war die Entscheidung des Verwaltungsgerichts am weitreichendsten gewesen, die Berufung und jetzt die Revision haben das an sich überwiegend von den Klägern gewonnene Urteil wieder etwas zurückgenommen.

In drei wesentlichen Punkten sind sich die Gerichte jedoch einig. Die Sache, die für Juristen am wenigsten überraschend ist: Das in Deutschland in vielen Städten übliche und “geduldete” Parken auf Gehwegen ist überall dort verboten, wo es nicht ausdrücklich durch Verkehrsschilder oder -markierungen erlaubt ist. Zweitens wird durch den Verstoß gegen das Verbot auch in die Rechte von Anwohnern eingegriffen, die zu Fuß in ihrer Straße unterwegs sind. Schließlich darf die Verwaltung bei dem massenhaften Rechtsverstößen nicht einfach auf Dauer tatenlos zusehen, sondern die Straßenverkehrsbehörden sind – neben dem Ordnungsamt und der Polizei – zuständig, geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands und der Funktionsfähigkeit der Gehwege zu ergreifen.

Trotz dieser Gemeinsamkeiten hat jedes Gericht etwas andere Nuancen gesetzt. Während das Verwaltungsgericht noch davon ausging, dass die Behörden in den Straßen, in denen der Streit ausgetragen wird, eingreifen müsse (sog. Ermessensreduktion auf Null), hat das OVG den Behörden die Priorisierung und Erarbeitung eines Konzepts überlassen. Das BVerwG hat nun in seiner Entscheidung  die sogenannte Drittwirkung des Gehwegparkverbots eingeschränkt: Im Prinzip sind die Anwohner demnach nur vor ihren Häusern herausgehoben betroffen (also mehr als die Allgemeinheit). Das BVerwG will diese Drittwirkung sogar auf die Straßenseite vor der Wohnung einschränkt wissen und jeweils nur bis zur nächsten Querstraße.

Richtig überzeugend ist das aus Fußgängersicht nicht. Denn Menschen, die kein eigenes Auto zur Verfügung haben, sollten mindestens bis zur nächsten Haltestelle des ÖPNV, zur Carsharingstation oder ansonsten zu Einrichtungen des täglichen Bedarfs, z.B. ein Kiosk, ein Bäcker oder ein Supermarkt, laufen können, ohne dass die Funktionsfähigkeit des Gehweges stark durch parkende Autos beeinträchtigt ist. Nun haben die beiden Seiten des Rechtsstreits zwar bisher nicht locker gelassen, aber wir haben noch nicht gehört, dass wegen der falsch parkenden Autos der Weg nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht geplant ist. (Olaf Dilling)

2025-06-30T13:25:13+02:007. Juni 2024|Verkehr|