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Über Dr. Olaf Dilling

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Bisher hat Dr. Olaf Dilling, 502 Blog Beiträge geschrieben.

Aufbruch Schulwegsicherheit

Manchmal hilft ein Weck- und Orientierungsruf, um eine steckengebliebene Karawane wieder auf den Weg zu bringen. Auch wenn die Änderungen der aktuellen Reform von StVG und StVO nicht der große Wurf sein mögen, auf den viele Kommunen gehofft hatten: Zumindest gibt es wieder mehr Zuversicht für die rechtliche Zulässigkeit von Verkehrwendeprojekten.

Das gilt auch und gerade für Schulwegsicherheit und allgemein kindgerechte Mobilität im öffentlichen Raum. Und wir profitieren auch in unserer anwaltlichen Praxis im Verkehrsrecht davon, denn in einige besonders verfahrene Fälle ist wieder Dynamik gekommen, wo die Sache schon aussichtslos erschienen war. Zur Zufriedenheit unserer Mandaten sind Verkehrsbehörden nun eher bereit, auch hier Lösungen zu finden:

* So sollen Schulkinder und Senioren nun eine Ampel über die vierspurige Blaschkoallee in Berlin bekommen, die Senatsverwaltung hat dies (nach “erneuter Auswertung der Verkehrszahlen”) bereits zugesichert, das Gericht, wo bereits eine Klage von Schulkindern u.a. anhängig war, hat daraufhin einen Vergleich vorgeschlagen. Wir gehen davon aus, dass die Senatsverwaltung bei ihrem Wort bleibt.
* Und auch aus Oberbayern, wo wir eine Elterninitiative im Rahmen eines Petitionsverfahrens beraten hatten, haben uns in den letzten Tagen gute Nachrichten erreicht. An sich wäre dort schon nach altem Recht Tempo 30 vor einer Schule möglich gewesen. Es gibt nämlich einen häufig benutzten Nebeneingang an der Hauptstraße. Jetzt ist der Landrat immerhin bereit, unter dem Gesichtspunkt des “hochfrequentierten Schulwegs” auf einer viel mit Lkw befahrenen Durchgangsstraße mit schmalen Gehwegen und gefährlichen Querungen die Geschwindigkeitsreduktion anzuordnen.
Uns soll das recht sein: Solange die Kinder nun sorgloser loslaufen und sicherer ankommen können, lassen wir mit Blick auf die Begründungen der Verkehrsverwaltung fünf grade sein.

Neben Querungen und Tempo 30 kann Schulwegssicherheit auch durch sogenannte Schulstraßen gefördert werden. Das sind – meist temporäre – Straßensperrungen für Kfz während der Hol- und Bringzeiten, um möglichst selbständigen Fuß- und Fahrradverkehr von Kindern ungehindert zu ermöglichen. Unsere Erfahrungen und juristischen Einschätzungen dazu finden sich in einen Fachaufsatz zu dem Thema in der Zeitschrift für Infrastrukturrecht wieder (IR Heft 7/2024, S. 171 – 175). Bei Interesse am Aufsatz oder zu anderen rechtlichen Fragen zur Schulwegsicherheit oder kindgerechten Mobilität schreiben Sie uns einfach eine E-Mail. (Olaf Dilling)

2024-07-10T21:14:37+02:0010. Juli 2024|Verkehr|

VG Gelsenkirchen: Radentscheide fragen zu viel!

Wir hatten an dieser Stelle vor einem Jahr schon einmal anlässlich der Entscheidung des Bayrischen Verfassungsgerichtshofs über die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von sogenannten Radentscheiden berichtet. Damals war es vor allem und die Frage der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern bzw. Gemeinden gegangen. Im März hat es zu Radentscheiden eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen gegeben. Diese Entscheidung verdeutlicht, welche kommunalpolitischen Voraussetzungen Bürgerentscheide haben, die bei Radentscheiden mitunter nicht gegeben sind.

Typischerweise handelt es sich bei Radentscheide um Bürgerentscheide, die eine programmatische Förderung des Radverkehrs mit einem mehr oder weniger konkret ausformulierten Maßnahmenpaket kombinieren. Das sah das VG Gelsenkirchen im Fall des Radentscheids Bochum als ein rechtliches Problem an. Denn Bürgerbegehren mit einem Programm unterschiedlicher Maßnahmen würden gegen das Kopplungsverbot und den Bestimmtheitgrundsatz verstoßen.

In Nordrhein-Westfalen ergäbe sich dies aus den Vorgaben des § 26 der Gemeindeordnung (GO) NRW. Denn in dieser Vorschrift sind in Nordrhein-Westfalen die Möglichkeiten geregelt, über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als Elementen direkter Demokratie Einfluss auf die Kommunalpolitik zu nehmen. Und in ihr ist davon die Rede, dass die Bürger in Form eines Bürgerbegehrens beantragen können, dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (sogenannter Bürgerentscheid). 

Wohlgemerkt wird im Singular von der Möglichkeit gesprochen “eine Angelegenheit” zu entscheiden. Im zweiten Absatz ist von der zur Entscheidung zu bringenden Frage die Rede. Beides versteht das Gericht in dem Sinne, dass es sich nicht um mehrere unterschiedliche Fragen handeln darf, die zu einem komplexen Paket geschnürt werden (Kopplungsverbot). Wenn der Bürgerentscheid doch mehrere Fragen enthält, so müssen jedenfalls in einem engem Sachzusammenhang stehen. Schließlich können die Bürger die Fragen bei der Entscheidung auch nur gemeinsam mit einer “Ja”-/”Nein”-Entscheidung beantworten. Diesen Zusammenhang hat das Gericht beim Radentscheid Bochum verneint, da sieben unterschiedliche Maßnahmen zur Abstimmung stehen sollten, darunter der Ausbau der Radinfrastruktur, Freigabe von Einbahnstraßen in die Gegenrichtung oder sicherer Umbau von Kreuzungsbereichen.

Für die Initiativen zu Radentscheiden ist die Entscheidung sicher enttäuschend. Allerdings ist sie auch vor dem Hintergrund einer klaren demokratischen Verantwortung der Kommunen zu sehen, die zwar einzelne, klar abgrenzbare Fragen den Bürgern zur Entscheidung überantworten können. Die Entscheidung über komplexere Programme, die häufig auch noch weiterer Umsetzungsentscheidungen bedürfen, sollte aber dem Gemeinderat vorbehalten sein, um die Verantwortung der gewählten Repräsentanten klar zu halten. (Olaf Dilling)

 

 

2024-07-05T04:25:41+02:005. Juli 2024|Kommentar, Kommunalrecht, Rechtsprechung, Verkehr|

BVerfG zur Haftung des Halters fürs Falschparken

Das BVerfG hat sich unlängst in einer Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde mit der Frage beschäftigt, ob ein Bußgeld zu zahlen ist, wenn unklar ist, ob der Halter des Kfz selbst falsch geparkt hat oder ein anderer Fahrer. Das Ergebnis ist für Juristen eigentlich nicht sehr überraschend: Wenn die Behörde, also in der Regel das Ordnungsamt, oder das Instanzgericht keine Anhaltspunkte für die Täterschaft des Fahrzeughalters nachgewiesen hat, schuldet der Halter das Bußgeld nicht. Das folgt schlicht aus der Tatsache, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht ebenso wie im Strafrecht das Schuldprinzip gilt. Demnach muss die individuelle Schuld des Täters positiv nachgewiesen werden. Eine Art verschuldensunabhängiger Haftung “mitgegangen, mitgehangen” des Halters wie bei privatrechtlichen Ansprüchen bei Unfallschäden gibt es nicht.

Diese Entscheidung hat dennoch in der Öffentlichkeit für Aufsehen gesorgt. Denn in der Praxis ist der Nachweis, wer das Kfz gefahren hat und für den Verstoß gegen die Vorschriften über das Parken individuell verantwortlich ist, selten wirklich klar. Denn es ist ja typisch für den ruhenden Verkehr, dass das Fahrzeug ohne Fahrer im öffentlichen Raum steht. Wenn der Falschparker nicht zufällig “in flagrante delicto”, also auf frischer Tat, von einem Mitarbeiter des Außendienstes ertappt wird, gibt es fast immer Unsicherheiten. Dies können Betroffene von Bußgeldbescheiden durch einen Einspruch vor Gericht nutzen.

Allerdings gibt es, gerade weil es eine so offensichtliche Schwachstelle der Verfolgung von Falschparkern ist, auch Vorkehrungen des Verordnungsgebers bzw. der Behörden:

  • Typischerweise wird die Ordnungsbehörde auf einen Parkverstoß zunächst mit einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld bis 55 Euro reagieren. Nur wenn die Verwarnung nicht akzeptiert wird, kommt es zu einem Bußgeldbescheid, gegen den dann Einspruch vor dem Amtgericht möglich ist.
  • Bei schweren oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften kann es zu einer Fahrtenbuchauflage durch die Behörde kommen.
  • Bei Unklarheit über den Verursacher des Verstoßes kann es gemäß § 25a StVG auch zu einem Kostenbescheid des Halters in Höhe der Verwaltungskosten kommen.

Vor allem die Fahrtenbuchauflage kann Zeit und Nerven kosten. Insofern lohnt es sich nicht wirklich darauf zu vertrauen, dass Bußgelder mangels Nachweis der individuellen Schuld dauerhaft nicht gezahlt werden müssen. (Olaf Dilling)

2024-06-27T19:04:29+02:0027. Juni 2024|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|