Über Olaf Dilling

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Verdienst­ausfall bei Kita- und Schulschließungen

Während wir hier bisher oft über neue Wendungen in verschleppten Recht­set­zungs- und Gerichts­ver­fahren berichtet haben, geht in den letzten Tagen plötzlich Vieles ganz schnell. So schnell, dass Beiträge, die wir vor ein, zwei Wochen verfasst haben, schon wieder überholt oder unvoll­ständig sein können. Zum Beispiel über die Ansprüche von Arbeit­nehmern und Selbstän­digen bei Kita-Schlie­ßungen. Jeden­falls was den Verdienst­ausfall angeht, gibt es Neuig­keiten vom Gesetz­geber. So plant das Bundes­ka­binett laut Presse­mit­teilung des Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­terium vom Montag umfas­sende Geset­zes­pakete, die aktuell im Schnell­ver­fahren von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Damit reagiert der Gesetz­geber auf die Corona-Epidemie in Deutschland.

Enthalten in den Paketen sind umfas­sende Änderungen des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes (IfSG). Zum Teil geht es um Maßnahmen zur Ertüch­tigung des Gesund­heits­systems, zum Teil um weitrei­chende Ermäch­ti­gungen des Gesund­heits­mi­nis­te­riums per Allge­mein­ver­fügung oder Rechts­ver­ordnung, Maßnahmen zum Schutz der Bevöl­kerung zu treffen.

Schließlich sollen wie bereits erwähnt auch Härten ausge­glichen werden, zu denen es durch die Präven­ti­ons­maß­nahmen kommt. Konkret betrifft dies Eltern, die wegen Kita- und Schul­schlie­ßungen nicht arbeiten können. Für sie soll § 56 IfSG um einen Absatz 1a ergänzt werden. Demnach erhalten die Eltern bei Kita- und Schul­schlie­ßungen bei Verdienst­ausfall unter Umständen eine Entschä­digung in Geld.

Voraus­set­zungen sollen sein,

  1. dass deren Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind,
  2. dass die Eltern in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine ander­weitige zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit sicher­stellen können,
  3. dass sie dadurch einen Verdienst­ausfall erleiden.

In Absatz 2 werden diese Entschä­di­gungs­zah­lungen aller­dings gedeckelt: Auf  67 Prozent des dem erwerbs­tä­tigen Sorge­be­rech­tigen entstan­denen Verdienst­aus­falls für längstens sechs Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gezahlt.

Die Eltern müssen gegenüber der Behörde und ggf. dem Arbeit­geber darlegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit für das Kind sicher­stellen können. Eine Betreuung durch die Großeltern ist im Kontext der Corona-Krise selbst­ver­ständlich keine zumutbare Betreu­ungs­mög­lichkeit, denn Menschen im Renten­alter gelten als eine unbedingt vor der Infek­ti­ons­gefahr zu schüt­zende Risiko­gruppe (Olaf Dilling).

2020-03-27T09:57:19+01:0027. März 2020|Allgemein|

Corona-Krise: Rettungs­paket der Bundesregierung

Die Corona-Krise trifft Großun­ter­nehmen, Selbst­ständige und Beschäf­tigte finan­ziell schwer, es müssen Angestellte bezahlt, Mieten gezahlt und Kinder betreut werden. Darauf reagierte die Bundes­re­gierung mit einem Hilfs­paket für Großun­ter­nehmen, Mittel­stän­dische und Klein­un­ter­nehmen mit bis zu fünf Beschäf­tigten, sowie für Kranken­häuser, Familien, Miete­rinnen und Mieter.

Bundes­fi­nanz­mi­nister Olaf Scholz (SPD) und Wirtschafts­mi­nister Peter Altmaier (CDU) stellten bei einer Presse­kon­ferenz das Maßnah­men­paket vor, demnach sollen 156 Milli­arden Euro zum Einsatz kommen. Dieser Nachtrags­haushalt für dieses Jahr ermög­licht dem Bund neue Kredite. Für die Neuver­schuldung wird die Schul­den­bremse gem. Artikel 115 Abs. 2 S. 6 Grund­gesetz ausge­setzt. Am Mittwoch entscheidet der Bundestag darüber und am Freitag müsste der Bundesrat zustimmen.

50 Milli­arden Euro sind davon für Selbst­ständige sowie Klein- und Mittel­stän­dische Unter­nehmen (KMU). Dabei sind 58 Prozent aller sozial­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Beschäf­tigten in Deutschland in KMU tätig. In den ersten drei Monaten sollen somit 9.000 Euro an Unter­nehmen mit bis zu fünf Angestellten fließen und 15.000 Euro an Unter­nehmen mit bis zu zehn Angestellten. Das wären 600 Euro pro Person monatlich. Fraglich ist, ob diese Summe für alle Beschäf­tigten eine monat­liche Grund­ver­sorgung sicher­stellen kann bzw. ob es für laufenden Betriebs­kosten ausreichen wird.

Großun­ter­nehmen, welche mehr als 2.000 Beschäf­tigte und 320 Millionen Euro Jahres­umsatz machen, sollen über einen Wirtschafts­sta­bi­li­sie­rungsfond (WSF) finan­zielle Unter­stützung erhalten. Falls nötig, wird sich auch der Staat an den Unter­nehmen betei­ligen. 600 Milli­arden Euro umfasst dieser Fond, somit größer als der Banken­hilfs­fonds Soffin 2008/09. Davon sollen 100 Milli­arden für ein unbegrenztes Kredit­pro­gramm der KfW-Förderbank benutzt werden, welches seit Montag verfügbar ist.

Mietern und Miete­rinnen kann bei Nicht­zahlung der Miete im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht gekündigt werden. Hiervon sind auch Pacht­ver­träge umfasst. Die Vermö­gens­prüfung von Anträgen auf Hartz-IV-Leistungen und der Prüfung der Wohnungs­miete sollen zudem für sechs Monate pausieren. Kurzar­beiter erhalten von der Bundes­agentur für Arbeit 60 Prozent ihres Gehalts, welches ihnen durch die Arbeits­zeit­ver­kürzung verloren geht. Hierbei haben Beschäf­tigte mit Kindern einen Anspruch auf 67 Prozent. Bei Ausfall der kompletten Arbeit erhalten sie auch 60 Prozent (stud. jur. Meret Haus, Prakti­kantin bei re|Rechtsanwälte).

2020-03-25T12:09:55+01:0025. März 2020|Allgemein|

Alles auf Abstand: Corona-Prävention im öffent­lichen Raum

Unter Juristen wird zur Zeit häufig über die Frage disku­tiert, ob die Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie rechts­staatlich korrekt zustande gekommen seien. Insbe­sondere, ob die Exekutive ohne klare Erlaubnis des Gesetz­gebers (in Frage kommt am ehesten der eher unbestimmte § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG) so einschnei­dende Grund­rechts­be­schrän­kungen beschließen dürfe. Für Nicht-Juristen erscheint das vermutlich weltfremd. So als würde die Besatzung der Titanic Zeit verlieren über der Frage, ob der Kapitän oder der Steuermann den Befehl zum Einsetzen der Rettungs­boote geben soll. Solange es sich um vorläufige Maßnahmen handelt, sollten insofern auch Verfas­sungs­rechtler angesichts der drohenden Notlage mal ein Auge zudrücken können.

Auf neue Regeln mit Spitz­fin­dig­keiten zu reagieren und mögliche Lücken auszu­loten, ist aber keine exklusive Eigen­schaft von Anwälten. Meine Töchter jeden­falls hatten angesichts der bundes­weiten Ausgangs­be­schrän­kungen, die vor zwei Tagen verkündet wurden sofort Fragen: Ob es, wenn man sich mit mehreren Freunden nicht gleich­zeitig verab­reden dürfe, sie dann noch nachein­ander treffen könne und ob das dann nicht genauso riskant sei. Als Antwort bekamen sie den vagen Hinweis, dass es mit einiger Mühe möglich sei, fast alle Regeln zu umgehen, aber dass es diese Mühe in den meisten Fällen nicht wert sei. Vor allem dann, wenn die Regeln ohnehin einem nachvoll­zieh­baren Zweck dienen würden.

Neben der Einschränkung, mehrere Personen zu treffen, die nicht zum gleichen Haushalt oder zur eigenen Familie gehören, beinhalten die Ausgangs­be­schrän­kungen noch eine weitere wichtige Regel: Es muss in der Öffent­lichkeit ein Mindest­ab­stand von 1,5 m, besser 2 m gehalten werden. Auch hier stellen sich Fragen, aller­dings eher prakti­scher Natur. Denn tatsächlich bieten viele öffent­liche Bürger­steige gar nicht den erfor­der­lichen Platz, um entspre­chende Abstände einzu­halten. Das mag aktuell ein eher unter­ge­ord­netes Problem sein und irgendwie werden sich die Passanten arran­gieren können, notfalls indem sie kurzzeitig zwischen parkende Kfz oder die ohnehin zur Zeit eher leeren Fahrbahnen treten. Aber wenn der Alltag trotz Corona irgendwann wieder reibung­loser funktio­nieren soll, müsste hier Abhilfe geschaffen werden.

Dies betrifft vor allem das Gehweg­parken. Zum Teil wird es von den Vollzugs­be­amten geduldet. Zum Teil wird es sogar per Verkehrs­schild oder durch Markie­rungen nach § 12 Abs. 4a StVO bzw Anlage 3 Zeichen 315 der StVO angeordnet. Das war aller­dings auch schon vor der Pandemie nur dann zulässig, wenn für den unbehin­derten Begeg­nung­verkehr unter Fußgängern auch bei Benutzung von Kinder­wagen oder Rollstühlen noch ausrei­chend Platz bleibt (VwV zu Anlage 2 lfd. Nummer 74 StVO).

Als minimal erfor­der­liche Gehweg­breite in Wohnstraßen wird nach den einschlä­gigen Richt­linien der Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen und Verkehrs­wesen 2,50 m angenommen. Bei gemischter Nutzung, also Straßen, in denen auch Geschäfte oder Lokale besucht werden, und Passa­giere an Halte­stellen des öffent­lichen Verkehrs warten, ist die Empfehlung, eher 4 – 5 m Restbreite des Gehwegs zu lassen. Angesichts des Anste­ckungs­ri­sikos durch das Corona-Virus sollte darauf nun idealer­weise noch zusätzlich 1,5 m Sicher­heits­ab­stand einge­plant werden. Das mag angesichts des aktuellen Stands der Straßen­nutzung illuso­risch erscheinen. Aber zumindest kurzfristig lässt es sich durch Parkverbote auf Gehwegen und mittel­fristig durch Umwidmung von Fahrbahnen in Geh- und Fahrradwege durch­setzen (Olaf Dilling).

2020-03-24T11:11:28+01:0024. März 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|