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Reife­prüfung bei „Land unter“

In einer Krise wie der jetzigen wird besonders deutlich, wie wichtig die Vorher­seh­barkeit und Verläss­lichkeit der Verwaltung ist. Das zählt vermutlich zu den zentralen Lehren, die der Abitur­jahrgang 2020 mit ins Leben nehmen wird. Denn zum Teil war über Wochen unklar, ob und in welcher Form die Prüfungen statt­finden. Fataler­weise ausge­rechnet in denje­nigen Wochen, in denen sich Schüler üblicher­weise am inten­sivsten auf ihre Prüfungen vorbereiten.

Turbulent ging es insbe­sondere in Schleswig-Holstein zu. Auch hier waren ab dem 16. März die Schulen geschlossen, so dass Unter­richt und Prüfungs­vor­be­reitung nur noch in Eigen­regie (oder mit Hilfe der Eltern) statt­finden konnte. Kurz darauf gab die Bildungs­mi­nis­terin Karin Prien von der CDU bekannt, dass die Prüfungs­termine verschoben werden würden: Während der Auftakt mit einer schrift­lichen Prüfung bislang am 26. März statt­finden sollte, also etwas mehr als eine Woche nach den Schul­schlie­ßungen, wurde er nun auf den 21. April verschoben.

Am 24. März teilte die Bildungs­mi­nis­terin mit, dass die Prüfungen  komplett entfallen würden. Die Abschluss­noten für das Abitur sollten nunmehr auf Basis bisher erbrachter Leistungen errechnet werden. Um die Wogen zu glätten, versprach die Vorsit­zende der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz, die rheinland-pfälzische Bildungs­mi­nis­terin Katrin Hubig (SPD), dass die gegen­seitige Anerkennung dennoch sicher­ge­stellt sei. Darauf hätten sich die Kultus­mi­nister der Länder geeinigt. Dennoch stieß die Vorstellung von Abitu­ri­enten mit quasi ungeprüfter Hochschul­reife offenbar auf wenig Gegen­liebe in der Kultus­mi­nis­ter­kon­ferenz am Mittwoch dieser Woche. Denn gestern einigten sich die Koali­ti­ons­partner in Kiel verbindlich darauf, dass die Prüfungen nun doch ab dem 21. April „wie geplant“ statt­finden würden. Also gerade einmal fünf Tage später.

Infor­miert wurden die Eltern und Schüler bisher zum Teil wohl nur über die Presse, bzw. über soziale Medien. Für die Abitu­ri­enten und Eltern war das Ganze eine wochen­lange Zitter­partie. Sich angesichts der Unsicherheit und des Schul­aus­falls dennoch zum Lernen zu motivieren, erfordert eine Reife und Selbstän­digkeit, die über das für Schüler der gymna­sialen Oberstufe gewohnte Maß weit hinausgeht. Ob unter solchen Bedin­gungen abgehaltene Prüfungen einer recht­lichen Überprüfung stand­halten würden, ist angesichts der Beispiel­lo­sigkeit eine offenen Frage. Allgemein ist es im Prüfungs­recht entscheidend, mangel­hafte Vorbe­rei­tungs­mög­lich­keiten oder sonstige Hinder­nisse für eine angemessene Prüfung noch vor der Prüfungs­an­tritt zu rügen (Olaf Dilling).

2020-04-17T13:59:59+02:0017. April 2020|Allgemein, Verwaltungsrecht|

Notbe­trieb und Aktenberge

An vielen Gerichten in Deutschland herrscht Notbe­trieb. Das heißt, dass momentan oft nur noch Eilver­fahren betrieben werden. Außerdem müssen Verhand­lungen abgesagt oder verschoben werden und es gibt strenge Zugangs­kon­trollen an den Gerichten. Teilweise werden auch einge­hende Klagen erst mit Verzö­gerung regis­triert. Am Verwal­tungs­ge­richt in Berlin ist jeweils nur ein Richter jeder Kammer vor Ort. Alle anderen sind im Homeoffice. Das Kammer­ge­richt (KG) hat derzeit einen Not-Geschäfts­ver­tei­lungsplan, der beinhaltet, dass von sonst 22 Kammern nur noch zwei vor Ort sind, um Eilver­fahren zu bearbeiten. Der Gerichts­be­trieb ist dementspre­chend einge­schränkt. Letztlich hängt es, wegen der Unabhän­gigkeit der Justiz, wie immer sehr stark vom einzelnen Richter ab, wie laufende Verfahren betrieben werden.

Auf Dauer kommt auch auf das Rechts­system eine Belas­tungs­probe zu. Denn während viele laufende Verfahren nicht abgear­beitet werden können, kommen mit einer gewissen Verzö­gerung nun eine Menge neuer Strei­tig­keiten auf die Gerichte zu. Betroffen ist nicht nur das Verwal­tungs­recht durch die aktuellen Eilver­fahren gegen Ausgangs­be­schrän­kungen und andere Maßnahmen zur Eindämmung der Infektion. Demnächst wird es auch um Entschä­di­gungen für Betroffene von Quaran­tä­ne­maß­nahmen oder Betriebs­schlie­ßungen gehen. Ganz zu schweigen von der ordent­lichen Gerichts­barkeit, wo sich Strei­tig­keiten über Mietzah­lungen und über Strom- und Gasrech­nungen häufen dürften.

Insofern beginnt nicht nur an Schulen und in Kitas, sondern auch an Gerichten die Diskussion darüber, wann der Notbe­trieb wieder durch den normalen Gerichts­be­trieb abgelöst werden kann. Außerdem wird Richtern empfohlen, sich nun im Homeoffice um liegen gebliebene Verfahren und organi­sa­to­rische Dinge zu kümmern, die ohnehin erledigt werden müssen, bevor die zu erwar­tenden Klage­welle über die Gerichte herein­bricht. Ein Gutes hat die Corona-Krise mögli­cher­weise im Rechts­wesen: Die Gerichte sind nun auch aufgrund des Homeoffice gezwungen, sich verschärft über Digita­li­sierung der Akten­berge und sogar Verhand­lungen im virtu­ellen Gerichtssaal Gedanken zu machen. Am Ende resul­tiert daraus mögli­cher­weise sogar noch ein Effizi­enz­gewinn (Olaf Dilling).

2020-04-15T10:32:04+02:0015. April 2020|Allgemein|

PV-Anlagen auf Großparkplätzen

Im Umwelt­schutz ist Flächen­ver­brauch schon lange ein Problem. Das heißt, natürlich werden Flächen – genauso wie Energie – nicht buchstäblich „verbraucht“. Vielmehr werden land- oder forst­wirt­schaftlich genutzte oder ungenutzte Flächen in Siedlungs- und Verkehrs­flächen umgewandelt. Zwar ist der Flächen­ver­brauch seit der Jahrtau­send­wende in Deutschland von ca. 120 ha pro Tag auf etwa 60 ha zurück­ge­gangen und hat sich damit fast halbiert. Aber angesichts der Tatsache, dass es ja um den Netto­zu­wachs geht und nur wenig Flächen rückgebaut werden, gibt es deshalb wenig Grund zur Entwarnung.

Auch erneu­erbare Energien können Flächen in Anspruch nehmen, nicht nur beim Anbau von Energie­pflanzen, was aber kein Flächen­ver­brauch im engeren Sinne ist. Aber schon bei der Nutzung der Windenergie und vor allem bei PV-Anlagen auf Freiflächen. Für die Erzeugung von Energie aus Photo­voltaik ist das ein Problem, denn nur Anlagen auf Dächer alleine bringen nicht die nötige Fläche zusammen, um im nennens­werten Umfang Strom zu erzeugen.

Eine gute und bislang immer noch zu wenig genutzte Möglichkeit ist die Kombi­nation von Parkplätzen und PV-Anlagen. Das reduziert durch geschickte Kombi­nation von Nutzungen den Flächen­ver­brauch. Zudem bietet die dabei nebenbei entste­hende „Überda­chung“ einen echten Mehrwert für die Nutzer des Parkplatzes, da er bei Sonne verschattet wird und auch bei Wind und Regen Schutz bieten kann.

Nicht zuletzt wegen des Flächen­ver­brauchs werden nach dem EEG 2007 große PV-Freiflä­chen­an­lagen nur noch bedingt gefördert. Jedoch gelten PV-Anlagen auf Großpark­plätzen nicht als Freiflä­chen­an­lagen im Sinne des § 3 Nr. 22 EEG. Parkplätze werden nämlich als „bauliche Anlagen“ einge­stuft, die primär anderen Zwecken als der Strom­erzeugung aus Sonnen­en­ergie dienen. Daher ergibt sich ein Zahlungs­an­spruch nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 EEG.

Anders als Freiflä­chen­an­lagen unter­liegen Anlagen auf baulichen Anlagen auch keiner Größen­be­schränkung wie sie für Freiflä­chen­an­lagen in § 38a Nr. 5 a EEG vorge­sehen ist. Auch das Geneh­mi­gungs­ver­fahren für solche Anlagen ist gegenüber Freiflä­chen­an­lagen erleichtert (Olaf Dilling).

2020-04-09T07:19:39+02:008. April 2020|Erneuerbare Energien, Strom, Umwelt, Verkehr|