Über Olaf Dilling

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Twitters heimliche Weltherrschaft

Trumps politi­sches Schicksal war von Anfang an eng mit dem sozialen Netzwerk Twitter verknüpft. Immerhin entwi­ckelte er einen Regie­rungsstil, der weniger von Sacharbeit mit adminis­tra­tiven Stäben als von Allein­gängen in direkter Ansprache „des Volkes“ geprägt war. Oft, heißt es, hätten seine Minister zuerst über Twitter über Änderungen des Regie­rungs­kurses erfahren. In gewisser Weise ist es insofern folge­richtig, dass auch am Ende seiner Amtszeit sein Schicksal endgültig durch Twitter besiegelt zu werden schien. Denn ebenso wie fast alle großen sozialen Netzwerke sperrte Twitter seinen Account.

Es ist eigentlich kein Wunder, dass das in der Öffent­lichkeit Diskus­sionen über die Macht und die recht­liche Diszi­pli­nierung sozialer Netzwerke ausgelöst hat. Ganz besonders heftig wurde – wie sollte es anders sein – wieder bei Twitter disku­tiert. Nach dem Sturm aufs Capitol kam der nächste Streit auf die Tages­ordnung, wobei dem Ex-Präsi­denten diesmal mehr Sympa­thien entgegen gebracht wurden. Jedenfall sei es, so eine verbreitete Auffassung, nicht Sache sozialer Netzwerke, einen Präsi­denten zu entmachten. Auch die Bundes­kanz­lerin äußerte sich zu dem Fall. Ihrer Meinung nach habe Twitter mit der Sperre in das Grund­recht auf Meinungs­freiheit eingegriffen.

Bei diesen Worten müssen studierte Juristen stutzen. Denn eine Binsen­weisheit des öffent­lichen Rechts ist, dass Grund­rechte den Bürger oder allgemein private Akteure, also auch Unter­nehmen oder zivil­ge­sell­schaft­liche Organi­sa­tionen vor dem Staat schützen. Nicht umgekehrt. Und bekanntlich handelt es sich bei Twitter letztlich um ein Privat­un­ter­nehmen. Wohin­gegen Donald Trump, zumindest zum Zeitpunkt der Sperre noch, bei Twitter als höchster Reprä­sentant der Verei­nigten Staaten auftrat. Kann ein Privat­un­ter­nehmen den Präsi­denten in seiner Meinungs­freiheit verletzen? Für Juristen verkehrte Welt.

Anderer­seits ist die Welt auch eine andere als im 19. Jahrhundert, als sich die Grund­rechte weltweit, zumindest dem Anspruch nach, durch­setzten. Denn im 19. und Anfang des 20. Jahrhun­derts waren öffent­liche Infra­struk­turen zu ganz wesent­lichen Teilen in den Händen des Staates. Statt zu twittern, wurden Briefe oder Zeitungs­ar­tikel geschrieben, die im schlimmsten Fall einem Zensor vorgelegt werden mussten und im besten Fall von einer Kutsche mit wackeren Pferdchen befördert wurden. Und vermutlich war der Kutscher ein Postbe­amter. Wenn nun soziale Netzwerke wie Twitter heute ähnliche Funktionen erfüllen, wie früher die staat­liche Post, dann muss durchaus drüber nachge­dacht werden, ob für die Netzwerke nicht auch Grund­rechte gelten. Juristen behelfen sich in diesen Fällen häufig mit der Figur der mittel­baren Dritt­wirkung: Gemeint ist, dass Private zwar nicht direkt an Grund­rechte gebunden sind. Aber die Grund­rechte über Ausle­gungs­spiel­räume in Gesetzen dennoch in die Rechts­ver­hält­nisse zwischen Bürger und Infra­struk­tur­un­ter­nehmen einfließen.

Nun, das erklärt, warum Twitter in die Meinungs­freiheit eingreifen kann. Aber wieso ausge­rechnet in die „Meinungs­freiheit“ des gewählten Präsi­denten, der ja keineswegs nur in seiner Eigen­schaft als Privatmann Katzen­videos gepostet hat (er hat übrigens auch weder Hund noch Katze). Anders gefragt: Wieso sollte sich ein amtie­render Präsident auf die Meinungs­freiheit berufen können, wenn er dazu aufruft, die Wahl seines Nachfolgers mit Gewalt zu sabotieren? Dies bleibt in der bishe­rigen Diskussion häufig unterbelichtet.

Genauso übrigens wie das Argument der Meinungs­freiheit lange Zeit kaum eine Rolle spielte, wenn es darum ging, Hassbot­schaften oder Urheber­rechts­ver­let­zungen zu verfolgen – und die Durch­setzung geltenden Rechts ziemlich selbst­ver­ständlich auch von sozialen Netzwerken zu verlangen. Und wieso auch: Meinungs­freiheit findet da ihre Grenzen, wo durch Äußerungen allge­meine Gesetze verletzt werden. Und seien es die Äußerungen eines amtie­renden Präsi­denten. Denn, wie es in der Decla­ration of Independece von 1776 steht: „all men are created equal“ (Olaf Dilling).

 

2021-01-21T15:27:50+01:0020. Januar 2021|Allgemein, Digitales|

Barrie­re­freiheit – janz weit draußen…

Deutschland verpflichtet sich regel­mäßig völker­rechtlich zum Schutz bestimmter Rechts­güter. Und meist hat das dann auch seinen Grund. Die Folgen die völker­rech­liche Verträge haben sind nicht zu unter­schätzen. Während ein einfaches Gesetz durch einfache Mehrheiten im Bundestag und Bundesrat wieder aufge­hoben werden kann, binden völker­recht­liche Verträge viel stärker. Denn grund­sätzlich ist Vertrag Vertrag, auch wenn es, wie der Brexit zeigt, zumindest theore­tisch oft Möglich­keiten gibt, sich wieder  von einem inter­na­tio­nalen Abkommen zu lösen.

Nun sind völker­recht­liche Verträge auf dem Papier eine schöne Sache. Aber sie müssen auch umgesetzt werden. Und da hapert es nicht nur beim Pariser Abkommen und dem Klima­schutz. Es gibt auch in der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­vention, die von Deutschland im Jahr 2008 unter­zeichnet wurde, Rechte auf Teilhabe an Mobilität (Art. 20 UN-BRK) und auf Barrie­re­freiheit (Art. 8 UN-BRK), die bisher auf den Straßen der Republik kaum eingelöst worden sind. Dies zeigt sich etwa daran, dass Gehweg­breiten weder vom Gesetz- und Verord­nungs­geber noch von den Gerichten an die Standards für Barrie­re­freiheit angepasst wurden.

Nun, tatsächlich wurden diese Rechte in eigenen Gesetzen umgesetzt, z.B. dem Behin­der­ten­gleich­stel­lungs­gesetz (BGG) oder auch in entspre­chenden Gesetzen der Länder. Was aller­dings nicht geschehen ist: Die Barrie­re­freiheit findet sich bisher ebenso­wenig wie der Klima­schutz in der Straßen­ver­kehrs­ordnung wieder. Dabei wäre hier der Ansatz­punkt, um durch neue Regeln für Gehweg­parken oder die Einri­chung von Querungen wirklich freie Bahn für Rollstühle oder auch Kinder­wagen zu schaffen. Ohne eine entspre­chende Verzahnung bleibt die Barrie­re­freiheit, wie die Berliner sagen: „janz weit draußen“ (Olaf Dilling).

 

2021-01-19T01:46:06+01:0019. Januar 2021|Allgemein, Verkehr|

Corona und Outdoor-Sport

Jedes Jahr im Januar und Februar locken für Langläufer und Rodel­fahrer die Mittel­ge­birge. Hat es schon geschneit? Oder kommt noch Schnee? Wie in fast jeder Beziehung ist diesen Winter auch insofern alles anders: Denn die Bilder von Staus und überfüllten Parkplätzen und Pisten im Harz oder Hochsauerland würden in anderen Jahren die Touris­mus­branche erfreuen. Dieses Jahr profi­tiert vor Ort so gut wie niemand davon. Zudem stellt sich die bange Frage, wie sich das auf weitere Anste­ckungen auswirkt.

Und: Was ist aktuell eigentlich erlaubt? Inzwi­schen hat angesichts zahlreicher unter­schied­licher Regeln in Ländern und Landkreisen und Änderungen je nach aktuellem Infek­ti­ons­ge­schehen wohl kaum jemand mehr den Überblick. Klar ist jeden­falls, dass aktuell weder touris­tische Übernach­tungen, noch Restau­rant­be­suche möglich sind.

Aber wie steht es mit Tages­aus­flügen? In den meisten Bundes­ländern kommt es hier darauf an, wie hoch im betref­fenden Landkreis die Infek­ti­ons­zahlen sind: Bei einer Inzidenz der letzten 7 Tage von über 200 Neuin­fek­tionen pro 100.000 Einwohner gilt die sogenannte 15-Km-Regel. Demnach müssen die betrof­fenen Gemeinden oder Landkreise den Bewegungs­radius ihrer Bewohner auf 15 km beschränken, soweit keine triftigen Gründe vorliegen. So etwa in Sachsen-Anhalt gemäß der dort geltenden (Neunten SARS-CoV-2-Eindäm­mungs­ver­ordnung). Freizeit­ak­ti­vi­täten wären kein triftiger Grund im Sinne dieser Verordnung. Dies gilt zum Beispiel für den Landkreis Mansfeld-Südharz oder den Kyffhäu­ser­kreis. Im Westharz sieht es aktuell noch besser aus. Hier wären Tages­aus­flüge noch möglich. Ob es aktuell ratsam ist, ist ein andere Frage. Zumindest an den typischen Touris­tenhot­spots des Hochharzes dürfte es aktuell schlicht zu voll sein, bei gleich­zei­tiger Abwesenheit der gewohnten Infra­struktur, wie Restau­rants, Toiletten, usw.

In Brandenburg gilt die 15-Km-Regel ebenfalls, so dass sich auch Berliner je nach Inzidenz nur 15 km jenseits der Landes­grenze bewegen dürfen. Das OVG Berlin-Brandenburg hat gerade aktuell einen Eilantrag gegen die Verordnung abgelehnt. Denn auch wenn es um Bewegung unter freiem Himmel mit entspre­chend niedri­gerer Anste­ckungs­gefahr geht: Es sei dennoch nicht von der Hand zu weisen, dass die Regel die Ausbreitung der Krankheit eindämmen könne (Olaf Dilling).

 

2021-01-15T01:35:38+01:0015. Januar 2021|Sport, Verwaltungsrecht|