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Über Dirk Buchsteiner

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Novelle ElektroG: Bessere Sammlung, vermindertes Brandrisiko

Sie sind bunt oder schwarz, in Kiosken oder beispielsweise in Berlin an jedem Späti zu bekommen und landen bestenfalls in den Mülleimern an Straßenlaternen. Die Rede ist von Einweg-E-Zigaretten. Ohne Rauchern auf die Füße zu treten: Dass es sich um Elektrogeräte handelt und eine durchgestrichene Mülltonne davor warnt, sie im normalen Hausmüll zu entsorgen, übersehen die Nutzer oft geflissentlich.

Die Bundesregierung will hier nachsteuern und hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen Verbraucher ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgeben können. So sollen alle Verkaufsstellen für Einweg-E-Zigaretten diese auch zurücknehmen müssen.

Batterien im Hausmüll stellen ein ernstzunehmendes Risiko für die Entsorgungsbranche dar. Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen. Der Gesetzentwurf für die Novelle des ElektroG sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch Verbraucher selbst erfolgt. Wertstoffhöfe brauchen daher wohl mehr Personal. Auch hier gilt der Grundsatz, dass man Sammelmöglichkeiten möglichst attraktiv gestalten sollte, sprich: einfach und unkompliziert, damit das System auch funktioniert.

Die Novelle des ElektroG sieht zudem vor, dass künftig Sammelstellen in den Geschäften einheitlich gekennzeichnet werden müssen, damit Verbraucher diese Rückgabemöglichkeiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucher künftig unmittelbar am Verkaufsort – also beispielsweise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber informiert, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nicht einfach in den Müll geworfen gehört. Ob die Rückgabe in der Praxis bei den Spätis klappt, bleibt abzuwarten. Die Verbraucher müssen also umdenken. Vielleicht sollte auch an der Preisschraube gedreht werden: Alkopops wurden schließlich auch mal uninteressant, weil zu teuer. Vielleicht ist dies auch ein Weg, mit Einweg-E-Zigaretten umzugehen? Vielleicht sollte man auch wieder zu filterlosen Zigaretten greifen. Das ist zwar für die Gesundheit schlechter, für die Umwelt aber besser… (Dirk Buchsteiner)

2024-10-11T11:21:21+02:0011. Oktober 2024|Abfallrecht, Kommentar, Umwelt|

Entwaldungsfreie Lieferketten – Kommission verschiebt Inkrafttreten der EUDR

Eigentlich sollte sie ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden sein (wir berichteten hier davon): Die Rede ist von der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten  (Verordnung (EU) 2023/1115) – der sog. „Entwaldungsverordnung – EU Deforestration Regulation – EUDR. Nun hat die Kommission kurzfristig (und in einem ungewöhnlichen Schritt) am Mittwoch die Reißleine gezogen (siehe Pressemitteilung) und vorgeschlagen, die politisch durchaus umstrittene Verordnung um ein Jahr zu verschieben. Kritik gab es nicht nur von Waldbesitzern und Landwirten, sondern auch bei vielen Wirtschaftsteilnehmern und vor allem auch aus Drittstaaten. Für die Betroffenen im weiten Anwendungsbereich der Verordnung wird dies wohl mehr Zeit bedeuten. Sofern das Parlament und der Rat dem Vorschlag der Kommission zustimmen, würde die Verordnung erst am 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen in Kraft treten.

Die Verordnung wird als Bürokratiemonster angesehen, sie sei mit ihren Anforderungen „Irrsinn“. Sicher ist jedoch auch, dass Wälder weltweit weiterhin von Abholzung und den Konsequenzen des Klimawandels bedroht sind. Insbesondere im Amazonasbereich geht die Entwaldung besorgniserregend schnell voran – allen Bemühungen zum Trotz. Daran hat trägt auch die EU große Mitschuld. Nach Angaben der EU-Kommission ist der Konsum der EU-Bevölkerung für über 10 Prozent der globalen Entwaldung verantwortlich. Dies betrifft u.a. den Import von Palmöl, Soja, Kautschuk, Rindfleisch, Kakao und Kaffee.

Die Vorgänge rund um das Gesetz für entwaldungsfreie Lieferketten sind ein Trauerspiel. Zuerst hält Ursula von der Leyen monatelang die für die Unternehmen wichtigen Durchführungsbestimmungen zurück. Und weil nun die Zeit bis zum Umsetzungsdatum immer knapper und der Druck immer größer wird, schlägt sie eine Verschiebung des wichtigen Gesetzes vor. Die Verschiebung passiert im Kontext der größten Waldvernichtung der letzten Jahre auf dem lateinamerikanischen Kontinent. Sie ist ein frontaler Angriff auf den Green Deal.“, so die Europaabgeordnete Anna Cavazzini, Vorsitzende des EU-Binnenmarktausschusses. Vielfach wird der Schritt jedoch auch begrüßt. Für den Europaabgeordneten Peter Liese hätte das geplante Inkrafttreten „ein unverantwortliches Chaos“ bewirkt. „Viele Voraussetzungen zur Anwendung sind nicht klar und viele Drittstaaten beklagen sich zurecht. Kleinbauern, z.B. in Lateinamerika, brauchen viel mehr Unterstützung und wir müssen eine unbürokratische Umsetzung sicherstellen. All das ist kurzfristig nicht möglich.

Ob das beabsichtigte Moratorium tatsächlich zu weniger Bürokratie und zu mehr Augenmaß führt, bleibt abzuwarten. Denn Sorgfaltspflichten bringen wohl nur dann was, wenn sie tatsächlich auch streng sind. (Dirk Buchsteiner)

2024-10-04T11:22:00+02:004. Oktober 2024|Industrie, Naturschutz, Umwelt|

Naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen für Windenergieanlagen

Der dringend benötigte Ausbau von erneuerbaren Energien insbesondere auch von Windkraftanlagen – hakt und er bekommt an vielen Stellen umweltrechtlichen Gegenwind. Neben dem generellen Problem der Bewältigung von Vogelschutzanforderungen bewirken Windkraftanlagen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds. Ob und wie diese ersetzt werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12. September 2024 – BVerwG 7 C 3.23 –) nun näher konturiert.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit aus Brandenburg. Die Klägerinnen, die hier fünf Windenergieanlagen betreiben, wehren sich gegen die Seitens des Landesamts für Umwelt (LfU) geforderten Ersatzzahlungen für Eingriffe in das Landschaftsbild. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen, wie der Abriss leerstehender Stallgebäude und die Anlage neuer Gehölz- bzw. Heckenpflanzungen reichten dem LfU nicht. Grundlage ist hierfür die Erlasslage in Brandenburg, wonach Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen (nur) durch einen Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen oder Hochbauten (Mindesthöhe 25 Meter) ersetzt werden. Wenn man nicht also noch ein paar große Schornsteine findet, die man abreißen kann, wird es nichts mit dem Ersatz, auch nicht als Teilkompensation. Klagen vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieben erfolglos. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht brachte nun Erfolg. Aus Sicht der Leipziger Bundesrichter geht der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte rechtliche Maßstab über die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus. Hiernach genügt für den Ersatz von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seines Erholungswerts eine gleichwertige Herstellung der betroffenen Funktionen. Anders als bei Ausgleichsmaßnahmen ist eine gleichartige Herstellung nicht erforderlich. Dem werden bei Windenergieanlagen nicht von vornherein nur Ersatzmaßnahmen gerecht, die auf die Beseitigung vertikaler Strukturen zielen. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder Erholungswert einer Landschaft in dem betroffenen Naturraum steigern, kommen zur Kompensation in Betracht. Das BVerwG zeigt nun, dass nach dem  BNatSchG eben doch mehr möglich ist. Es muss also nicht immer nur das Ersatzgeld sein. Die Entscheidung wird die Praxis mit Dank quittieren. Zu hoffen ist, dass dies in Brandenburg und auch in anderen Bundesländern zum Umdenken führt. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-27T15:34:59+02:0027. September 2024|Naturschutz, Umwelt, Windkraft|