Die Bundes­re­gierung hat einen Gesetz­entwurf zur Verschärfung des Umwelt­straf­rechts beschlossen, der sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual tiefgrei­fende Änderungen vorsieht. Ziel ist nicht nur eine effek­tivere Bekämpfung von Umwelt­kri­mi­na­lität, sondern auch die Umsetzung der neuen EU-Richt­linie 2024/1203 zum straf­recht­lichen Umwelt­schutz. Umset­zungs­bedarf im Kernstraf­recht sowie in einigen straf­recht­lichen Neben­ge­setzen. So muss für die meisten der vorhan­denen Tatbe­stände eine Versuchs­straf­barkeit einge­führt werden, auch ist in vielen Fällen die Anhebung des Straf­maßes erfor­derlich. Einige Elemente der Richt­linie sind zudem neu für das deutsche Straf­recht, so zum Beispiel die Einbe­ziehung von „Ökosys­temen“ als zusätz­liches Umwelt­medium. Zugleich wird für bestimmte Delikte, etwa im Bereich des Abfall­straf­rechts, ein erhöhter Straf­rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren einge­führt, wenn diese banden- oder gewerbs­mäßig begangen werden. Damit erfolgt eine klare Annäherung an klassische Struk­turen der Organi­sierten Krimi­na­lität, wie man sie bislang vor allem aus dem Betäu­bungs­mittel- oder Wirtschafts­straf­recht kennt.

Besonders relevant aus rechts­staat­licher Perspektive ist die geplante Erwei­terung der Ermitt­lungs­in­stru­mente. Umwelt­straf­taten sollen teilweise in den Katalog des § 100a StPO aufge­nommen werden. Damit wären künftig Maßnahmen wie die Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung zulässig – ein Instrument, das bislang typischer­weise schweren Gewalt‑, Drogen- oder Staats­schutz­de­likten vorbe­halten ist.

Auch materiell-rechtlich wird das Umwelt­straf­recht erweitert. Hervor­zu­heben sind drei Punkte: Über die klassi­schen Schutz­güter (Boden, Wasser, Luft etc.) hinaus wird das Ökosystem als eigen­ständige Kategorie gesetzlich verankert (§ 330d StGB‑E). Damit wird der syste­mische Ansatz des Umwelt­rechts stärker in das Straf­recht übertragen. Künftig sollen auch bestimmte Energie­ein­wir­kungen (z. B. Lärm, Wärme oder Licht) und auch Erschüt­te­rungen straf­rechtlich relevant sein. In Reaktion auf Fälle wie den Diesel­skandal wird das Inver­kehr­bringen bestimmter Produkte unter Strafe gestellt, wenn deren Nutzung in der Breite zu erheb­lichen Umwelt­be­ein­träch­ti­gungen führt (§ 325 StGB‑E).

Im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­recht werden die Höchst­grenzen für Geldbußen drastisch angehoben: auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätz­lichen und 20 Millionen Euro bei fahrläs­sigen Verstößen. Gleich­zeitig sollen erstmals gesetz­liche Kriterien für die Bußgeld­be­messung normiert werden. Das ist auch im Kontext der anhal­tenden Diskussion um ein eigen­stän­diges Unter­neh­mens­straf­recht bemer­kenswert – faktisch wird die Sanktio­nierung juris­ti­scher Personen weiter verschärft und syste­ma­ti­siert. In der nächsten Woche werden wir weiter Teilaspekte – insbe­sondere mit Blick auf den Betrieb von Anlagen näher unter­suchen. (Dirk Buchsteiner)