DIWASS – Doch noch Aufschub bei Anhang VII?

Pünktlich zu Ostern legt die Kommission dann doch noch ein Ei in das Oster­körbchen. Zwar verpflichtet die neue Abfall­ver­brin­gungs­ver­ordnung (VVA) ab dem Stichtag des 21.05.2026 zur vollstän­digen elektro­ni­schen Durch­führung von Abfall­ver­brin­gungs­vor­gängen über das Digital Waste Shipment System (DIWASS). Somit wäre ab diesem Tag auch eine Verbringung nach „grüner Liste“ mittels Anhang VII-Dokument in Papierform Geschichte.

Doch nun scheint die Kommission laut gut unter­rich­teten Kreisen entgegen aller Aussagen noch zurück­zu­rudern. Die klare Botschaft war zwar immer, dass es keine „Spiel­phase“ geben sollte. Nun könnte es doch dazu kommen. Die Kommission plant also die Papierform vorüber­gehend weiter zuzulassen.

Es bleibt spannend und wir berichten, sobald wir in der Sache mehr wissen. (Dirk Buchsteiner)

2026-04-04T01:36:24+02:003. April 2026|Abfallrecht|

Zukunft der Gasnetze – der Kabinetts­entwurf ist da

Na endlich: Der Kabinetts­entwurf zum Gaspaket liegt mit Datum vom  26. März 2026 vor. Er setzt die Umsetzung der europäi­schen Gasbin­nen­markt­richt­linie fort und baut auf dem Referen­ten­entwurf vom 4. November 2025 auf (wir berich­teten). Dessen Grund­struktur bleibt erhalten, insbe­sondere die Einführung verpflich­tender Netzent­wick­lungs­pläne für Gasverteilernetze.

Was hat sich seit dem Referen­ten­entwurf geändert? Die Planungs­pflicht bleibt, wird aber neu ausge­richtet. Während im Referent­entwurf noch deutlich wurde, dass Netze entweder umgewidmet oder still­gelegt werden, liest der Entwurf sich nun, als wäre auch der Weiter­be­trieb eine reale Option. Betont wird eine „techno­lo­gie­offene“, nachfra­ge­ba­sierte Entwicklung. Wasser­stoff, Weiter­be­trieb und Umnutzung werden also gleich­rangig behandelt. Zugleich wird das Verfahren deutlich ausgebaut: verpflich­tende Konsul­ta­tionen mit Kommunen und Anschluss­nehmern, engere Verzahnung mit der Wärme­planung sowie Geneh­mi­gungs­pflichten durch Regulie­rungs­be­hörden. Planung wird damit stärker kontrol­liert, aber weniger gesteuert.

Für Gasnetz­be­treiber bedeutet das: weniger materielle Vorgaben, aber mehr prozes­suale Last. Sie müssen Szenarien entwi­ckeln, abstimmen und geneh­mi­gungs­fähig machen, aber ohne rechtlich klare Zielrichtung innerhalb des EnWG. Die Verant­wortung für konkrete Entschei­dungen verschiebt sich damit auf die lokale Ebene. Diese muss die recht­lichen Zielvor­gaben unter­schied­licher Regel­werke damit auf unterer Ebene zusam­men­führen. Denn klar ist auch: Die Rechts­ordnung ingesamt schließt den dauer­haften Betrieb von Erdgas­netzen faktisch aus, wenn für 2045 bzw. 2050 treib­haus­gas­neutral gewirt­schaftet werden muss, und die für das Inver­kehr­bringen von Erdgas nach BEHG/TEHG erfor­der­lichen Zerti­fikate knapper und teurer werden. Daneben tritt schon fast in den Hinter­grund, dass der Entwurf sich liest, als wäre die Umrüstung auf Wasser­stoff oder Biomethan das logische Outcome der anste­henden Trans­for­mation, obwohl ihre Verfüg­barkeit begrenzt ist, und diese Umrüstung die Ausnahme darstellen dürfte. Der Gesetz­geber konstruiert damit eine Offenheit, die faktisch nicht besteht. Damit verlagert der Kabinetts­entwurf, mehr noch als der Referen­tenwurf aus November, die anste­henden Konflikte auf Kommunen und Netzbe­treiber, die vor Ort erklären müssen, was der Bund nicht ausspricht. (Miriam Vollmer)

2026-04-03T12:55:12+02:003. April 2026|Allgemein, Gas|

Preis­an­passung unwirksam: Landge­richt Frankfurt weist Zahlungs­klage der MAINGAU Energie GmbH ab

Das Landge­richt Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 31.03.2026 die Zahlungs­klage der MAINGAU Energie GmbH gegen einen Letzt­ver­braucher auf Zahlung von Energie­lie­fe­rent­gelten abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung der Forderung mit dem Umstand, dass in den strei­tigen Verbrauchs­ab­rech­nungen eine Preis­an­passung des Energie­ver­sorgers enthalten war, die nach Rechts­auf­fassung des Gerichts unwirksam ist und daher keine entspre­chende Zahlungs­for­derung begründen kann.

 

Die Unwirk­samkeit folgte dabei aus zwei Rechtsfehlern:

Zum einen war die Mitteilung der Preis­än­derung an den Kunden nicht innerhalb einer Frist mindestens sechs Wochen vor der beabsich­tigten Änderung erfolgt. Diese 6‑Wochenfrist war jedoch nach den AGB der MAINGAU eine Voraus­setzung für die Wirksamkeit der Preis­än­derung. Eine diesen Anfor­de­rungen genügende Ankün­digung für einen späteren Zeitpunkt wurde, so das Gericht, auch nicht nachgeholt.

Ferner genügt die Preis­än­de­rungs­mit­teilung auch inhaltlich nicht den Anfor­de­rungen gem. § 41 Abs. 5 EnWG. Danach muss der Energie­lie­ferant auf verständ­liche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang der Preis­än­de­rungen unter­richten. Hierfür genügt es nicht, wenn der Energie­ver­sorger im Preis­an­pas­sungs­schreiben nur den bishe­rigen und den zukünf­tigen neuen Liefer­preis oder einzelne Preis­kom­po­nenten benennt bzw. gegen­über­stellt, wobei selbst das vorliegend nicht erfolgt ist. Erfor­derlich sei – so das Landge­richt unter Verweis auf den BGH – zudem eine Gegen­über­stellung sämtlicher einzelnen Preis­be­stand­teile, aus denen sich laut Vertrag der Gesamt­preis zusam­men­setzt und deren jeweilige Änderung . Dies seivor­liegend nicht erfolgt. In dem entspre­chenden Schreiben war nur der gewünschte neue Arbeits­preis genannt und die Differenz zum bishe­rigen Arbeitspreis.

In der Folge sei das Preis­än­de­rungs­schreiben gegenüber der Beklagten als unwirksam anzusehen. Die Regelung des § 41 Abs. 5 EnWG solle sicher­stellen, dass der von einer Preis­än­derung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preis­ge­staltung er nicht akzep­tiert, so recht­zeitig lösen kann, dass die Preis­än­derung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird. Um dieses Recht in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Liefer­preises treffen zu können, müsse der Kunde nicht nur recht­zeitig vor dem Inkraft­treten der Änderung, sondern auch umfassend über deren Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang infor­miert werden. Aus diesem Schutz­zweck folgt, dass die den Anfor­de­rungen des § 41 Abs. 5 EnWG entspre­chende Unter­richtung eine Wirksam­keits­vor­aus­setzung für die Preis­er­höhung ist.

LG Frankfurt, 31.03.2026; Az. 2–17 O 110/25 – Entscheidung noch nicht rechtskräftig

(Christian Dümke)

2026-04-03T13:32:10+02:003. April 2026|Rechtsprechung|