Umsetzung der IED: Kabinetts­be­schluss liegt vor

Richt­linien sind hinsichtlich ihres Ziels verbindlich und müssen frist­ge­recht umgesetzt werden. Die Novelle der IED von 2024 ist nun schon ein paar Tage als und muss bis Juli dieses Jahres ins nationale Recht überführt werden. Zwar hatte die Bundes­re­gierung eigentlich bereits für Oktober 2025 einen Kabinetts­be­schluss versprochen. Es hat nun doch bis zum 21.01.2026 gedauert (siehe hier).

Ziel des Gesetzes ist es, europäische Vorgaben zum Schutz von Mensch und Umwelt in natio­nales Recht zu überführen und zugleich Inves­ti­ti­ons­an­reize für die Industrie zu schaffen. Die IED vermeidet und begrenzt Emissionen von Schad­stoffen in Luft, Wasser und Boden und bildet europaweit die Grundlage für die Geneh­migung umwelt­re­le­vanter Indus­trie­an­lagen. Die Schwelle zur IED-Anlage ist dabei manchmal schneller überschritten, als manchem Anlagen­be­treiber so lieb ist. Mit dem Umset­zungs­paket beabsichtigt die Bundes­re­gierung zugleich den Grund­stein für eine umfas­sende Moder­ni­sierung des deutschen Immis­si­ons­schutz­rechts zu legen. Hier darf man als Rechts­an­wender grund­sätzlich kritisch sein. Die neuen Regelungen sollen damit sowohl den Umwelt­schutz stärken als auch die nachhaltige Wettbe­werbs­fä­higkeit der Industrie erhöhen. Begleitet wurde die Novelle der IED mit den (nicht abwegigen) Sorgen, dass eher alles kompli­zierter und damit teurer wird. Hierauf antwortete die EU schließlich auch mit diversen Omnibussen.

Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider betonte, dass die Indus­trie­emis­sions-Richt­linie bereits in den vergan­genen zehn Jahren zu deutlichen Fortschritten geführt habe: Emissionen von Luftschad­stoffen wie Stick­stoff­oxiden, Schwe­fel­oxiden und bestimmten Schwer­me­tallen aus Indus­trie­an­lagen seien seit 2010 EU-weit etwa halbiert worden. Zugleich habe die Richt­linie durch europaweit einheit­liche Rahmen­be­din­gungen zu einem faireren Wettbewerb beigetragen. Die überar­beitete IED setze nun zusätz­liche Anreize für Inves­ti­tionen in moderne Umwelt­technik und ermög­liche zugleich schnellere und einfa­chere Geneh­mi­gungs­ver­fahren. An der Erarbeitung des Umset­zungs­ge­setzes hätten sich Länder und Industrie intensiv beteiligt. Gerade der erste Entwurf zeichnete sich durch fehlende Prakti­ka­bi­lität aus. Beim zweiten Entwurf wurde dann positiv  aufge­nommen, dass die neuen Betrei­ber­pflichten eindeutig auf IED-Anlagen begrenzt werden und der durch die neue Umwelt­ma­nagement-Verordnung ausge­löste Verwal­tungs­aufwand insbe­sondere im Hinblick auf das Chemi­ka­li­en­ma­nagement und die Anfer­tigung von Trans­for­ma­ti­ons­plänen verringert werden solle. Es bleibt spannend, wie es hier im Gesetz­ge­bungs­ver­fahren weitergeht.

Die IED gilt seit 2010 für die Geneh­migung, den Betrieb, die Überwa­chung und die Still­legung von Indus­trie­an­lagen in nahezu allen Branchen, etwa in der Energie­wirt­schaft, der chemi­schen Industrie oder der Abfall­be­handlung. Europaweit betrifft sie rund 40.000 Anlagen. Mit der Novelle wird die Richt­linie weiter­ent­wi­ckelt und stärker auf die Unter­stützung klima­freund­licher Produk­ti­ons­tech­niken ausge­richtet. Neben einer ganzheit­lichen Betrachtung der Umwelt­leis­tungen von Anlagen werden auch die Betei­li­gungs­rechte der Öffent­lichkeit gestärkt. Der Gesetz­entwurf berück­sichtigt bereits das im Dezember vorge­stellte EU-Umwelt-Omnibus-Paket (Nr. 8), das Verein­fa­chungen und Entlas­tungen für Unter­nehmen vorsieht.

Darüber hinaus greift das Umset­zungs­paket Maßnahmen zur Verfah­rens­be­schleu­nigung auf, die im Rahmen der Moder­ni­sie­rungs­agenda und des Deutsch­land­pakts vereinbart wurden, etwa den erwei­terten Einsatz verein­fachter Geneh­mi­gungs­ver­fahren oder flexible Rahmen­ge­neh­mi­gungen für Chemie­an­lagen. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren tritt nun in die parla­men­ta­rische Phase ein: Nach der Beratung im Bundestag soll das Gesetz gemeinsam mit der beglei­tenden Mantel­ver­ordnung (hierbei ist insbe­sondere die neue 45. BImSchV inter­essant) dem Bundesrat zugeleitet werden. (Dirk Buchsteiner)

 

2026-01-23T18:10:52+01:0023. Januar 2026|Immissionsschutzrecht, Umwelt|

Windkraft weltweit: Verbreitung, Spitzen­reiter und ungewöhn­liche Fälle

Die Erzeugung von Strom aus Windkraft hat in den letzten Jahrzehnten weltweit stark an Bedeutung gewonnen. Windenergie gilt heute als eine der zentralen Säulen der Energie­wende und leistet einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung fossiler Brenn­stoffe. Doch wie weit verbreitet ist die Nutzung von Windkraft eigentlich auf der Welt?

Aktuelle Zahlen zeigen, dass Windkraft­an­lagen in etwa 55 bis 60 Ländern weltweit zur Strom­erzeugung genutzt werden. Besonders in den letzten Jahren ist die Anzahl der Anlagen drastisch gestiegen: Allein im Jahr 2024 wurden rund 23.000 neue Windkraft­an­lagen errichtet, sowohl an Land als auch offshore. Diese rasante Expansion zeigt, wie dynamisch der Markt für erneu­erbare Energien mittler­weile ist.

Die meisten Windkraft­an­lagen stehen derzeit in China, das seit Jahren den globalen Ausbau anführt. Auf Platz zwei folgen die USA, gefolgt von Deutschland auf dem dritten Rang. Der Ausbau dieser Länder ist nicht nur durch die schiere Anzahl der Anlagen gekenn­zeichnet, sondern auch durch die instal­lierte Leistung, die jährlich weiter wächst.

In Bezug auf den Anteil von Windkraft an der gesamten Strom­erzeugung zeigt sich ein inter­es­santes Bild: China und die USA decken jeweils etwa 10 % ihres Strom­be­darfs aus Windenergie. Deutschland liegt hier deutlich höher und erreicht ca. 33 % seines Strom­be­darfs durch Windkraft, was die Bedeutung der Windenergie innerhalb des deutschen Energie­mixes unter­streicht. Den weltweit größten Anteil an Windstrom verzeichnet jedoch Dänemark: Über 56 % des Stroms werden dort aus Windkraft gewonnen, was das skandi­na­vische Land zum Spitzen­reiter in der Nutzung von Windenergie im Verhältnis zum Strom­ver­brauch macht.

Neben den etablierten Windkraft­märkten gibt es auch Länder, die erst kürzlich mit Windenergie begonnen haben. Die Republik Dschibuti am Horn von Afrika ist hierbei ein bemer­kens­wertes Beispiel. 2023 ging der erste kommer­zielle Windpark in Betrieb, womit Dschibuti offiziell in die Liste der Länder aufge­nommen wurde, die Windkraft zur Strom­erzeugung nutzen.

Es gibt aller­dings auch ungewöhn­liche Fälle: Island, ein Land, das für seine innova­tiven Energie­lö­sungen bekannt ist, nutzt bisher keine kommer­zi­ellen Windkraft­an­lagen. Der Grund ist naheliegend: Island deckt seinen Strom­bedarf bereits zu nahezu 100 % durch Wasser­kraft und Geothermie. Die Nutzung von Windenergie ist dort daher bislang weder ökono­misch notwendig noch besonders attraktiv.

Insgesamt zeigt sich, dass Windkraft weltweit nicht nur weiter verbreitet, sondern auch zunehmend ein zentraler Bestandteil des Energie­mixes vieler Länder ist. Während Länder wie China und die USA auf Masse setzen, punkten Länder wie Dänemark durch einen besonders hohen Anteil am eigenen Strom­ver­brauch. Zugleich entstehen neue Märkte, etwa in Afrika, während Länder mit anderen erneu­er­baren Energie­quellen, wie Island, alter­native Wege der nachhal­tigen Strom­ver­sorgung nutzen.

Die globale Entwicklung der Windenergie verdeut­licht, dass erneu­erbare Energien längst nicht mehr nur ein Nischen­markt sind, sondern zunehmend zur Norm im Energiemix vieler Staaten werden.

(Christian Dümke)

2026-01-23T17:54:23+01:0023. Januar 2026|Allgemein|

Ausstieg aus dem Gasnetz – Referen­ten­entwurf vom 4.11.2025

Die EU hat die Gasbin­nen­markt­richt­linie refor­miert, nun ist die Bundes­re­publik am Zug. Sie muss den Rechts­rahmen für die Gasnetze neu setzen. Denn die Zeit drängt. 2045 will die Bundes­re­publik treib­haus­gas­neutral sein, also auch kein Erdgas mehr verbrennen. Das heutige Gasnetz muss also entweder andere Gase trans­por­tieren oder still­gelegt werden. Die Spiel­regeln für diesen geord­neten Rückzug setzt das aktuelle Geset­zes­vor­haben, das bis zur Sommer­pause 2026 abgeschlossen sein soll. Derzeit lieg ein Referen­ten­entwurf vom 4.11.2025 vor. 

Der neue Verteilernetzentwicklungsplan

Zentrales Element des Entwurfs ist eine neue Pflicht für Betreiber von Gasver­teil­netzen: Sie müssen einen Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan erstellen, sobald innerhalb der nächsten zehn Jahre eine dauer­hafte Verrin­gerung der Erdgas­nach­frage zu erwarten ist, die eine Umstellung oder dauer­hafte Außer­be­trieb­nahme des Netzes oder einzelner Teile erfor­derlich macht (§ 16b Abs. 2 EnWG‑E). Dieser Plan ist regel­mäßig zu aktua­li­sieren (§ 16b Abs. 5 EnWG‑E).

Dies soll auch nicht hinter dem Rücken der Öffent­lichkeit passieren. Bereits die Entscheidung, einen solchen Plan zu erstellen, muss der Netzbe­treiber unver­züglich auf seiner Inter­net­seite veröf­fent­lichen (§ 16c Abs. 1 EnWG‑E).

Trans­parenz und Betei­ligung werden verpflichtend

Der Entwurf macht den Rückzug aus dem Gasnetz zu einem konsul­ta­ti­ons­pflich­tigen Prozess: Die Öffent­lichkeit – insbe­sondere Netznutzer, Kommunen und Letzt­ver­braucher – soll Stellung nehmen können. Entwürfe der Pläne und Konsul­ta­ti­ons­er­geb­nisse sind online zu veröf­fent­lichen (§ 16c Abs. 4 EnWG‑E). Zudem müssen die Pläne der zustän­digen Regulie­rungs­be­hörde zur Bestä­tigung vorgelegt werden (§ 16c Abs. 5 EnWG‑E).

Inhalt­liche Leitplanken: Alter­na­tiven müssen mitge­dacht werden

§ 16d EnWG‑E enthält detail­lierte Anfor­de­rungen. Die Pläne müssen u. a. kommunale Wärme­pläne und Klima­ziele berück­sich­tigen, Annahmen zur Nachfra­ge­ent­wicklung nachvoll­ziehbar darlegen und konkret ausweisen, welche Infra­struktur weiter­be­trieben, umgestellt oder still­gelegt werden soll. Besonders relevant: Es muss beschrieben werden, ob für betroffene Letzt­ver­braucher im Zeitpunkt der Umstellung oder Still­legung hinrei­chende alter­native Versor­gungs­mög­lich­keiten bestehen.

Rechts­folgen: Anschluss und Netzzugang können einge­schränkt werden

Lieg der Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan erst einmal vor, ändern sich die Spiel­regeln für den Letzt­ver­braucher. Heute gibt es eine Netzan­schluss­pflicht. Künftig soll es eine solche Pflicht in den Netzen, die still­gelegt oder umgestellt werden sollen, nicht mehr geben: Der Netzan­schluss kann ganz verweigert werden, wenn ein bestä­tigter Vertei­ler­netz­ent­wick­lungsplan die Stilllegung/Umstellung vorsieht (§ 17 Abs. 2c Nr. 2 EnWG‑E). Auch der Netzzugang kann verweigert werden, wenn dies wegen der im bestä­tigten Plan vorge­se­henen Stilllegung/Umstellung erfor­derlich ist (§ 20 Abs. 2a Nr. 2 EnWG‑E).

Anschluss­trennung ohne Zustimmung – mit sehr langen Fristen

Weitrei­chend ist § 17k EnWG‑E: Unter engen Voraus­set­zungen sollen Netzbe­treiber Netzan­schlüsse sogar ohne Zustimmung trennen dürfen, wenn die dafür erfor­der­lichen Leitungen laut bestä­tigtem Plan stillgelegt/umgestellt werden. Das ist aber an umfang­reiche Infor­ma­ti­ons­pflichten geknüpft (u. a. Hinweise zehn und fünf Jahre vorher sowie wieder­holte Erinne­rungen bis kurz vor dem Termin). Zusätzlich gilt eine Schutz­klausel: Eine Trennung darf nicht erfolgen, wenn absehbar ist, dass die im Wärmeplan als besonders geeignet einge­stufte Versor­gungsart im betrof­fenen Gebiet nicht recht­zeitig verfügbar sein wird (§ 17k Abs. 2 EnWG‑E). Damit soll verhindert werden, dass der Versorger die Gasleitung kappt, obwohl die Fernwär­me­leitung noch nicht fertig ist. Dort, wo es keine zentralen Einrich­tungen geben wird, hilft dies aber nicht weiter: Es kann also durchaus sein, dass den letzten Kunden am Gasnetz gekündigt wird und sie gezwungen sind, sich für eine neue Heizung zu entscheiden.

Wie geht es nun weiter?

Der Referen­ten­entwurf vom 4.11. wird nun innerhalb der Bundes­re­gierung abgestimmt und nach Beschluss durch das Kabinett in den parla­men­ta­ri­schen Prozess einge­bracht. Es gibt bereits Stellung­nahmen der Verbände, die auch das weitere Verfahren begleiten werden. Klar ist schon heute: Mit der Novelle 2026 trennen sich die Wege von Strom und Gas im EnWG. Stand bisher jeweils die Regulierung im natür­lichen Monopol im Vorder­grund, wird es nun darum gehen, die Strom­netze auszu­bauen und die leitungs­ge­bundene Versorgung mit Erdgas über die nächsten zwei Jahrzehnte zu beenden (Miriam Vollmer)

2026-01-23T00:59:33+01:0023. Januar 2026|Gas|