Was wird aus der AVBFern­wärmeV – Hinweise in Stellung­nahme der Bundes­re­gierung zu Monopolkommission

Im Energie­recht bleibt bekanntlich seit Jahrzehnten kein Stein auf dem anderen. Alles ändert sich unablässig, nur die AVBFern­wärmeV blieb über Jahrzehnte weitgehend stabil.

Doch schon die Ampel wollte das Fernwär­me­recht grund­legend neu gestalten. Die bishe­rigen Entwürfe haben es indes nicht in die Umsetzung geschafft. Nun wartet alles gespannt auf den Aufschlag der aktuellen Bundes­re­gierung. Wie dieser aussehen könnte, lässt die Antwort der Bundes­re­gierung zum 25. Haupt­gut­achten der Monopol­kom­mission „Wettbewerb 2024“ zumindest erahnen (Sie finden sie hier, das Gutachten der Monopol­kom­mission ist hier).

Die Monopol­kom­mission wollte den Fernwär­me­markt stärker regulieren, weil sie – das ist ihr Job – das natür­liche Monopol Fernwärme kritisch sieht. Sie fordert eine Trans­pa­renz­plattform, einen deutsch­landweit einheit­lichen Index für das Markt­element (was das ist => hier) und Preis­ober­grenzen. Außerdem will die Monopol­kom­mission Dritt­an­bietern von Fernwärme Zugang zu den Fernwär­me­netzen eröffnen, vergleichbar mit der Lage bei Gas und Strom.

Die Bundes­re­gierung übernimmt diese Vorschläge nun nicht eins zu eins. Das ist für die Branche eine gute Nachricht, die Probleme haben dürfte, niedrigere Preise und neue Struk­turen zeitgleich zu einem politisch gewollten, drasti­schen Ausbau der Fernwärme zu reali­sieren. Zwar will auch die aktuelle Bundes­re­gierung die AVBFern­wärmeV überar­beiten, einen bundesweit einheit­lichen Index fürs Markt­element hält sie jedoch nicht für den richtigen Weg. Zwar würde ein solches Markt­element für alle sicherlich gewähr­leisten, dass sich die Preis­ent­wicklung generell mehr am Markt und weniger an den Kosten orien­tiert, sodass Unter­nehmen einen größeren Anreiz hätten, besonders sparsam zu wirtschaften. Die Monopol­kom­mission übersieht aber nach Ansicht der Bundes­re­gierung, wie verschieden die Fernwär­me­ver­sor­gungs­ge­biete sind. Regionale Gegeben­heiten könnten nicht mehr berück­sichtigt werden, was die Bundes­re­gierung nicht für wünschenswert hält. Die große Bandbreite der Versor­gungs­ge­biete wie auch der Erzeu­gungs­tech­no­logien spricht zudem gegen Preisobergrenzen. 

Inter­essant neben diesen Konturen, die erste Rückschlüsse auf den kommenden Entwurf der neuen AVBFern­wärmeV zulassen, ist auch, dass die Bundes­re­gierung den Dritt­zugang zu Netzen bereits als gegeben ansieht. Extra in die AVBFern­wärmeV aufge­nommen werden soll er deswegen nicht.

Insgesamt wird deutlich, dass die Neure­gelung des Fernwär­me­rechts durchaus auf der Agenda der Bundes­re­gierung steht. Sie zielt jedoch nicht auf einen so ambitio­nierten Regulie­rungs­rahmen ab wie die Monopol­kom­mission (Miriam Vollmer).

2025-08-15T17:14:08+02:0015. August 2025|Wärme|

Verkehrs­recht: Unbestimmte Bewohnerparkgebiete

Das OVG Hamburg hat sich vor einiger Zeit mit den Regeln für das Bewoh­ner­parken ausein­an­der­ge­setzt. Zwar bestrifft der Fall eine Anordnung noch auf Grundlage des alten Rechts, also zur Anordnung bei bestehendem erheb­lichen Parkdruck gemäß § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO. Dies ist aber weiterhin eine geltende Rechts­grundlage. Zudem betreffen die zentralen Probleme des Falls allge­meine Aspekte wie Bestimmtheit und Zuschnitt der Bewoh­ner­park­ge­biete. Diese sind für alle Anord­nungs­gründe relevant, also auch die neuen des Umwelt­schutzes und der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung.

Aber worum geht es? Im Bereich Hamburg-Rotherbaum wurde nach einer Parkraum­un­ter­su­chung, bei der erheb­licher Parkraum­mangel festge­stellt wurde, eine neue Bewoh­ner­parkzone „Grindelhof“ einge­richtet. Ein Bewohner der Zone hat dagegen geklagt. Im Wesent­lichen aus drei Gründen: Zum Einen war die Zone aus seiner Sicht zu groß, da sie die maximale Ausdehnung von 1.000 m überschreiten würde. Zum Anderen sei die Beschil­derung zu unbestimmt. Schließlich sei der erfor­der­liche Parkmangel nicht ausrei­chend nachgewiesen.

Sowohl das Verwal­tungs­ge­richt als auch, nach der Berufung der Beklagten, das Oberver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Hamburg (Urteil vom 28.11.2024 – Az 4 Bf 129/24) gaben dem Kläger recht: Inter­essant ist dabei, dass sie bei der Berechnung der Größe des Bewoh­ner­park­ge­biets nicht nur auf die Parkmög­lich­keiten an sich, sondern auch auf den Wohnort der privi­le­gierten Bewohner abstellen. Beides müsste bei der Anordnung berück­sichtigt und definiert werden. 

Was die Bestimmtheit angeht, wurde auf die Beschil­derung, im Internet veröf­fent­lichte Karten des Bewoh­ner­park­ge­bietes und auf Hinweise auf den Parkschein­au­to­maten abgestellt. Das OVG zeigt an einem Beispiel, dass gerade für externe Verkehrs­teil­nehmer Stell­plätze nicht eindeutig einem von zwei Bewoh­ner­park­ge­bieten mit unter­schied­lichen zeitlichen Geltungs­be­reichen zugeordnet werden konnten.

Insgesamt ist die Entscheidung sehr instruktiv, was die recht­lichen Rahmen­be­din­gungen des Bewoh­ner­parkens angeht. Außerdem werden einige allge­meine verwal­tungs­recht­liche Fragen geklärt. Neben den genannten Aspekten der Bestimmtheit von Verwal­tungs­akten geht es auch um prozes­suale Fragen bezüglich des Zugangs und der Schriftform von Verwalt­ung­akten. Denn der Prozess­be­voll­mäch­tigte des Klägers hatte den Wider­spruch ursprünglich per E‑Mail mit einge­scannter Unter­schrift an die Behörde gesandt. Dies reicht nach Auffassung des Gerichts nicht. Es ist weiterhin ein Zugang per Post (der aufgrund der Aussage des Anwalts unstellt wurde), Fax oder eletro­ni­scher Gerichts- und Verwal­tungspost erfor­derlich. (Olaf Dilling)

2025-08-15T14:38:22+02:0014. August 2025|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Funda­mente von Windkraft­an­lagen: Rückbau – ganz oder teilweise?

Windkraft­an­lagen benötigen aufgrund ihrer Höhe recht massive und tiefrei­chende Funda­mente. Beim Rückbau von Windkraft­an­lagen stellt sich daher regel­mäßig die Frage, was mit diesen gewal­tigen Beton­fun­da­menten geschieht, auf denen die Türme Jahrzehnte lang gestanden haben. Bleiben sie im Boden oder werden sie vollständig entfernt? Die Antwort ist: Es kommt darauf an – sowohl auf den Funda­menttyp als auch auf recht­liche und wirtschaft­liche Rahmenbedingungen.

Grund­sätzlich ist es technisch möglich, Funda­mente vollständig zu entfernen – auch bis unter die sogenannte „Sauber­keits­schicht“, die den Übergang zum gewach­senen Boden markiert. Moderne Rückbau­un­ter­nehmen setzen dabei auf kontrol­lierte Abtra­gungs­ver­fahren, maschi­nelle Fräsen oder auch Spreng­tech­niken, um das Fundament aus Beton und Stahl in Einzel­teile zu zerlegen. Diese Materialien können anschließend recycelt und wieder­ver­wendet werden, etwa im Straßen- oder Hochbau.

Besonders bei Flach­grün­dungen, wie sie bei vielen Anlagen verwendet werden, ist ein vollstän­diger Rückbau vergleichs­weise gut umsetzbar. Eine Flach­gründung bedeutet eine Bauweise, bei der das Fundament der Anlage  nahe an der Erdober­fläche liegt, also nicht tief in den Boden hineinragt. Die Lasten der Windkraft­anlage werden dabei flächig verteilt – meist über eine runde Funda­ment­platte aus Stahl­beton. Die Gründungs­tiefe beträgt hier in der Regel nur 1,5 bis 3 Meter. Flach­grün­dungen sind möglich, wenn der Boden tragfähig genug ist, also z. B. aus festem Lehm, Fels oder verdich­tetem Sand besteht.

Anders sieht es bei sog. Pfahl­grün­dungen aus. Diese reichen oft viele Meter tief in den Unter­grund, insbe­sondere bei weichen Böden oder Hanglagen. Hier ist ein kompletter Rückbau technisch deutlich aufwen­diger und wirtschaftlich oft nicht vertretbar. Deshalb werden bei dieser Bauweise häufig nur die oberir­di­schen und oberen unter­ir­di­schen Teile des Funda­ments – meist bis zu ein bis zwei Metern Tiefe – entfernt. Der tiefere Teil verbleibt dauerhaft im Boden.

Laut Bauge­setzbuch (§ 35 BauGB) besteht eine Rückbau­ver­pflichtung, wenn die Nutzung einer baulichen Anlage – wie einer Windkraft­anlage – endet. Auch Boden­ver­sie­ge­lungen müssen in diesem Zuge grund­sätzlich beseitigt werden.

Wie tief ein Fundament entfernt werden muss, ist jedoch nicht bundes­ein­heitlich geregelt. Vielmehr gibt es unter­schied­liche Regelungen auf Landes­ebene oder durch Geneh­mi­gungs­be­hörden. In vielen Fällen ist eine Rückbau­pflicht „bis 1 m unter Gelän­de­ober­kante“ in den Geneh­mi­gungs­be­scheiden enthalten. Die freiwillige technische Norm DIN SPEC 4866 empfiehlt dagegen einen vollstän­digen Rückbau bis zur Sauberkeitsschicht.

In der prakti­schen Umsetzung werden Funda­mente in vielen Fällen nicht vollständig entfernt. Rückbau­un­ter­nehmen und Betreiber entfernen häufig nur die oberen Teile der Funda­mente, um Kosten zu sparen oder aus Gründen des Boden­schutzes. Das verblei­bende Material im Boden wird dabei meist als unbedenklich angesehen, da es nicht umwelt­schädlich ist und keine chemi­schen Risiken birgt.

In einigen Fällen – etwa in Schleswig-Holstein – haben Recherchen gezeigt, dass selbst sehr große Beton­massen im Boden verbleiben, ohne dass dies öffentlich kommu­ni­ziert wird. Kritik daran kommt sowohl von Umwelt­ver­bänden als auch von betrof­fenen Kommunen, die langfristige Nutzungs­ein­schrän­kungen fürchten.

Ein vollstän­diger Rückbau der Funda­mente von Windkraft­an­lagen ist technisch möglich – und bei Flach­grün­dungen durchaus üblich. Bei tiefer­grün­digen Funda­menten hingegen wird häufig nur ein Teil entfernt, während die unteren Funda­mente im Boden verbleiben. Rechtlich ist dies oft zulässig, sofern die Vorschriften des jewei­ligen Bundes­landes einge­halten werden. Der tatsäch­liche Rückbau­umfang hängt somit maßgeblich von der Bauart, den lokalen Vorschriften und der wirtschaft­lichen Abwägung der Betreiber ab.

(Christian Dümke)

2025-08-08T18:51:54+02:008. August 2025|Erneuerbare Energien|