Wir hatten hier schon einmal abstrakt erklärt , wonach sich die Sonder­zu­stän­digkeit der Landge­richte für energie­recht­liche Strei­tig­keiten i.S.d. § 102 EnWG nach Vorstellung des Gesetz­gebers bemisst.

In der Praxis ist diese Abgrenzung jedoch regel­mäßig nicht ganz einfach, wenn beispiels­weise das angerufene Landge­richt der Meinung ist, der Fall behan­delte doch eigentlich keine Rechts­fragen des EnWG sondern nur „ganz normales Zivilrecht“.

So wie aktuell das Landge­richt Berlin in einem von uns geführten Verfahren in Gestalt einer Feststel­lungs­klage, bei der die gericht­liche Feststellung begehrt wird, dass zwischen den Parteien kein Vertrag der Grund­ver­sorgung i.S.d. § 36 EnWG besteht (negative Feststel­lungs­klage). Hier ist das Landge­richt Berlin derzeit der Rechts­auf­fassung, dass die für § 102 EnWG erfor­der­liche Anknüpfung der Rechts­fragen an das EnWG nicht gegeben sei und begründet dies wie folgt:

Es wird darauf hinge­wiesen, dass das Landge­richt Berlin mit der Kammer für Handelssachen unzuständig ist, und zwar sowohl sachlich als auch funktionell. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine energie­recht­liche Strei­tigkeit im Sinne des § 102 EnWG und des Geschäfts­ver­tei­lungs­planes des Landge­richts Berlin. Der Kläger macht geltend, dass zwischen ihnen kein Vertrags­ver­hältnis über die Grund­ver­sorgung mit Energie besteht. Das sind rein zivil­recht­liche Fragen. Dass diese im weiteren Sinne mit Energie­ver­sorgung im Zusam­menhang stehen, vermag keine Strei­tigkeit nach § 102 EnWG zu begründen. Jede Kunden­be­ziehung in der Energie­ver­sorgung hat im weiteren Sinne mit den Vorschriften des EnWG und den aufgrund des EnWG erlas­senen Verord­nungen zu tun. Das wird von § 102 EnWG nicht umfasst. Folge­richtig erfasst die Kompe­tenz­zu­weisung zugunsten der Landge­richte gem. Abs. 1 S. 1 ausschließlich Rechts­strei­tig­keiten, die die Anwendung des EnWG betreffen. Dabei kommt es in Überein­stimmung mit § 87 GWB nicht darauf an, ob der Kern des Streit­ver­hält­nisses in den materi­ellen Vorgaben des EnWG gründet, oder ob es lediglich um die Beurteilung einer energie­wirt­schafts­recht­lichen Vorfrage im Rahmen eines Zivil­pro­zesses zu tun ist. Vielmehr genügt es gem. Abs. 1 S. 2, wenn die Entscheidung eines Rechts­streits „ganz oder teilweise“ von der Beurteilung energie­wirt­schafts­recht­licher Fragen abhängig ist.

(LG Berlin, Hinweis­be­schluss, Az. 91 O 75/24)

Wir sehen diese vorläufige Rechts­auf­fassung kritisch. Wenn die Feststellung ob ein Rechts­ver­hältnis der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung besteht oder nicht besteht, welches vom Gesetz­geber spezi­al­ge­setzlich in § 36 EnWG und der zugehö­rigen Grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung geregelt wurde, nach Ansicht des Landge­richtes keinen Rechts­streit darstellt, der nach dem EnWG zu entscheiden ist, bleibt für den Anwen­dungs­be­reich der energie­recht­lichen Sonder­zu­stän­digkeit nach § 102 EnWG nicht mehr viel Raum.

Wir werden über den Fortgang des Verfahrens berichten.

(Christian Dümke)