Verkehrs­un­fall­prä­vention: Nutzen und Nachteil der Statistik fürs Recht auf Leben

Letzte Woche war Verkehrs­ge­richtstag in Goslar. In Deutschland ist das im Verkehrs­recht eine Insti­tution, deren Stimme immer noch Gewicht hat, da in Arbeits­gruppen zu spezi­fi­schen recht­lichen, rechts­po­li­ti­schen und adminis­tra­tiven Fragen Empfeh­lungen erarbeitet werden. Sie werden häufig von Presse und Politik aufge­griffen. Unter den ca 1.500 Teilnehmern sind Richter, Staats­an­wälte, Rechts­an­wälte und Minis­te­ri­al­beamte, Vertreter von Verbänden mit Verkehrs­bezug, z.B. ADAC und Indus­trie­ver­bände, Polizei­ge­werk­schaften usw.

Blick aus dem Zuschauerraum aufs Podium des AK VII beim 64. VGT in Goslar

Eine genaue Statistik der Teilneh­menden liegt uns nicht vor, aber wie bei ähnlichen Veran­stal­tungen resul­tiert auch hier die Überzeu­gungs­kraft der Empfeh­lungen eher aus dem unter­stellten Exper­ten­status, denn aus einem reprä­sen­ta­tiven Querschnitt durch alle Bevöl­ke­rungs­gruppen. Sprich, die Teilnehmer sind typischer­weise männlich, über 50 und sehr autoaffin. Bezeichnend ist, dass die überaus detail­lierten Teilneh­mer­hin­weise zwar zwar auf die Parkplatz­si­tuation vor Ort ein, nicht aber auf die Erreich­barkeit mit öffent­lichen Verkehrsmitteln.

Nun ist statis­tische Ausge­wo­genheit von Gremien ein wichtiger aber sicher nicht der einzige Faktor für die Qualität ihrer Entschei­dungen. Häufig bleiben jedoch Belange von Bevöl­ke­rungs­gruppen außen vor, wenn niemand aus eigener Erfahrung berichten kann. Ein Beispiel war der diesjährige Arbeits­kreis VII „Mehr Verkehrs­si­cherheit durch aussa­ge­kräf­tigere Unfalldaten“:

Disku­tiert wurden primär zwei Fragen, Fußver­kehr­sal­lein­un­fälle als neue Unfall­ka­te­gorie und die Einführung als weiterer Schadens­ka­te­gorie poten­tiell lebens­ge­fähr­liche Verletzung (neben bisher: leicht, schwer verletzt und tot). Was ist der Nutzen der Erhebung dieser Daten in der Verkehrs­un­fall­sta­tistik? Nun, aus unserer Sicht liegt der Nutzen darin, dass diese Art Unfälle nicht so selten und irrelevant sind, wie es auf den ersten Blick scheint. So gab es laut der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung alleine im Jahr 2024 mehr als 11.800 melde­pflichtige Wegeun­fälle von Fußgän­ge­rinnen und Fußgängern, die auf rutschigen Boden aufgrund von Wasser, Regen, Schnee oder Glatteis zurück­zu­führen waren. Hinzu kommen Fälle, in denen Zu-Fuß-Gehende, häufig alte oder behin­derte Menschen, über Schlag­löcher, zu hohen Bordsteinen oder an Baustelle fallen.

Darüber eine Statistik zu führen, ist nicht zur im Sinne einer symbo­li­schen Anerkennung des Fußver­kehrs als gleich­be­rech­tigte Verkehrsart sinnvoll. Es dient auch einer Ursachen­for­schung und dem Bench­marking bezüglich der Aufga­ben­be­wäl­tigung einzelner Kommunen und Dienst­leistern beim Winter­dienst und den Verkehrssicherungspflichten.

Beim Verkehrs­ge­richtstag kam der Vorschlag hingegen nicht gut an. Die Teilneh­menden des Arbeits­kreises fanden die Daten mehrheitlich unnötig. Die Daten würden in der Regeln nicht erhoben, da derartige Unfälle nicht polizeilich melde­pflichtig seien, die Unfall­sta­tistik würde sich seit jeher nur auf den Fahrzeug­verkehr beziehen, da dieser besondere Gefahren mit sich brächte. Die meisten dieser Argumente lassen sich jedoch auch auf Allein­un­fälle von Fahrrad­fahrern beziehen. Im Übrigen gab es sehr viele Wortmel­dungen aus dem Polizei­dienst, die den befürch­teten Mehraufwand beklagten. Schließlich wurde die Erwei­terung von der ganz überwie­genden Mehrheit der Betei­ligten in einer Probe­ab­stimmung abgelehnt und kam am Ende nicht in die Empfeh­lungen, wo nur darauf verwiesen wird, dass es dafür separate Melde­stellen gäbe, die stärker bekannt gemacht werden sollten.

Dagegen wurde der Vorschlag mit großer Mehrheit beschlossen, bei den Kranken­häusern den Grad der Verletzung (schwer­ver­letzt, d.h. ein statio­närer Kranken­haus­auf­enthalt von mind. 24 h vs. poten­tiell lebens­ge­fährlich verletzt) abzufragen und dafür eine daten­schutz­recht­liche Grundlage zu schaffen. Diese Diffe­ren­zierung sehen wir auch poten­tiell als sinnvoll an, da Prävention von schwersten Verlet­zungen und Verkehrs­toten eine Priorität hat und hier bisher kaum diffe­ren­ziert werden konnte.

Was in dem Arbeits­kreis nicht thema­ti­siert wurde, ist dass die Verkehrs­un­fall­sta­tistik im Verkehrs­recht als Grundlage für die Anord­nungs­praxis eine proble­ma­tische Rolle spielt. Aus Sorge davor, dass Anord­nungen vor Gericht keinen Bestand haben, versuchen viele Behörden ihre Anord­nungen fast stets mit „objek­tiven Unfall­daten“ zu unter­mauern. Das ist am ehesten noch an Straßen­ab­schnitten nachvoll­ziehbar, wo genug Verkehr ist und genug zeitlicher Vorlauf bestand, um eine ausrei­chend breite Daten­grundlage zu haben. Dagegen gibt es viele Straßen mit wenig Verkehr, die keine Unfall­schwer­punkte haben, wo in der Abwägung aber dennoch Anord­nungen zur Verbes­serung der Verkehrs­si­cherheit nötig wären.

Eine weiter Diffe­ren­zierung der Unfall­ka­te­gorien nach Schwere sollte nicht dazu einladen, nur noch schwerste und tödliche Unfälle als ausrei­chend für eine Begründung anzusehen. Denn es geht ja nicht um die bereits gesche­henen Unfälle, sondern um eine möglichst fundierte Prognose für erwar­tende Unfälle mit schwerem Ausgang. Dafür kann im Prinzip jede Art von Unfall ein Indiz sein, jeden­falls dann, wenn aufgrund der örtlichen Gegeben­heiten und des erlaubten und typischen Verhaltens von Verkehrs­teil­nehmer in Zukunft konkrete Gefahren durch schwere Unfälle zu befürchten sind.

Im Grunde ist es eine Art Wider­spruch, den man auch aus der Geschichts­wis­sen­schaft kennt: Wie kann man aus der Geschichte lernen, wenn jede Situation wieder anders ist? Es geht eigentlich nur durch Genera­li­sie­riung, die auf Abstraktion beruht. Abstraktion ist die Absehung von Details. Justizia muss in gewisser Hinsicht „blind“ sein, um Gefahren prospektiv gut einschätzen zu können.

Bei der Anordnung von Tempo 30 sollte es zum Beispiel keine Rolle spielen, ob Unfälle geschehen sind, weil ein Kraft­fahrer leicht alkoho­li­siert war, ein Radfahrer keinen Helm aufhatte, die Fahrbahn vereist oder verregnet war, die Sonne geblendet hat. Denn dies alles sind Umstände, die allgemein erwartbar sind. Platt gesagt spielt es keine Rolle, ob ein Unfallauto rot oder grün war, entscheidend ist, dass an einem Straßen­ab­schnitt Unfälle passieren können, die bei entspre­chend gefah­renen Geschwin­dig­keiten immer mit schwersten Verlet­zungen oder Todes­folge einher­gehen können.

Auf Straßen mit wenig Verkehrs­auf­kommen durch Kfz oder Fahrrad- und Fußverkehr sollte die Frage, ob ein dokumen­tierter Unfall­schwer­punkt vorliegt, durch eine Gefah­ren­pro­gnose aufgrund der örtlichen Gegeben­heiten ersetzt werden. Denn statis­tisch gesehen ist in solchen Straßen die Fallzahl („n“) nie groß genug, dass die Unfall­sta­tistik für fundierte Gefah­ren­pro­gnosen belastbar wäre. Gleiches gilt für Straßen­ab­schnitte mit hohem Verkehrs­auf­kommen, die neu sind oder an denen wesent­lichen Änderungen einge­treten sind, die eine Erhöhung der Unfall­gefahr erwarten lassen. Auch hier sollten präventiv aufgrund einer Gefah­ren­pro­gnose und in Absehung der Statistik Anord­nungen getroffen werden können.

Angesichts des hohen Wertes der Verfas­sungs­güter Leben und körper­liche Unver­sehrtheit müssen die Straßen­ver­kehr­be­hörden nicht erst warten müssen, bis der erste Unfall geschehen ist, um Maßnahmen zur Gefah­ren­abwehr vorzu­nehmen. Nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts reicht eine Prognose der hohen Wahrschein­lichkeit des Schadens­ein­tritts. Leider hat der Verkehrs­ge­richtstag die Chance verpasst, diese wichtigen Fragen zu disku­tieren, der gegenüber die richtige Diffe­ren­zierung der Unfall­ka­te­gorien zweit­rangig ist. (Olaf Dilling)

2026-02-03T16:47:45+01:003. Februar 2026|Allgemein, re unterwegs, Verkehr|

Vorher­sehbar und folgenlos? Unfälle mangels sicherer Verkehrsregelung

Es kommt immer wieder vor, dass Bürger vor offen­sicht­lichen Gefah­ren­stellen im Verkehr warnen, aber die zuständige Behörde untätig bleibt: „Es sei ja noch nichts vorge­fallen“, so dass die Grundlage zum Eingreifen fehle, heißt es dann manchmal, was für Betroffene zynisch klingen muss. Wenn es dann zum Unfall kommt, stellt sich die Frage nach der Verant­wortung der Behörde und deren Mitar­beiter, sei es Amtshaftung, sei es straf­recht­liche Verant­wort­lichkeit. Manchmal gab es auch Weisungen aus der Politik, die für die Untätigkeit ursächlich waren. 

Ein Beispiel ist ein Unfall in Berlin. Eltern, Anwohner und eine Schule hatten bereits Anfang des Jahres vor einer gefähr­lichen Ampel­schaltung auf einem Schulweg gewarnt gehabt. Durch die Staus nach Eröffnung der A100 hatte sich die Situation an der Kreuzung noch einmal verschärft. Wenig später ist ein Kind, das bei grünem Signal die Ampel überquert hatte, von einem Kraft­fahrer überfahren und schwer verletzt worden. Nach Auskunft des Tages­spiegel hatten beide, sowohl das Kind als auch der Kraft­fahrer offenbar zugleich ein grünes Licht­signal gesehen.

Nun, um dieses Beispiel seriös zu bewerten, müsste man die Aktenlage kennen. Eine „Ferndia­gnose“ würde den Betei­ligten, den Mitar­beitern der Straßen­ver­kehrs­be­hörde inklusive, nicht gerecht. Aber allgemein sind die folgenden Fragen durchaus berechtigt:

Müssen Behörden in Fällen haften, in denen sie ihre Aufgabe, den Verkehr zu regeln und Gefahren abzuwehren, nicht richtig wahrnehmen? Wie ist es, wenn sich recht­liche Regeln ändern? Etwa soll neuer­dings gemäß § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO auf hochfre­quen­tierten Schul­wegen oder vor Spiel­plätzen Tempo 30 angeordnet werden. Das das Ermessen hier stark einge­schränkt ist und die Behörde aufgrund hoher geschützter Verfas­sungs­werte, Leben und körper­liche Unver­sehrtheit, eine Handlungs­pflicht hat, ergibt sich aus der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO (siehe der Verweis auf „Vision Zero“, zu § 1 Rn 1 sowie zu Zeichen 274, Rn. 13a). Sind Behörden also verant­wortlich, wenn sie sich nicht kümmern und sich aufgrund der noch erlaubten zu hohen Geschwin­digkeit schwere Unfälle ereignen? Was ist, wenn der Bürger­meister oder der Landrat an so einer Stelle die Behörde anweist, die „Regel­ge­schwin­digkeit“ von 50 km/h auf Vorfahrts­straßen beizubehalten?

Unübersichtliche mehrspurige Straße mit viel Kfz und schlechten Lichtverhältnissen

Symbolbild: mehrspurige unüber­sicht­liche Straße mit kreuzendem Fußverkehr und schlechten Lichtverhältnissen

Zunächst einmal ist es grund­sätzlich so, dass vom Bundes­ge­richtshof im Haftungs­recht eine Amtspflicht der Behörde anerkannt ist, darüber zu bestimmen, wo welche Verkehrs­zeichen und ‑einrich­tungen im Interesse und zum Schutz aller Verkehrs­teil­nehmer anzubringen sind (BGH, 25.04.1985 – III ZR 53/84, Rn. 7). Aus der Verletzung dieser sogenannten Verkehrs­re­ge­lungs­pflicht kann eine Amtshaftung nach § 839 BGB folgen. Bei Fahrläs­sigkeit gilt bei Verletzung von Verkehrs­re­ge­lungs­pflichten jedoch das sogenannte Verwei­sungs­pri­vileg: Der Geschä­digte muss sich nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB zunächst an andere poten­tielle Schädiger halten. Erst wenn er dort nicht Ersatz erlangen kann, kommt die Amtshaftung in Frage.

Auch wenn den für die Amtspflicht­ver­letzung persönlich verant­wort­lichen Beamten Vorsatz oder grobe Fahrläs­sigkeit nachge­wiesen werden kann, kommt die Amtshaftung in Frage. Sie können dann auch nach Art. 34 Satz 2 GG in Regress genommen werden. Dies gilt auch für Wahlbeamte auf Zeit wie Oberbür­ger­meister oder Landräte. Ehren­amt­liche Mitglieder kommu­naler Gremien, die in der Regel nicht verbe­amtet sind oder nicht in ihrer Eigen­schaft als Beamte handeln, sind dagegen nicht regress­pflichtig. Es gibt dafür in den Gemein­de­ord­nungen und Kommu­nal­ver­fas­sungs­ge­setzen der Länder keine Grundlage. Insgesamt ist die Recht­spre­chung typischer­weise zurück­haltend bei der Annahme einer Amtshaftung aufgrund einer verletzten Verkehrs­re­ge­lungs­pflicht. Ausge­schlossen ist sie jedoch nicht.

Wir beraten übrigens gerne Straßen­ver­kehrs­be­hörden und Kommunen, wie sie nach dem refor­mierten Verkehrs­recht ihren Pflichten nachkommen können und sollten. Amtshaf­tungs­pro­zessen sollte idealer­weise dadurch vorge­beugt werden, dass Unfälle von vornherein vermieden werden. Das schont die Staats­kasse und das persön­liche Vermögen von Beamten ebenso wie das Leben und Wohlergehen der Verkehrs­teil­nehmer. (Olaf Dilling)

 

2025-10-14T17:29:58+02:0014. Oktober 2025|Verkehr|

EU-weite Gefahren durch nach Deutschland impor­tierte Pick Ups

Um auf den Straßen Klima­schutz und Verkehrs­si­cherheit durch­zu­setzen, sollten die Europäische Union und Deutschland idealer­weise an einem Strang ziehen: Denn nicht nur das deutsche Straßen- und Straßen­ver­kehrs­recht, sondern auch das das europäi­sierte Recht der Straßen­ver­kehrs­zu­lassung hat Auswir­kungen auf CO2-Ausstoß und Verlet­zungs­risiko der Fahrzeuge.

Nun ist in Deutschland nicht nur die Straßen­ver­kehrs­rechts­reform blockiert, sondern die Verkehrs­ver­waltung hinter­treibt drüber hinaus auch die europäi­schen Ansätze, Klima­schutz und „Vision Zero“ durch­zu­setzen. Denn für den Import von Fahrzeugen gibt es neben der Typge­neh­migung auch die Einzel­ge­neh­migung (Individual Vehicle Approval – IVA), die Ausnahmen von den Produkt­stan­dards zulässt. Dieses Schlupfloch wird von den deutschen Zulas­sungs­be­hörden so weit ausgelegt, dass inzwi­schen Tausende großer Pick Ups und SUVs jährlich nach Deutschland impor­tiert und in andere EU-Mitglied­staaten weiter­ver­kauft werden.

An sich gibt es in der EU nämlich vergleichs­weise strenge Produkt­stan­dards für Automobile. Dies zeigt jeden­falls der Blick über den großen Teich: In den USA und in Kanada werden die SUVs und Pick Ups immer martia­li­scher. Gerade das sogenannte „Front-End“ rund um Stoßstange und Kühler­haube erinnert auch bei Trucks, die privat im urbanen Umfeld genutzt werden, an Militär­fahr­zeuge, die sich den Weg durch feind­liches Terrain bahnen müssen.

Diese Fahrzeuge weisen mehrere Merkmale auf, die an ihrer Eignung für einen zivilen Straßen­verkehr zweifeln lassen. Was die Verkehrs­si­cherheit angeht, führt das Design des sogenannten „Front-End“, also Stoßstange, Kühler­grill und ‑haube, zu mehr schweren und tödlichen Unfällen mit vulner­ablen Gruppen, insbe­sondere Kindern, Fußgängern, Fahrrad­fahrern und Menschen, die im Rollstuhl fahren. Je höher und ausge­prägter die Kühler­haube, ist desto leichter werden Fußgänger an lebens­wich­tigen Organen oder gar am Kopf verletzt. Die Höhe der Kühler­haube und das robuste Design der Fenster­rahmen führt zu großen Bereichen, die nicht einge­sehen werden können, so dass kleine Kinder, Rollstuhl­fahrer oder Radfahrer und beim Abbiegen übersehen werden. Das hohe Gewicht bedingt zudem eine hohe kinetische Energie beim Aufprall.

Pick -Up Truck

Das Gefühl der Sicherheit, dass diese Fahrzeuge ihren Insassen vermitteln wird teuer erkauft durch den Verlust an Sicherheit für alle anderen Verkehrs­teil­nehmer. Dies spiegelt sich deutlich in der Verkehrs­un­fall­sta­tistik der USA wieder, die nach dem konti­nu­ier­lichen Sinken der Unfall­zahlen bis ca 2010 seitdem einen deutlichen Anstieg verzeichnet. Besonders drastisch ist der Anstieg bei den Fußgängern. Seit 2020 gibt es einen solchen Anstieg auch in anderen OECD-Ländern, auch in Deutschland und besonders markant im Bereich der Fußgänger. Auch wenn das Fahrzeug­design sicher nur einer von mehreren Faktoren ist, trägt es zum Gefühl der Unsicherheit bei, und führt in einer Art Teufels­kreis zum weiteren Wettrüsten auf den Straßen.

Auch was Klima­schutz angeht, entsprechen die Pick-Ups und großen SUVs aus den USA nicht den Europäi­schen Vorgaben. Trotzdem werden sie im Wege der Einzel­ge­neh­migung von deutschen Zulas­sungs­be­hörden genehmigt. Tatsächlich lässt die EU Verordnung gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) 2018/858 die indivi­duelle Geneh­migung zu. Dass  exzessiv von diesem Schlupfloch Gebrauch gemacht wird, zeigt die Tatsache, dass die Zahl der Neuzu­las­sungen dieser Fahrzeuge von knapp 3000 im Jahr 2019 auf 6800 im Jahr 2022 angestiegen sind. Typischer­weise wird nach Deutschland impor­tiert und dann innerhalb der EU weiterverkauft.

Zuständig ist das Kraft­fahr­bun­desamt und verant­wortlich letztlich das Bundes­ver­kehrs­mi­nis­terium. Das FDP-geführte Verkehrs­ressort hat nicht nur seine Hausauf­gaben im Klima­schutz nicht gemacht. Es verhindert mit seiner ideolo­gi­schen Fixierung auf Freihandel und „Konsum­de­mo­kratie“ auch, dass die Ansätze der EU zum Schutz von Klima und Verkehrs­si­cherheit durch­ge­halten werden. (Olaf Dilling)

2024-07-24T11:16:12+02:0026. April 2024|Kommentar, Umwelt, Verkehr|