Fahrrad­straße mit Anlaufschwierigkeiten

Für die Verkehrs­wende ist die Förderung des Fahrrad­ver­kehrs ein wichtiger Baustein. Und Fahrrad­straßen können zu einer fahrrad­freund­lichen Stadt beitragen, da sie auch Menschen mit weniger Risiko­be­reit­schaft zum Radfahren bringen können.

Was für recht­liche Schwie­rig­keiten aber die Ausweisung einer Fahrrad­straße mit sich bringen kann, zeigt ein Fall, der in Hannover letztes Jahr wiederholt das Verwal­tungs­ge­richt beschäftigt hat. Die beschau­liche Kleefelder Straße verläuft entlang eines Bahndammes, auf der anderen Seite stehen Reihen­häuser. Vor den Reihen­häusern haben die Anwohner und andere Kfz-Halter ihre Fahrzeuge am Rand der ohnehin schon schmalen Straße geparkt.

Da auf der Straße nach einer Verkehrs­zählung überwiegend Fahrrad­verkehr statt­findet und die Strecke eine Verbin­dungs­funktion im Radwe­genetz hat, beschloss die Stadt auf Initiative des Stadt­be­zir­krats hier eine Fahrrad­straßen einzurichten.

Die Verkehrs­zeichen für die Fahrrad­straßen wurden erst 1997 als VZ 244 in die Anlage 2 der StVO aufge­nommen. Kraft­fahr­zeug­verkehr ist nur erlaubt, soweit dies durch Zusatz­zeichen angeordnet ist. Fahrrad­verkehr darf auf der Fahrrad­straße weder gefährdet noch behindert werden. Fahrräder dürfen grund­sätzlich neben­ein­ander fahren.

In Hannover wurde Kraft­fahr­zeug­verkehr in beide Richtungen zugelassen. Auf die Klage eines Anwohners hin hat das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Hannover die Fahrrad­straße zunächst wieder aufge­hoben. Denn die straßen­ver­kehrs­recht­liche Einschränkung des Verkehrs durch Verkehrs­zeichen muss grund­sätzlich an § 45 Abs. 1 StVO gemessen werden. Demnach muss die Regelung mit Gefahren für die Sicherheit und Ordnung begründet werden. Da der KFZ-Verkehr jedoch unein­gech­ränkt zugelassen wurde, hatte sich für die Sicherheit der Radfahrer kaum etwas geändert. Im Gegenteil wirke sich nach Auffassung des Gerichts die Tatsache, dass Fahrrad­fahrer in einer Fahrrad­straße neben­ein­ander fahren dürfen, angesichts der Enge der Straße negativ aus. Denn neben der Reihe parkender Autos, zwei neben­ein­ander fahrenden Fahrrad­fahrern hätte ein Auto im Gegen­verkehr nur unter Missachtung des Sicher­heit­ab­standes passieren können.

Die Stadt gab aber nicht so schnell auf: Sie führte eine Einbahn­stra­ßen­re­gelung ein und reduzierte die Parkplätze durch ein generelles Parkverbot mit definierten Ausnahmen auf die Hälfte, so dass Lücken zum Ausweichen entstanden. Der gleiche Anwohner, der schon zuvor geklagt hatte, trat danach zwar wieder auf den Plan, hatte diesmal vor dem VG Hannover aber kein Glück mit seinem Eilantrag (Olaf Dilling).